Begründung:
Die Antragsgegnerin war vom 1.1.1993 bis 30.6.1995 Verwalterin der Liegenschaft *****.
Die Antragstellerin begehrt, der Antragsgegnerin unter Androhung einer Strafe von bis zu S 80.000,- aufzutragen, hinsichtlich der genannten Liegenschaft für den Zeitraum 1.1.1993 bis 30.6.1995 eine ordnungsgemäße Abrechnung im Sinne des § 17 Abs 1 Z 1 WEG zu legen und hiebei insbesondere eine vollständige und für jeden einzelnen Miteigentümer nachvollziehbare und ziffernmäßig mit Angabe des Verwendungszweckes der einzelnen Posten detaillierte Aufstellung sowohl der Betriebskostenkonten als auch des Reparaturfondskontos zu erstellen.Die Antragstellerin begehrt, der Antragsgegnerin unter Androhung einer Strafe von bis zu S 80.000,- aufzutragen, hinsichtlich der genannten Liegenschaft für den Zeitraum 1.1.1993 bis 30.6.1995 eine ordnungsgemäße Abrechnung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, WEG zu legen und hiebei insbesondere eine vollständige und für jeden einzelnen Miteigentümer nachvollziehbare und ziffernmäßig mit Angabe des Verwendungszweckes der einzelnen Posten detaillierte Aufstellung sowohl der Betriebskostenkonten als auch des Reparaturfondskontos zu erstellen.
Zur Begründung führte die Antragstellerin aus, daß die bisher gelegten Abrechnungen, auch die per 30.6.1995 gelegte Übergabeabrechnung, nicht den praxisnäheren Erfordernissen der nunmehrigen Rechtsprechung entsprechen. Auch die Abrechnung des Reparaturfonds sei nicht nachvollziehbar.
Die Antragsgegnerin beantragte die Abweisung der Anträge der Antragstellerin mit der Begründung, die Wohnungseigentümergemeinschaft sei für Anträge im Außerstreitverfahren nicht aktiv legitimiert. Überdies liege keine Bevollmächtigung des Antragstellervertreters seitens der Mehrheit der Eigentümer vor. Schließlich würden die bisher gelegten Abrechnungen dem Gesetz entsprechen.
Das Erstgericht hat
1.) die Antragstellerin schuldig erkannt, binnen 4 Wochen ab Rechtskraft des Sachbeschlusses getrennt für die Jahre 1993, 1994 und 1995 jedem Wohnungseigentümer der genannten Liegenschaft zu Handen des Antragstellervertreters ordentliche Abrechnung zu legen;
2.) Dabei im einzelnen festgelegt, welche Formerfordernisse bei dieser Rechnungslegung zu erfüllen seien (Abschnitte a bis h), und
3.) ausgesprochen, daß über die Antragsgegnerin für den Fall, daß sie den unter den Punkten 1.) und 2.) genannten Aufträge nicht nachkomme, eine Ordnungsstrafe von S 50.000,- verhängt würde.
Diesem Sachbeschluß liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Antragsgegnerin war vom 1.5.1993 bis einschließlich 30.6.1995 Verwalterin der genannten Liegenschaft. Die Parifizierung des Hauses erfolgte zu einem Zeitpunkt, als in zahlreichen Wohnungen noch Altmieter wohnten. Auch an diesen Wohnungen war für eine GesmbH Wohnungseigentum begründet worden. Diese Wohnungen waren in der Folge weiter verkauft worden. Während der gesamten Dauer der Verwaltung durch die Antragsgegnerin war eine Anzahl von Wohnungen, die im Eigentum dieser Gesellschaft standen, vermietet. Die Antragsgegnerin führte die Hausverwaltung sowohl als Verwalterin im Auftrag der Miteigentümer als auch als Verwalterin hinsichtlich der Mietverträge im Auftrag der jeweils vermietenden Gesellschaften (in der Folge "Bauträger" genannt).
Für die Jahre 1993, 1994 und für das erste Halbjahr 1995 wurden den Wohnungseigentümern von der Antragsgegnerin die einen integrierenden Bestandteil der Sachverhaltsfeststellungen bildenden Abrechnungen gelegt (Seiten 14 bis 40 des erstgerichtlichen Sachbeschlusses).
Der neuen Hausverwaltung wurde ein Guthaben von S 138.144,05 in mehreren Teilbeträgen überwiesen.
