Rechtssatz RS0123164
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0123164
Entscheidungsdatum
29.08.2017
Rechtssatz
Das Individualrecht jedes Wohnungseigentümers, dem Verwalter die Einhaltung seiner Pflichten aufzutragen, wird durch § 30 Abs 1 Z5 WEG auf Verstöße gegen § 20 Abs 2 bis 7 WEG beschränkt. Darüber hinausgehende Pflichten können sich allenfalls aus § 20 Abs 1 WEG 2002 ergeben, wenn es sich tatsächlich um gemeinschaftsbezogene Interessen aller Wohnungseigentümer, wie zum Beispiel die Ansprüche auf gesetzes- beziehungsweise vertragskonforme Kostenverteilung bei der Verwaltung der Liegenschaft, handelt. In diesen Fällen steht es den einzelnen Wohnungseigentümern aber bloß frei, selbst ein Willensbildungsverfahren zu initiieren, um dem Verwalter von der Mehrheit rechtmäßige Weisungen erteilen zu lassen, die dieser zu beachten hat.Das Individualrecht jedes Wohnungseigentümers, dem Verwalter die Einhaltung seiner Pflichten aufzutragen, wird durch Paragraph 30, Absatz eins, Z5 WEG auf Verstöße gegen Paragraph 20, Absatz 2 bis 7 WEG beschränkt. Darüber hinausgehende Pflichten können sich allenfalls aus Paragraph 20, Absatz eins, WEG 2002 ergeben, wenn es sich tatsächlich um gemeinschaftsbezogene Interessen aller Wohnungseigentümer, wie zum Beispiel die Ansprüche auf gesetzes- beziehungsweise vertragskonforme Kostenverteilung bei der Verwaltung der Liegenschaft, handelt. In diesen Fällen steht es den einzelnen Wohnungseigentümern aber bloß frei, selbst ein Willensbildungsverfahren zu initiieren, um dem Verwalter von der Mehrheit rechtmäßige Weisungen erteilen zu lassen, die dieser zu beachten hat.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 270/07b
Entscheidungstext OGH 05.02.2008 5 Ob 270/07b
- 5 Ob 246/08z
Entscheidungstext OGH 04.11.2008 5 Ob 246/08z
Vgl; Beisatz: Die Durchsetzung von Verwalterpflichten, die sich aus § 20 Abs 1 WEG ergeben (hier sollte der Verwalter zur ordentlichen Schneeräumung verhalten werden), steht nicht jedem einzelnen Wohnungseigentümer zu. Wenn es sich tatsächlich um gemeinschaftsbezogene Interessen aller Wohnungseigentümer handelt, kann der Einzelne nur selbst ein Willensbildungsverfahren initiieren, um dem Verwalter von der Mehrheit rechtmäßige Weisungen erteilen zu lassen (vgl 5 Ob 270/07b). (T1)
- 5 Ob 268/08k
Entscheidungstext OGH 25.11.2008 5 Ob 268/08k
Auch; Beisatz: In einem Verfahren zur Legung der Abrechnung nach § 20 Abs 3 WEG 2002 ist jeder Wohnungseigentümer, nicht aber die Eigentümergemeinschaft antragslegitimiert. (T2)
- 5 Ob 9/10z
Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 9/10z
Auch; Beis wie T2
- 5 Ob 21/10i
Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 21/10i
nur: Das Individualrecht jedes Wohnungseigentümers, dem Verwalter die Einhaltung seiner Pflichten aufzutragen, wird durch § 30 Abs 1 Z 5 WEG auf Verstöße gegen § 20 Abs 2 bis 7 WEG beschränkt. (T3); Beis wie T1 nur: Die Durchsetzung von Verwalterpflichten, die sich aus § 20 Abs 1 WEG ergeben, steht nicht jedem einzelnen Wohnungseigentümer zu. (T4); Beisatz: Bei dem in § 30 Abs 1 WEG zu findenden Katalog handelt es sich um eine taxative Aufzählung. (T5)
- 5 Ob 242/10i
Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 242/10i
Vgl auch; Beisatz: Bei einem Antrag eines Wohungseigentümers nach § 30 Abs 1 Z 5 WEG auf Durchsetzung der Verwalterpflicht nach § 30 Abs 4 WEG fehlt es bei bereits abgeschlossenen Arbeiten am Rechtsschutzbedürfnis. (T6)
- 5 Ob 115/17y
Entscheidungstext OGH 29.08.2017 5 Ob 115/17y
Auch; Veröff: SZ 2017/89
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123164
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2020
Dokumentnummer
JJR_20080205_OGH0002_0050OB00270_07B0000_001