Begründung:
Die Antragsgegnerin war bis zum 31. 12. 2002 Verwalterin der im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaft *****.
Mit 1. 1. 2003 wurde die S***** GmbH zur neuen Verwalterin bestellt, die auch die Verwaltungstätigkeit aufnahm.
Per 31. 12. 2002 betrug die Rücklage der Antragstellerin 9.189,82 EUR, dies laut Abrechnung der Antragsgegnerin und unter Abzug eines nicht berechtigten Kostenaufwandes von 3.185,07 EUR aus dem Verfahren 11 Cg 6/04a des Handesgerichts Wien, womit die Antragsgegnerin zu Unrecht das Instandhaltungskonto belastet hatte.
Auch nach dem 31. 12. 2002 entfaltete die Antragsgegnerin trotz Auflösung des Verwaltungsvertrags Verwaltungstätigkeiten, nahm Zahlungen entgegen und tätigte Zahlungen, deren Höhe nicht feststeht.
Mit Mahnklage, die in den verfahrenseinleitenden Antrag nach § 31 Abs 3 WEG umgedeutet wurde, begehrte die Antragstellerin die Bezahlung von 9.189,92 EUR samt 4 % Zinsen ab Klagstag. Dieser Betrag hafte an offenen Rücklagenbeträgen aus. Zu Unrecht habe die Beklagte ihr entstandene Nebengebühren und Kosten aus einem Verfahren vor dem HG Wien, in dem sie gegenüber der nunmehrigen Antragstellerin unterlegen sei, vom Instandhaltungsfonds abgezogen. Diese Buchung sei rechtswidrig erfolgt. Darüber hinaus begehrte die Antragstellerin von der Antragsgegnerin 4.119,15 EUR an zu viel bezahlten Hausbewirtschaftungskosten. Dieses Begehren ist, weil rechtskräftig erledigt, nicht mehr Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens.Mit Mahnklage, die in den verfahrenseinleitenden Antrag nach Paragraph 31, Absatz 3, WEG umgedeutet wurde, begehrte die Antragstellerin die Bezahlung von 9.189,92 EUR samt 4 % Zinsen ab Klagstag. Dieser Betrag hafte an offenen Rücklagenbeträgen aus. Zu Unrecht habe die Beklagte ihr entstandene Nebengebühren und Kosten aus einem Verfahren vor dem HG Wien, in dem sie gegenüber der nunmehrigen Antragstellerin unterlegen sei, vom Instandhaltungsfonds abgezogen. Diese Buchung sei rechtswidrig erfolgt. Darüber hinaus begehrte die Antragstellerin von der Antragsgegnerin 4.119,15 EUR an zu viel bezahlten Hausbewirtschaftungskosten. Dieses Begehren ist, weil rechtskräftig erledigt, nicht mehr Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens.
Die Antragsgegnerin bestritt das Begehren und beantragte dessen Abweisung. Die Höhe des Investitionsfonds per 31. 12. 2003 betrage 6.004,85 EUR. Ihr stünden allerdings erhebliche Gegenforderungen gegen die Antragstellerin zu, die dem Antragsbegehren bis zu dessen Höhe aufrechnungsweise entgegengehalten würden. Nach formeller Beendigung der Verwaltungstätigkeit mit 31. 12. 2002 habe die Antragsgegnerin noch erhebliche Leistungen erbracht und sei für aufgelaufene Betriebskosten in Vorlage getreten. Bei diesen Aufwendungen handle es sich um Hausbewirtschaftungskosten inklusive Verwaltungshonorar, die von der Antragstellerin zu tragen gewesen wären, im Ausmaß von 12.104,41 EUR. Damit bestehe jedenfalls kein Überschuss aus einer Rücklage mehr, der der Eigentümergemeinschaft herauszugeben wäre. Das habe zur Antragsabweisung zu führen.
