[4] Gegen diese Entscheidung richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin, der keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt:
[5] 1. Bei Beendigung eines Verwaltungsvertrags hat der Verwalter ohne Verzug über die Rücklage Rechnung zu legen und den Überschuss an den neuen Verwalter oder bei Fehlen eines solchen an die Eigentümergemeinschaft herauszugeben (§ 31 Abs 3 WEG). 1. Bei Beendigung eines Verwaltungsvertrags hat der Verwalter ohne Verzug über die Rücklage Rechnung zu legen und den Überschuss an den neuen Verwalter oder bei Fehlen eines solchen an die Eigentümergemeinschaft herauszugeben (Paragraph 31, Absatz 3, WEG).
[6] Diese Verwalterschlussrechnung nach § 31 Abs 3 WEG soll die Eigentümergemeinschaft in die Lage versetzen, die Höhe des ihr herauszugebenden „Überschusses“, das heißt den Betrag, der von den Wohnungseigentümern auf die Rücklage eingezahlten Beträgen nach Abzug der Aufwendungen für die Liegenschaft iSd § 32 WEG vorhanden sein muss, festzustellen (RS0110525). Die Abrechnung hat daher die Einzahlungen der Wohnungseigentümer, gegliedert nach Fälligkeitsterminen, die gegebenenfalls unterlassenen Einzahlungen seitens einzelner Wohnungseigentümer (Außenstände), die getätigten Entnahmen sowie schließlich den sich aus dieser Gegenüberstellung ergebenden Saldo zu enthalten (RS0110526; 5 Ob 178/23x). Die Abrechnung ist für die gesamte Zeit der Verwaltung zu legen und wird durch die früheren jährlichen Abrechnungen nach § 20 Abs 3 WEG iVm § 34 WEG nicht ersetzt (RS0110525 [T2]; 5 Ob 257/06i; 5 Ob 178/23x). Diese Verwalterschlussrechnung nach Paragraph 31, Absatz 3, WEG soll die Eigentümergemeinschaft in die Lage versetzen, die Höhe des ihr herauszugebenden „Überschusses“, das heißt den Betrag, der von den Wohnungseigentümern auf die Rücklage eingezahlten Beträgen nach Abzug der Aufwendungen für die Liegenschaft iSd Paragraph 32, WEG vorhanden sein muss, festzustellen (RS0110525). Die Abrechnung hat daher die Einzahlungen der Wohnungseigentümer, gegliedert nach Fälligkeitsterminen, die gegebenenfalls unterlassenen Einzahlungen seitens einzelner Wohnungseigentümer (Außenstände), die getätigten Entnahmen sowie schließlich den sich aus dieser Gegenüberstellung ergebenden Saldo zu enthalten (RS0110526; 5 Ob 178/23x). Die Abrechnung ist für die gesamte Zeit der Verwaltung zu legen und wird durch die früheren jährlichen Abrechnungen nach Paragraph 20, Absatz 3, WEG in Verbindung mit Paragraph 34, WEG nicht ersetzt (RS0110525 [T2]; 5 Ob 257/06i; 5 Ob 178/23x).
[7] Rechnungslegung bedeutet die ziffernmäßig genaue Aufstellung über die dem Rechnungslegungsverpflichteten zugeflossenen Werte; sie muss detailliert, übersichtlich und klar, formell vollständig und ordnungsgemäß zusammengestellt sein und auch die vereinnahmten Zinsen gesondert ausweisen (vgl nur die Nachweise bei Punt in GeKo Wohnrecht II2 § 31 WEG 2002 Rz 93 [Stand 15. 1. 2024, rdb.at]). Rechnungslegung bedeutet die ziffernmäßig genaue Aufstellung über die dem Rechnungslegungsverpflichteten zugeflossenen Werte; sie muss detailliert, übersichtlich und klar, formell vollständig und ordnungsgemäß zusammengestellt sein und auch die vereinnahmten Zinsen gesondert ausweisen vergleiche nur die Nachweise bei Punt in GeKo Wohnrecht II2 Paragraph 31, WEG 2002 Rz 93 [Stand 15. 1. 2024, rdb.at]).
[8] 2. Die von der Antragsgegnerin erstellte Abrechnung erfüllt die an eine Verwalterschlussrechnung gemäß § 31 Abs 3 WEG gestellten Anforderungen nicht: 2. Die von der Antragsgegnerin erstellte Abrechnung erfüllt die an eine Verwalterschlussrechnung gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WEG gestellten Anforderungen nicht:
[9] Aus dem „Kontendruck“, Beilage ./14, ergibt sich zwar für jedes einzelne Wohnungseigentumsobjekt die Höhe der Vorschreibungen und die erfolgten Einzahlungen im gesamten Tätigkeitszeitraum der Antragsgegnerin vom 1. 1. 2022 bis 31. 12. 2023, nicht jedoch der Gesamtbetrag der Einnahmen in diesem Zeitraum. Auch aus der „Offene Posten per 31.12.2023“ Liste, Beilage ./13, lässt sich der Gesamtbetrag der Einnahmen nicht entnehmen. Weder in der Beilage ./13 noch in der Beilage ./14 sind die vereinnahmten Zinsen aufgelistet. Darüber hinaus stimmen die in der Beilage ./13 und die in der Beilage ./14 ausgewiesenen Beträge bei einigen Wohnungseigentumsobjekten nicht überein.
[10] Die „Rücklagenabrechnung“, Beilage ./12, umfasst nur den Zeitraum 1. 1. 2023 bis 31. 12. 2023, ist daher unvollständig. Die in der „Rücklagenabrechnung“ angeführten Erlöse von 30.373 EUR lassen sich anhand der Beilagen ./13 und ./14 nicht nachvollziehen.
[11] Zusammengefasst ermöglichen es die von der Antragsgegnerin als „Verwalterschlussrechnung“ übermittelten Urkunden (Beilagen ./12, ./13 und ./14) der Antragstellerin nicht, die Höhe des ihr herauszugebenden „Überschusses“ vollständig und nachvollziehbar festzustellen.
[12] 3. Die im Revisionsrekurs als erheblich relevierte Rechtsfrage, ob einzelne Positionen der vom Verwalter zu erstellenden Abrechnung in einem gesonderten Dokument ausgewiesen werden können, stellt sich daher nicht.
[13] 4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG). 4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).