Rechtssatz RS0110526
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110526
Entscheidungsdatum
29.01.2026
Rechtssatz
Aus der ordnungsgemäßen Abrechnung über die Rücklage müssen die Einzahlungen der Miteigentümer, gegliedert nach Fälligkeitsterminen, die gegebenenfalls unterlassene Einzahlung seitens einzelner Miteigentümer (Außenstände) sowie die getätigten Entnahmen unter Anschluss der entsprechenden Belege sowie schließlich der Saldo zu entnehmen sein.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 93/98g
Entscheidungstext OGH 23.06.1998 5 Ob 93/98g
- 5 Ob 257/06i
Entscheidungstext OGH 14.12.2006 5 Ob 257/06i
Beisatz: Ob es ausreicht, dem Verwalter spruchgemäß „nur" einen Auftrag zur (Ergänzung der) Rechnungslegung zu erteilen, wobei sich die beanstandeten Mängel aus der Begründung der Entscheidung ergeben, oder ob es notwendig ist, dem Verwalter bereits im Spruch konkrete Ergänzungen aufzutragen, hängt vom Einzelfall ab. (T1)
- 5 Ob 9/10z
Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 9/10z
Vgl; Beisatz: Die Rechnungslegungspflicht nach § 31 Abs 3 WEG umfasst selbstverständlich wie jede andere dem Verwalter obliegende Rechnungslegungspflicht nach den Regeln des § 34 Abs 3 WEG auch die Verpflichtung, Belegeinsicht zu gewähren. (T2)
- 5 Ob 178/23x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.07.2024 5 Ob 178/23x
Beisatz wie T1; Beisatz wie T2
- 5 Ob 125/25f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.01.2026 5 Ob 125/25f
Beisatz: Hier: Die Verwalterschlussrechnung erfüllte nicht die Anforderungen gemäß § 31 Abs 3 WEG, weil sich daraus nicht der Gesamtbetrag der Einnahmen ergab und die in zwei Beilagen aufgelisteten Beträge nicht übereinstimmten. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110526
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2026
Dokumentnummer
JJR_19980623_OGH0002_0050OB00093_98G0000_003