Die Antragstellerin wendete sich gegen die Zulässigkeit des Einwands einer Gegenforderung gegen ihre Ansprüche auf Zahlung des Rücklagenüberschusses. Die Rücklage stelle gemäß § 1440 ABGB ein Sondervermögen der Antragstellerin dar, das sich in Verwahrung der Antragsgegnerin befinde. Eine Aufrechnung komme daher nicht in Betracht. Überdies hätten sich die Gegenforderungen der Antragsgegnerin nicht an die Antragstellerin zu richten, legitimiert hiefür seien die einzelnen Miteigentümer der Liegenschaft. Der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Betrag an aushaftenden Hausbewirtschaftungskosten betreffe ausschließlich einen bestimmten Wohnungseigentümer.Die Antragstellerin wendete sich gegen die Zulässigkeit des Einwands einer Gegenforderung gegen ihre Ansprüche auf Zahlung des Rücklagenüberschusses. Die Rücklage stelle gemäß Paragraph 1440, ABGB ein Sondervermögen der Antragstellerin dar, das sich in Verwahrung der Antragsgegnerin befinde. Eine Aufrechnung komme daher nicht in Betracht. Überdies hätten sich die Gegenforderungen der Antragsgegnerin nicht an die Antragstellerin zu richten, legitimiert hiefür seien die einzelnen Miteigentümer der Liegenschaft. Der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Betrag an aushaftenden Hausbewirtschaftungskosten betreffe ausschließlich einen bestimmten Wohnungseigentümer.
Soweit für das Revisionsrekursverfahren noch von Bedeutung, stellte das Erstgericht die Forderung der Antragstellerin mit 9.189,92 EUR zu Recht bestehend fest, wies die Gegenforderung zurück und verpflichtete die Antragsgegnerin, der Antragstellerin zu Handen der neuen Hausverwaltung den Betrag von 9.189,92 EUR samt 4 % Zinsen ab 1. 1. 2004 zu bezahlen. Die Zurückweisung des weiteren Antragsbegehrens in Höhe von 4.119,15 EUR sA ist - wie bereits ausgeführt - zufolge Rechtskraft nicht mehr Gegenstand des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof.
In rechtlicher Hinsicht ergebe sich die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung des Rücklagenbetrags aus § 31 Abs 3 WEG.In rechtlicher Hinsicht ergebe sich die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung des Rücklagenbetrags aus Paragraph 31, Absatz 3, WEG.
Die Aufrechnungseinrede der Antragsgegnerin sei mangels Zulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin mache Forderungen gegen die Antragstellerin geltend, die nach Auflösung des Verwaltungsvertrags entstanden seien, ihr allenfalls aus dem Titel eines Verwendungsanspruchs zustünden und darüber hinaus, wie die Forderung nach Bezahlung eines Verwalterhonorars für das Jahr 2003 unberechtigt seien.
Im Weiteren führte das Erstgericht aus, dass die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung zur Vorlage einer Verwaltungsschlussrechnung und Abrechnung und Herausgabe des Überschusses nicht rechtzeitig nachgekommen sei.
Eine Berechtigung des Verwalters, Beiträge für Liegenschaftsaufwendungen, mit denen er in Vorlage getreten sei, der Rücklage zu entnehmen, bestehe jedenfalls nur solange der Verwaltungsvertrag aufrecht sei. Nach Beendigung seiner Organstellung sei der Verwalter nicht mehr befugt, über die Rücklage zu verfügen, und müsse diese nur noch an die Eigentümergemeinschaft herausgeben. Umso mehr müsse das für Auslagen gelten, die erst nach Auflösung des Verwaltungsvertrags getätigt worden seien. Eine Fortsetzungspflicht der Tätigkeit des Verwalters habe nach § 1025 ABGB jedenfalls nur bis zur Bestellung des neuen Verwalters bestanden, ab dann hätte sich die Antragsgegnerin jeglicher Tätigkeit zu enthalten gehabt.Eine Berechtigung des Verwalters, Beiträge für Liegenschaftsaufwendungen, mit denen er in Vorlage getreten sei, der Rücklage zu entnehmen, bestehe jedenfalls nur solange der Verwaltungsvertrag aufrecht sei. Nach Beendigung seiner Organstellung sei der Verwalter nicht mehr befugt, über die Rücklage zu verfügen, und müsse diese nur noch an die Eigentümergemeinschaft herausgeben. Umso mehr müsse das für Auslagen gelten, die erst nach Auflösung des Verwaltungsvertrags getätigt worden seien. Eine Fortsetzungspflicht der Tätigkeit des Verwalters habe nach Paragraph 1025, ABGB jedenfalls nur bis zur Bestellung des neuen Verwalters bestanden, ab dann hätte sich die Antragsgegnerin jeglicher Tätigkeit zu enthalten gehabt.
Im Weiteren meinte das Erstgericht, dass es der Aufrechnung an der Gegenseitigkeit der Forderungen mangle, weil Schuldner der dem Verwalter zustehenden Forderung einzelne Miteigentümer seien, während Gläubiger des aufrechnenden Verwalters die Eigentümergemeinschaft sei.
