Der Revisionsrekurs der Antragstellerin ist aus den vom Rekursgericht bezeichneten Gründen zulässig. Er ist jedoch nicht berechtigt.
Bei voller Dispositionsmaxime, wie sie im gegenständlichen Verfahren auf Durchsetzung von Verwalterpflichten durch einen Minderheitseigentümer gegeben ist, ist das Gericht an das Vorbringen und den Sachantrag des Antragstellers gebunden und kann nur in dessen Rahmen entscheiden (vgl etwa 5 Ob 109/90 = wobl 1991, 167/102 ua). Ist das Begehren im Sachantrag im Zusammenhang mit dem Vorbringen hinreichend bestimmt, also das Verfahrensziel deutlich umschrieben (vgl 5 Ob 277/97i = MietSlg 49.424), erübrigt sich die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens oder die Erörterung der fehlenden materiellen Berechtigung des Begehrens, sodass weder Beweise aufzunehmen sind, noch eine mündliche Verhandlung anzuberaumen ist (§ 37 Abs 3 Z 10 MRG).Bei voller Dispositionsmaxime, wie sie im gegenständlichen Verfahren auf Durchsetzung von Verwalterpflichten durch einen Minderheitseigentümer gegeben ist, ist das Gericht an das Vorbringen und den Sachantrag des Antragstellers gebunden und kann nur in dessen Rahmen entscheiden vergleiche etwa 5 Ob 109/90 = wobl 1991, 167/102 ua). Ist das Begehren im Sachantrag im Zusammenhang mit dem Vorbringen hinreichend bestimmt, also das Verfahrensziel deutlich umschrieben vergleiche 5 Ob 277/97i = MietSlg 49.424), erübrigt sich die Durchführung eines Verbesserungsverfahrens oder die Erörterung der fehlenden materiellen Berechtigung des Begehrens, sodass weder Beweise aufzunehmen sind, noch eine mündliche Verhandlung anzuberaumen ist (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 10, MRG).
Schon das Rekursgericht hat den in diesem Zusammenhang behaupteten Verfahrensmangel verneint, weshalb im Revisionsrekursverfahren darauf nicht mehr einzugehen ist (vgl 4 Ob 135/05i = ZAK 2005/28 = EFSlg 110.743; RIS-Justiz RS0042963; RS0050037 ua).Schon das Rekursgericht hat den in diesem Zusammenhang behaupteten Verfahrensmangel verneint, weshalb im Revisionsrekursverfahren darauf nicht mehr einzugehen ist vergleiche 4 Ob 135/05i = ZAK 2005/28 = EFSlg 110.743; RIS-Justiz RS0042963; RS0050037 ua).
Zu Recht haben also die Vorinstanzen bei vollständiger Dispositionsmaxime allein den verfahrenseinleitenden Antrag zur rechtlichen Beurteilung herangezogen. Diesem ist, wie oben dargestellt, die Behauptung zu entnehmen, die Antragstellerin habe auf ihre Kosten einen Aufzug errichten lassen und einzelne Miteigentümer seien als Rechtsnachfolger der Antragstellerin bereits berechtigt, den errichteten Aufzug mitzubenützen. Konkret handle es sich bei den „liftberechtigten" Miteigentümern um die Eigentümer der Dachgeschosswohnungen.
Nun besteht aber das Kriterium einer Gemeinschaftsanlage darin, dass es jedem Mit- und Wohnungseigentümer oder Mieter rechtlich freisteht, sie gegen Beteiligung an den Kosten des laufenden Betriebs, der Wartung und Instandhaltung zu benützen (RIS-Justiz RS0069987 [T3]; RS0083193; RS0083101).
