Rechtssatz RS0123167
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123167
Entscheidungsdatum
30.10.2015
Rechtssatz
Das Recht des einzelnen Wohnungseigentümers auf Einsicht in die Belege des Kontos der Eigentümergemeinschaft ist nach § 20 Abs 6 WEG 2002 weder auf bestimmte Zeiträume noch auf das Vorliegen wichtiger Gründe beschränkt. Aus den allgemeinen, zu § 1012 ABGB entwickelten Grundsätzen folgt daher, dass der Verwalter dem Wohnungseigentümer Einsicht in die Kontobelege zu gewähren hat, „sooft dieser es verlangt". Dieses Recht findet seine Grenze im Schikaneverbot (Rechtsmissbrauch; § 1295 Abs 2 ABGB).Das Recht des einzelnen Wohnungseigentümers auf Einsicht in die Belege des Kontos der Eigentümergemeinschaft ist nach Paragraph 20, Absatz 6, WEG 2002 weder auf bestimmte Zeiträume noch auf das Vorliegen wichtiger Gründe beschränkt. Aus den allgemeinen, zu Paragraph 1012, ABGB entwickelten Grundsätzen folgt daher, dass der Verwalter dem Wohnungseigentümer Einsicht in die Kontobelege zu gewähren hat, „sooft dieser es verlangt". Dieses Recht findet seine Grenze im Schikaneverbot (Rechtsmissbrauch; Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 11/08s
Entscheidungstext OGH 05.02.2008 5 Ob 11/08s
Veröff: SZ 2008/18
- 5 Ob 9/10z
Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 9/10z
nur: Der Verwalter hat dem Wohnungseigentümer Einsicht in die Kontobelege zu gewähren, „sooft dieser es verlangt". (T1)
Beisatz: Dieses Recht wird nur durch das Schikaneverbot beschränkt. (T2)
- 5 Ob 149/10p
Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 149/10p
Vgl
- 5 Ob 169/15m
Entscheidungstext OGH 30.10.2015 5 Ob 169/15m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123167
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2015
Dokumentnummer
JJR_20080205_OGH0002_0050OB00011_08S0000_001