Dem dagegen erhobenen Rekurs der Antragsgegnerin gab das Rekursgericht Folge, hob den erstinstanzlichen Sachbeschluss im Umfang des Zuspruchs von 9.189,92 EUR sA auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.
Seit der Neufassung des § 16 Abs 1 WEG 1975 durch das 3. WÄG bestehe keine ausdrückliche Zweckwidmung der Rücklage mehr, woran sich auch durch das Inkrafttreten des WEG 2002 nichts geändert habe. Es entspreche seither ständiger Rechtsprechung, dass die Verwendung der Rücklage für alle Arten von Liegenschaftsaufwendungen, die den Rahmen der alltäglichen Finanzgebarung eines Wohnungseigentumsverwalters sprengten, gedeckt sei. Dazu gehöre auch die Überbrückung größerer Finanzierungslücken bei der Abdeckung von Bewirtschaftungskosten der Liegenschaft, wie sie etwa durch Beitragsschulden einzelner illiquider Mit- und Wohnungseigentümer entstünden (5 Ob 367/97z; 5 Ob 273/02m = MietSlg 54.479; RIS-Justiz RS0108664). Bei Beendigung des Verwaltungsvertrags habe der Verwalter den Überschuss an den neuen Verwalter herauszugeben (§ 31 Abs 3 WEG). Unter „Überschuss" sei jener Betrag zu verstehen, der von den Einzahlungen der Miteigentümer nach Abzug der Aufwendungen für die Liegenschaft vorhanden sein müsse, vermehrt um die aus der fruchtbringenden Veranlagung erzielten Zinsen. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass die Aufwendungen, die der vormalige Verwalter in Abzug bringen dürfe, vor formeller Beendigung des Verwaltungsvertrags getätigt werden müssten.Seit der Neufassung des Paragraph 16, Absatz eins, WEG 1975 durch das 3. WÄG bestehe keine ausdrückliche Zweckwidmung der Rücklage mehr, woran sich auch durch das Inkrafttreten des WEG 2002 nichts geändert habe. Es entspreche seither ständiger Rechtsprechung, dass die Verwendung der Rücklage für alle Arten von Liegenschaftsaufwendungen, die den Rahmen der alltäglichen Finanzgebarung eines Wohnungseigentumsverwalters sprengten, gedeckt sei. Dazu gehöre auch die Überbrückung größerer Finanzierungslücken bei der Abdeckung von Bewirtschaftungskosten der Liegenschaft, wie sie etwa durch Beitragsschulden einzelner illiquider Mit- und Wohnungseigentümer entstünden (5 Ob 367/97z; 5 Ob 273/02m = MietSlg 54.479; RIS-Justiz RS0108664). Bei Beendigung des Verwaltungsvertrags habe der Verwalter den Überschuss an den neuen Verwalter herauszugeben (Paragraph 31, Absatz 3, WEG). Unter „Überschuss" sei jener Betrag zu verstehen, der von den Einzahlungen der Miteigentümer nach Abzug der Aufwendungen für die Liegenschaft vorhanden sein müsse, vermehrt um die aus der fruchtbringenden Veranlagung erzielten Zinsen. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass die Aufwendungen, die der vormalige Verwalter in Abzug bringen dürfe, vor formeller Beendigung des Verwaltungsvertrags getätigt werden müssten.
Dazu komme noch im vorliegenden Fall, dass versucht worden sei, die neu bestellte Verwalterin wieder abzubestellen und sich die Antragsgegnerin erst mit Vergleich vom 15. 9. 2003 gegenüber der Antragstellerin verpflichtet habe, die Verfügungsberechtigung über den Instandhaltungsfonds zu übertragen und die noch fehlenden Abrechnungen des Instandhaltungsfonds zu legen. Daraus sei ersichtlich, dass der Stichtag 31. 12. 2002 für die Frage, welche Aufwendungen die Antragsgegnerin von der Rücklage in Abzug bringen dürfe, nicht maßgeblich sei.