Rechtlich führte das Erstgericht im wesentlichen folgendes aus:
Da § 13 c WEG den Kreis, für welchen der Wohnungseigentümergemeinschaft Rechtspersönlichkeit zu- kommt, mit "Angelegenheiten der Verwaltung" umschreibe und da die Pflicht des Verwalters zur Rechnungslegung zweifellos eine Angelegenheit der Verwaltung sei, könne davon ausgegangen werden, daß auf die Wohnungseigentümer gemeinschaft als solche diesen Anspruch gegenüber dem früheren Verwalter durchsetzen könne.Da Paragraph 13, c WEG den Kreis, für welchen der Wohnungseigentümergemeinschaft Rechtspersönlichkeit zu- kommt, mit "Angelegenheiten der Verwaltung" umschreibe und da die Pflicht des Verwalters zur Rechnungslegung zweifellos eine Angelegenheit der Verwaltung sei, könne davon ausgegangen werden, daß auf die Wohnungseigentümer gemeinschaft als solche diesen Anspruch gegenüber dem früheren Verwalter durchsetzen könne.
Eine Abrechnung entspreche dann den gesetzlichen Anforderungen, wenn sie den einzelnen Mit- und Wohnungseigentümern diejenigen Informationen liefere, die sie für eine zielführende Kontrolle der Verwaltungstätigkeit brauchen. Abrechnung und Belege würden dabei eine Einheit bilden. Beide sollten zusammen ein leicht überschaubares, ohne besonderes Fachwissen verständliches Bild dessen vermitteln, was für das gesamte Objekt aufgewendet wurde, welche Erträgnisse es abgeworfen habe und woher die Deckung des Fehlbetrages komme. Die Vollständigkeit und rechnerische Schlüssigkeit dieser Angaben seien wesentliche Kriterien einer ordnungsgemäßen Abrechnung. Die ungegliederte Aufstellung, wie sie von der Antragsgegnerin jahreweise vorgelegt worden sei, entspreche nicht diesen Bedingungen. Aus den vorgelegten Abrechnungen ergebe sich nicht einmal, ob es sich bei den Beträgen, die jeweils zugunsten der Eigentümer am Ende verbucht worden seien, um tatsächlich eingegangene Zahlungen oder um die Summe von Vorschreibungen handle.
Es seien daher die entsprechenden Aufträge unter Androhung einer Geldstrafe (§ 17 Abs 6 WEG) zu erteilen gewesen.Es seien daher die entsprechenden Aufträge unter Androhung einer Geldstrafe (Paragraph 17, Absatz 6, WEG) zu erteilen gewesen.
Das Rekursgericht hat die Punkte 2.) und 3.) des erstgerichtlichen Sachbeschlusses ersatzlos aufgehoben und Punkt 1.) dahin abgeändert, daß der Sachbeschluß insgesamt laute:
"Der Antragsgegnerin wird aufgetragen, der Antragstellerin binnen vier Wochen ab Rechtskraft des Sachbeschlusses für den Zeitraum ihrer Verwaltungstätigkeit (= 1.5.1993 bis 30.6.1995) betreffend das Haus 1200 Wien, Brigittaplatz 18, eine ordnungsgemäße Abrechnung über die Rücklage (§ 16 Abs 3 WEG) zu legen.""Der Antragsgegnerin wird aufgetragen, der Antragstellerin binnen vier Wochen ab Rechtskraft des Sachbeschlusses für den Zeitraum ihrer Verwaltungstätigkeit (= 1.5.1993 bis 30.6.1995) betreffend das Haus 1200 Wien, Brigittaplatz 18, eine ordnungsgemäße Abrechnung über die Rücklage (Paragraph 16, Absatz 3, WEG) zu legen."
Das Rekursgericht sprach, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist.
Rechtlich führte das Rekursgericht im wesentlichen folgendes aus:
Der dem Verfahren zugrundeliegende Sachantrag der Antragstellerin sei trotz des unrichtigen Hinweises auf § 17 Abs 1 Z 1 WEG auf Abrechnung der Rücklage nach Beendigung der Verwaltungstätigkeit (§ 16 Abs 3 WEG) gerichtet. Dies sei ein vom Individualanspruch eines jeden einzelnen Mit- und Wohnungseigentümers auf Legung einer ordnungsgemäßen Jahresabrechnung (§ 17 Abs 1 Z 1 WEG) verschiedener Anspruch.Der dem Verfahren zugrundeliegende Sachantrag der Antragstellerin sei trotz des unrichtigen Hinweises auf Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, WEG auf Abrechnung der Rücklage nach Beendigung der Verwaltungstätigkeit (Paragraph 16, Absatz 3, WEG) gerichtet. Dies sei ein vom Individualanspruch eines jeden einzelnen Mit- und Wohnungseigentümers auf Legung einer ordnungsgemäßen Jahresabrechnung (Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, WEG) verschiedener Anspruch.
