Rechtssatz RS0082856
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082856
Entscheidungsdatum
02.04.2025
Rechtssatz
Aufwendungen, die ausschließlich im Wohnungseigentum stehende Wohnungen und Geschäftsräume betreffen, sind von jenen Miteigentümern zu tragen, die diese Liegenschaftsteile ausschließlich benützen, wenn sie nur in ihrem Interesse vorgenommen werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Aufwendungen bei der Errichtung oder der laufenden Erhaltung des Gebäudes handelt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 540/77
Entscheidungstext OGH 27.04.1977 1 Ob 540/77
- 5 Ob 270/07b
Entscheidungstext OGH 05.02.2008 5 Ob 270/07b
Vgl auch; Beisatz: Hat hingegen ein Mit-oder Wohnungseigentümer „auf seine Kosten" im Sinn des § 16 Abs 2 WEG eine Anlage errichtet, wozu selbstverständlich die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer erforderlich war, und steht die Benützung nur ihm oder einzelnen Wohnungseigentümern zu, sind die Kosten des laufenden Betriebs auch keine Liegenschaftsaufwendungen im Sinn des § 32 WEG und unterliegen damit auch nicht der Abrechnungspflicht des Liegenschaftsverwalters. (T1)
- 5 Ob 107/09k
Entscheidungstext OGH 07.07.2009 5 Ob 107/09k
Vgl; Beisatz: Zu den Aufwendungen für die Liegenschaft im Sinn des § 32 Abs 1 WEG 2002 gehören Erhaltungskosten der Liegenschaft, der darauf errichteten Gebäude und dort befindlicher Anlagen (nur) insoweit, als sich diese auf allgemeine Teile der Liegenschaft oder gemeinschaftliche Anlagen beziehen und nicht unmittelbar dem einzelnen Wohnungseigentümer für die Instandhaltung und Wartung seines Objekts zuzuordnen sind. (T2)
- 5 Ob 10/13a
Entscheidungstext OGH 14.02.2013 5 Ob 10/13a
Vgl auch; Ähnlich Beis wie T1
- 5 Ob 116/19y
Entscheidungstext OGH 24.09.2019 5 Ob 116/19y
- 5 Ob 221/19i
Entscheidungstext OGH 20.02.2020 5 Ob 221/19i
Vgl; Beis wie T2
- 5 Ob 146/24t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 02.04.2025 5 Ob 146/24t
vgl; Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0082856
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2025
Dokumentnummer
JJR_19770427_OGH0002_0010OB00540_7700000_002