Hat hingegen ein Mit- oder Wohnungseigentümer „auf seine Kosten" im Sinn des § 16 Abs 2 WEG eine Anlage errichtet, wozu selbstverständlich die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer erforderlich war, und steht die Benützung nur ihm oder einzelnen Wohnungseigentümern zu, sind die Kosten des laufenden Betriebs auch keine Liegenschaftsaufwendungen im Sinn des § 32 WEG und unterliegen damit auch nicht der Abrechnungspflicht des Liegenschaftsverwalters (vgl A. Vonkilch in Hausmann/Vonkilch Österr. Wohnrecht Rz 41a zu § 16 WEG; LGZ Wien, MietSlg 54.441).Hat hingegen ein Mit- oder Wohnungseigentümer „auf seine Kosten" im Sinn des Paragraph 16, Absatz 2, WEG eine Anlage errichtet, wozu selbstverständlich die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer erforderlich war, und steht die Benützung nur ihm oder einzelnen Wohnungseigentümern zu, sind die Kosten des laufenden Betriebs auch keine Liegenschaftsaufwendungen im Sinn des Paragraph 32, WEG und unterliegen damit auch nicht der Abrechnungspflicht des Liegenschaftsverwalters vergleiche A. Vonkilch in Hausmann/Vonkilch Österr. Wohnrecht Rz 41a zu Paragraph 16, WEG; LGZ Wien, MietSlg 54.441).
Dem Rekursgericht ist darin zuzustimmen, dass es zur Beurteilung der Legitimation der Antragstellerin für den verfahrensgegenständlichen Antrag aber letztlich nicht darauf ankommt, ob es sich nun um eine Gemeinschaftsanlage handelt (wie die Revisionsrekurswerberin unter Nichtbeachtung des Neuerungsverbots nunmehr vorträgt) oder ob dies nicht der Fall ist. Das Individualrecht jedes Wohnungseigentümers, dem Verwalter die Einhaltung seiner Pflichten aufzutragen, wird nämlich durch § 30 Abs 1 Z 5 WEG auf Verstöße gegen § 20 Abs 2 bis 7 WEG beschränkt. Unter den dort aufgezählten Aufgaben eines Verwalters findet das Begehren, dem Verwalter auch die Übernahme der Verwaltung einer Aufzugsanlage aufzutragen, keine Deckung. Dieses Begehren wäre allenfalls durch § 20 Abs 1 WEG gedeckt, wenn es sich tatsächlich um gemeinschaftsbezogene Interessen aller Wohnungseigentümer handelt. Solche gemeinschaftsbezogenen Interessen sind ua die Ansprüche auf gesetzes- bzw vertragskonforme Kostenverteilung bei der Verwaltung der Liegenschaft. Der Verwalter hat, abgesehen vom gesetzlichen Verteilungsschlüssel auch davon abweichende vertragliche Vereinbarungen zu beachten (vgl 5 Ob 695/78 = MietSlg 30.574), darf aber nicht eigenmächtig, auch nicht über Weisung eines Minderheitseigentümers, von dem für die Liegenschaft geltenden Aufteilungsschlüssel abgehen. Den einzelnen Wohnungseigentümern steht es zwar frei, selbst ein Willensbildungsverfahren zu initiieren, um dem Verwalter von der Mehrheit rechtmäßige Weisungen erteilen zu lassen, die dieser zu beachten hat (vgl LGZ Wien, MietSlg 51.530). Einzelne Wohnungseigentümer oder Gruppen von ihnen sind gegenüber dem Verwalter aber nur dann weisungsberechtigt, wenn sie von der Mehrheit dazu bevollmächtigt wurden (vgl Call zu 5 Ob 8/91 = wobl 1992/69).Dem Rekursgericht ist darin zuzustimmen, dass es zur Beurteilung der Legitimation der Antragstellerin für den verfahrensgegenständlichen Antrag aber letztlich nicht darauf ankommt, ob es sich nun um eine Gemeinschaftsanlage handelt (wie die Revisionsrekurswerberin unter Nichtbeachtung des Neuerungsverbots nunmehr vorträgt) oder ob dies