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Rechtssatz RS0110526

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0110526

Entscheidungsdatum

29.01.2026

Rechtssatz

Aus der ordnungsgemäßen Abrechnung über die Rücklage müssen die Einzahlungen der Miteigentümer, gegliedert nach Fälligkeitsterminen, die gegebenenfalls unterlassene Einzahlung seitens einzelner Miteigentümer (Außenstände) sowie die getätigten Entnahmen unter Anschluss der entsprechenden Belege sowie schließlich der Saldo zu entnehmen sein.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 93/98g
    Entscheidungstext OGH 23.06.1998 5 Ob 93/98g
  • 5 Ob 257/06i
    Entscheidungstext OGH 14.12.2006 5 Ob 257/06i
    Beisatz: Ob es ausreicht, dem Verwalter spruchgemäß „nur" einen Auftrag zur (Ergänzung der) Rechnungslegung zu erteilen, wobei sich die beanstandeten Mängel aus der Begründung der Entscheidung ergeben, oder ob es notwendig ist, dem Verwalter bereits im Spruch konkrete Ergänzungen aufzutragen, hängt vom Einzelfall ab. (T1)
  • 5 Ob 9/10z
    Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 9/10z
    Vgl; Beisatz: Die Rechnungslegungspflicht nach § 31 Abs 3 WEG umfasst selbstverständlich wie jede andere dem Verwalter obliegende Rechnungslegungspflicht nach den Regeln des § 34 Abs 3 WEG auch die Verpflichtung, Belegeinsicht zu gewähren. (T2)
  • 5 Ob 178/23x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.07.2024 5 Ob 178/23x
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T2
  • 5 Ob 125/25f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.01.2026 5 Ob 125/25f
    Beisatz: Hier: Die Verwalterschlussrechnung erfüllte nicht die Anforderungen gemäß § 31 Abs 3 WEG, weil sich daraus nicht der Gesamtbetrag der Einnahmen ergab und die in zwei Beilagen aufgelisteten Beträge nicht übereinstimmten. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110526

Im RIS seit

23.07.1998

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2026

Dokumentnummer

JJR_19980623_OGH0002_0050OB00093_98G0000_003