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Entscheidung 5 Ob 9/10z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob9/10z

Entscheidungsdatum

11.02.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin Eigentümergemeinschaft des Hauses *****, vertreten durch Dr. Peter Schaden, Mag. Werner Thurner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die Antragsgegnerin S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Günther Schmied, Mag. Markus Passer, Rechtsanwälte in Graz, wegen Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 6, WEG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 6. November 2009, GZ 3 R 120/09b-7, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, WEG und Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Rücklage nach Paragraph 31, WEG ist Sondervermögen der Eigentümergemeinschaft, weshalb zum Rechnungslegungsbegehren bei Verwalterwechsel nur diese materiell-rechtlich legitimiert ist (RIS-Justiz RS0110524). Anderes gilt für die Durchsetzung anderer Abrechnungspflichten, wie etwa nach Paragraph 20, Absatz 3, WEG, wo nicht die Eigentümergemeinschaft, sondern jeder Wohnungseigentümer legitimiert ist vergleiche RIS-Justiz RS0123164 [T2]).

Dass die Rechnungslegungspflicht nach Paragraph 31, Absatz 3, WEG selbstverständlich wie jede andere dem Verwalter obliegende Rechnungslegungspflicht nach den Regeln des Paragraph 34, Absatz 3, WEG auch die Verpflichtung, Belegeinsicht zu gewähren, umfasst, ergibt sich aus dem Zweck der Rechnungslegung an sich und entspricht darüber hinaus einer den Verwalter schon nach Paragraph 1012, ABGB treffenden Verpflichtung vergleiche 5 Ob 93/98 zu Paragraph 16, Absatz 3, WEG 1975; zuletzt in diesem Sinn 5 Ob 11/08s mwN).

Das Argument der Revisionsrekurswerberin, den Wohnungseigentümern stehe ohnedies aufgrund der Veranlagungspflicht des Paragraph 31, Absatz 2, WEG die Möglichkeit zu, in das für jeden Wohnungseigentümer einsehbare Eigenkonto der Eigentümergemeinschaft Einsicht zu nehmen, ist unzutreffend:

„’Einsehbarkeit’ des Kontos bedeutet selbstverständlich nicht etwa, dass jeder Wohnungseigentümer mit einer Kontokarte auszustatten wäre, mit deren Hilfe er dann unmittelbar beim Bankinstitut den Kontostand abfragen könnte. Vielmehr ist diese Anordnung so zu verstehen, dass jedem Wohnungseigentümer jederzeit Einsicht in die Bankbelege und -auszüge über dieses Konto zu gewähren ist“ (JAB 1050 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 6, zu Paragraph 20, Absatz 6, WEG 2002).

Als Konsequenz folgt daraus nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass der Verwalter dem Wohnungseigentümer Einsicht in die Kontobelege zu gewähren hat, und zwar „so oft dieser es verlangt“, welches Recht nur durch das Schikaneverbot beschränkt wird (5 Ob 11/08s = wobl 2008/63 [Call]). Von einem derartigen Rechtsmissbrauch kann in Anbetracht der den Verwalter bei Beendigung des Verwaltungsvertrags ohnedies treffenden Rechnungslegungsverpflichtung (Paragraph 31, Absatz 3, WEG) keine Rede sein und wird derartiges nicht einmal von der Rechtsmittelwerberin behauptet.

Insgesamt werden also Rechtsfragen von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG im außerordentlichen Rechtsmittel nicht aufgezeigt, weshalb dieses zurückzuweisen war.

Textnummer

E93499

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0050OB00009.10Z.0211.000

Im RIS seit

05.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2012

Dokumentnummer

JJT_20100211_OGH0002_0050OB00009_10Z0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0013751 Rechtssatz 29.10.1985Zivilrecht
Da der Verwalter gem § 837 ABGB als Machthaber anzusehen ist, hat er auch alle Rechte und Pflichten eines Machthabers nach §§ 1002 ff ABGB.
RS0019408 Rechtssatz 02.03.1982Zivilrecht
Erfordernisse einer ordentlichen Rechnung nach § 17 Abs 2 Z 1 WEG (mit grundsätzlichen und Detaillierten Ausführungen): Diese Bestimmung ist nur ausführendes Spezialrecht zu §§ 1012, 830, 837 ABGB. Es müssen daher auch hier die einzelnen Geschäfte durch Anf …
RS0070610 Rechtssatz 03.10.1989Zivilrecht
Die formellen und inhaltlichen Anforderungen, die an die Abrechnung zu stellen sind, ergeben sich mangels näherer Umschreibung im MRG aus dem Zweck der Abrechnung, den Hauptmietern eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung zu liefern, ob der Vermieter …
RS0110524 Rechtssatz 23.06.1998Zivilrecht
Die Rücklage ist ein Sondervermögen der Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht quotenmäßiges Miteigentum der Liegenschaftseigentümer. Zum Rechnungslegungsbegehren über die Rücklage bei Verwalterwechsel (§ 16 Abs 3 WEG) ist daher nur die Wohnungseigentümer …
RS0110526 Rechtssatz 23.06.1998Zivilrecht
Aus der ordnungsgemäßen Abrechnung über die Rücklage müssen die Einzahlungen der Miteigentümer, gegliedert nach Fälligkeitsterminen, die gegebenenfalls unterlassene Einzahlung seitens einzelner Miteigentümer (Außenstände) sowie die getätigten Entnahmen unte …
RS0123164 Rechtssatz 05.02.2008Zivilrecht
Das Individualrecht jedes Wohnungseigentümers, dem Verwalter die Einhaltung seiner Pflichten aufzutragen, wird durch § 30 Abs 1 Z5 WEG auf Verstöße gegen § 20 Abs 2 bis 7 WEG beschränkt. Darüber hinausgehende Pflichten können sich allenfalls aus § 20 Abs 1 …
RS0123167 Rechtssatz 05.02.2008Zivilrecht
Das Recht des einzelnen Wohnungseigentümers auf Einsicht in die Belege des Kontos der Eigentümergemeinschaft ist nach § 20 Abs 6 WEG 2002 weder auf bestimmte Zeiträume noch auf das Vorliegen wichtiger Gründe beschränkt. Aus den allgemeinen, zu § 1012 ABGB e …