nicht der Fall ist. Das Individualrecht jedes Wohnungseigentümers, dem Verwalter die Einhaltung seiner Pflichten aufzutragen, wird nämlich durch Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 5, WEG auf Verstöße gegen Paragraph 20, Absatz 2 bis 7 WEG beschränkt. Unter den dort aufgezählten Aufgaben eines Verwalters findet das Begehren, dem Verwalter auch die Übernahme der Verwaltung einer Aufzugsanlage aufzutragen, keine Deckung. Dieses Begehren wäre allenfalls durch Paragraph 20, Absatz eins, WEG gedeckt, wenn es sich tatsächlich um gemeinschaftsbezogene Interessen aller Wohnungseigentümer handelt. Solche gemeinschaftsbezogenen Interessen sind ua die Ansprüche auf gesetzes- bzw vertragskonforme Kostenverteilung bei der Verwaltung der Liegenschaft. Der Verwalter hat, abgesehen vom gesetzlichen Verteilungsschlüssel auch davon abweichende vertragliche Vereinbarungen zu beachten vergleiche 5, Ob 695/78 = MietSlg 30.574), darf aber nicht eigenmächtig, auch nicht über Weisung eines Minderheitseigentümers, von dem für die Liegenschaft geltenden Aufteilungsschlüssel abgehen. Den einzelnen Wohnungseigentümern steht es zwar frei, selbst ein Willensbildungsverfahren zu initiieren, um dem Verwalter von der Mehrheit rechtmäßige Weisungen erteilen zu lassen, die dieser zu beachten hat vergleiche LGZ Wien, MietSlg 51.530). Einzelne Wohnungseigentümer oder Gruppen von ihnen sind gegenüber dem Verwalter aber nur dann weisungsberechtigt, wenn sie von der Mehrheit dazu bevollmächtigt wurden vergleiche Call zu 5 Ob 8/91 = wobl 1992/69).
Das Begehren der Antragstellerin wurde somit zutreffend von den Vorinstanzen nicht unter die Individualrechte eines Wohnungseigentümers, wie sie in § 20 Abs 2 bis 7 WEG ausdrücklich positiviert sind, subsumiert. Das Argument, das Begehren enthalte auch ein Rechnungslegungsbegehren, ist schon deshalb unbeachtlich, weil nach dem Antragsvorbringen der Antragsgegner bisher in diesem Zusammenhang keine Verwaltungstätigkeit entfaltet hat.Das Begehren der Antragstellerin wurde somit zutreffend von den Vorinstanzen nicht unter die Individualrechte eines Wohnungseigentümers, wie sie in Paragraph 20, Absatz 2 bis 7 WEG ausdrücklich positiviert sind, subsumiert. Das Argument, das Begehren enthalte auch ein Rechnungslegungsbegehren, ist schon deshalb unbeachtlich, weil nach dem Antragsvorbringen der Antragsgegner bisher in diesem Zusammenhang keine Verwaltungstätigkeit entfaltet hat.
Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag wird daher kein Verstoß gegen § 20 Abs 2 bis 7 WEG durch den Verwalter geltend gemacht, sodass der Antrag des Minderheitseigentümers, dem Hausverwalter aufzutragen, seine Verwaltungstätigkeit auf eine vom Minderheitseigentümer errichtete Aufzugsanlage zu erweitern, von den Vorinstanzen zu Recht abgewiesen wurde.Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag wird daher kein Verstoß gegen Paragraph 20, Absatz 2 bis 7 WEG durch den Verwalter geltend gemacht, sodass der Antrag des Minderheitseigentümers, dem Hausverwalter aufzutragen, seine Verwaltungstätigkeit auf eine vom Minderheitseigentümer errichtete Aufzugsanlage zu erweitern, von den Vorinstanzen zu Recht abgewiesen wurde.
Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil sich die Revisionsrekursbeantwortung des Antragsgegners als verspätet erwies.