Im Zusammenhang damit sei die Aktivlegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft gegeben, weil ja die Rücklage gebundenes Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft darstelle. Bei der Durchsetzung des Anspruches auf Abrechnung und Herausgabe der Rücklage an den neuen Verwalter nach Beendigung der Verwaltertätigkeit stehe die Gesamtheit der Mit- und Wohnungseigentümer einen Dritten gegenüber, nämlich dem früheren Verwalter (vgl WoBl 1990/30). Seit Inkrafttreten des 3.WÄG sei daher die Wohnungseigentümergemeinschaft legitimiert, den Anspruch auf Abrechnung und Herausgabe der ihr nach § 16 Abs 2 WEG ausdrückliches als gebundenes Vermögen zugeordneten Rücklage mittels Sachantrages geltend zu machen.Im Zusammenhang damit sei die Aktivlegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft gegeben, weil ja die Rücklage gebundenes Vermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft darstelle. Bei der Durchsetzung des Anspruches auf Abrechnung und Herausgabe der Rücklage an den neuen Verwalter nach Beendigung der Verwaltertätigkeit stehe die Gesamtheit der Mit- und Wohnungseigentümer einen Dritten gegenüber, nämlich dem früheren Verwalter vergleiche WoBl 1990/30). Seit Inkrafttreten des 3.WÄG sei daher die Wohnungseigentümergemeinschaft legitimiert, den Anspruch auf Abrechnung und Herausgabe der ihr nach Paragraph 16, Absatz 2, WEG ausdrückliches als gebundenes Vermögen zugeordneten Rücklage mittels Sachantrages geltend zu machen.
Nur eine derartige Abrechnung sei Verfahrensgegenstand und nur eine solche könne daher der Antragsgegnerin aufgetragen werden. Die von der Antragsgegnerin vorgelegten "Kontoauszüge" stellten eine solche Abrechnung nicht dar.
Der Sachbeschluß des Erstgerichtes sei daher in der Weise neu zu fassen gewesen, daß der Antragsgegnerin lediglich Rechnungslegung über die Rücklage aufgetragen wurde.
Die Androhung einer Geldstrafe habe zu entfallen, weil die Bestimmung des § 17 Abs 6 WEG nicht für die Durchsetzung der Rechnungslegungspflicht nach § 16 Abs 3 WEG gelte. Diesbezüglich sei der im Verfahren Außerstreitsachen geschaffene Exekutionstitel im Exekutionsverfahren durchzusetzen.Die Androhung einer Geldstrafe habe zu entfallen, weil die Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 6, WEG nicht für die Durchsetzung der Rechnungslegungspflicht nach Paragraph 16, Absatz 3, WEG gelte. Diesbezüglich sei der im Verfahren Außerstreitsachen geschaffene Exekutionstitel im Exekutionsverfahren durchzusetzen.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, in welchem Verfahren (Exekutionsverfahren oder Außerstreitverfahren) die zwangsweise Durchsetzung der Verpflichtung des Verwalters auf Abrechnung der Rücklage nach Beendigung der Verwaltungstätigkeit (§ 16 Abs 3 WEG) zu erfolgen hat, eine höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht vorliege.Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, in welchem Verfahren (Exekutionsverfahren oder Außerstreitverfahren) die zwangsweise Durchsetzung der Verpflichtung des Verwalters auf Abrechnung der Rücklage nach Beendigung der Verwaltungstätigkeit (Paragraph 16, Absatz 3, WEG) zu erfolgen hat, eine höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht vorliege.
Gegen den Sachbeschluß des Rekursgerichtes richten sich die Revisionsrekurse beider Parteien, und zwar
1.) der Antragstellerin mit dem Antrag, den Sachbeschluß des Erstgerichtes wieder herzustellen;
2.) der Antragsgegnerin mit dem Antrag, den Sachbeschluß des Rekursgerichtes in Richtung vollständiger Antragsabweisung abzuändern; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Antragsgegnerin, die allein eine Revisionsrekursbeantwortung erstattete, begehrt, dem Revisionsrekurs der Antragstellerin nicht Folge zu geben.