Das Rekursgericht vertrat weiters die Ansicht, dass durch § 52 Abs 1 Z 6 WEG die Durchsetzung aller den Wohnungseigentumsverwalter typischerweise treffenden Pflichten in das außerstreitige Verfahren verwiesen sei. Es wäre nicht sachgerecht, in Fällen wie dem gegenständlichen, wo der Verwalter nach Beendigung des Verwaltungsvertrags faktisch noch weitere Verwaltungshandlungen gesetzt habe, dem vormaligen Verwalter die Möglichkeit zu nehmen, seine Aufwendungen von der Rücklage in Abzug zu bringen bzw zumindest als Gegenforderung in einem Verfahren auf Ausfolgung des Überschusses einzuwenden.Das Rekursgericht vertrat weiters die Ansicht, dass durch Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, WEG die Durchsetzung aller den Wohnungseigentumsverwalter typischerweise treffenden Pflichten in das außerstreitige Verfahren verwiesen sei. Es wäre nicht sachgerecht, in Fällen wie dem gegenständlichen, wo der Verwalter nach Beendigung des Verwaltungsvertrags faktisch noch weitere Verwaltungshandlungen gesetzt habe, dem vormaligen Verwalter die Möglichkeit zu nehmen, seine Aufwendungen von der Rücklage in Abzug zu bringen bzw zumindest als Gegenforderung in einem Verfahren auf Ausfolgung des Überschusses einzuwenden.
Es sei daher nicht auf das formelle Ende der Hausverwaltung, hier die Kündigung des Hausverwaltungsvertrags, abzustellen, wenn ein Hausverwalter nach diesem Zeitpunkt ohne Mandat Verwaltungshandlungen getätigt habe und Aufwendungen für die Liegenschaft gemacht habe. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sowohl nach dem Vorbringen der Antragstellerin als auch der Außerstreitstellung durch die Antragsgegnerin die Hausverwaltertätigkeit per 31. 12. 2002 geendet habe. Fest stehe nämlich, dass es dadurch nur formell zur Beendigung gekommen sei, jedoch weiterhin Verwaltungshandlungen erbracht worden seien.
Das Rekursgericht trug - ausgehend von dieser Rechtsansicht - dem Erstgericht auf, im fortgesetzten Verfahren festzustellen, welche Leistungen die Antragsgegnerin nach dem 31. 12. 2002 im Rahmen ihrer faktischen Hausverwaltungstätigkeit für die Antragstellerin noch erbracht habe.
Entgegen ihrer Rechtsansicht stehe der Antragsgegnerin aber keinesfalls ein Verwaltungshonorar für nach dem 31. 12. 2002 erbrachte Verwaltungstätigkeit zu. Vielmehr hätte die Antragsgegnerin sämtliche Zahlungseingänge und Zahlungsaufforderungen nach dem 31. 12. 2002 der neuen Verwalterin übermitteln müssen. Es sei bereits ausgesprochen worden, dass ein Verwalter, der ohne wirksame Abberufung parallel zum neu bestellten Verwalter Tätigkeiten entfalte, in analoger Anwendung der Anrechnungsvorschrift des § 1168 ABGB Ansprüche auf Verwaltungshonorar geltend machen könne (vgl 5 Ob 207/06m = MietSlg 59.419).Entgegen ihrer Rechtsansicht stehe der Antragsgegnerin aber keinesfalls ein Verwaltungshonorar für nach dem 31. 12. 2002 erbrachte Verwaltungstätigkeit zu. Vielmehr hätte die Antragsgegnerin sämtliche Zahlungseingänge und Zahlungsaufforderungen nach dem 31. 12. 2002 der neuen Verwalterin übermitteln müssen. Es sei bereits ausgesprochen worden, dass ein Verwalter, der ohne wirksame Abberufung parallel zum neu bestellten Verwalter Tätigkeiten entfalte, in analoger Anwendung der Anrechnungsvorschrift des Paragraph 1168, ABGB Ansprüche auf Verwaltungshonorar geltend machen könne vergleiche 5 Ob 207/06m = MietSlg 59.419).
In Anbetracht der Beendigung der Verwaltung der Antragsgegnerin durch Kündigung des Verwaltungsvertrags seien diese Grundsätze hier jedoch nicht anzuwenden.
Das Rekursgericht erklärte den Revisionsrekurs gegen den Aufhebungsbeschluss für zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob ein abberufener Verwalter nach formeller Beendigung des Verwaltungsvertrags von der abzurechnenden Rücklage noch später getätigte Aufwendungen in Abzug bringen dürfe. Weiters sei ungeklärt, ob einem „faktischen" Verwalter für Tätigkeiten nach Kündigung seines Verwaltungsvertrags noch ein - wenngleich gemindertes - Entgelt zustehe.
Gegen diesen Aufhebungsbeschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Entscheidung in der Sache selbst im Sinne einer Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrags. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag an das Erstgericht, in eventu an das Rekursgericht, gestellt.
Die Antragstellerin beantragte, den Revisionsrekurs zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.