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Rechtssatz RS0082856×

Rechtssatz RS0082856

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0082856

Entscheidungsdatum

02.04.2025

Rechtssatz

Aufwendungen, die ausschließlich im Wohnungseigentum stehende Wohnungen und Geschäftsräume betreffen, sind von jenen Miteigentümern zu tragen, die diese Liegenschaftsteile ausschließlich benützen, wenn sie nur in ihrem Interesse vorgenommen werden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es sich um Aufwendungen bei der Errichtung oder der laufenden Erhaltung des Gebäudes handelt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 540/77
    Entscheidungstext OGH 27.04.1977 1 Ob 540/77
  • 5 Ob 270/07b
    Entscheidungstext OGH 05.02.2008 5 Ob 270/07b
    Vgl auch; Beisatz: Hat hingegen ein Mit-oder Wohnungseigentümer „auf seine Kosten" im Sinn des § 16 Abs 2 WEG eine Anlage errichtet, wozu selbstverständlich die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer erforderlich war, und steht die Benützung nur ihm oder einzelnen Wohnungseigentümern zu, sind die Kosten des laufenden Betriebs auch keine Liegenschaftsaufwendungen im Sinn des § 32 WEG und unterliegen damit auch nicht der Abrechnungspflicht des Liegenschaftsverwalters. (T1)
  • 5 Ob 107/09k
    Entscheidungstext OGH 07.07.2009 5 Ob 107/09k
    Vgl; Beisatz: Zu den Aufwendungen für die Liegenschaft im Sinn des § 32 Abs 1 WEG 2002 gehören Erhaltungskosten der Liegenschaft, der darauf errichteten Gebäude und dort befindlicher Anlagen (nur) insoweit, als sich diese auf allgemeine Teile der Liegenschaft oder gemeinschaftliche Anlagen beziehen und nicht unmittelbar dem einzelnen Wohnungseigentümer für die Instandhaltung und Wartung seines Objekts zuzuordnen sind. (T2)
  • 5 Ob 10/13a
    Entscheidungstext OGH 14.02.2013 5 Ob 10/13a
    Vgl auch; Ähnlich Beis wie T1
  • 5 Ob 116/19y
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 5 Ob 116/19y
  • 5 Ob 221/19i
    Entscheidungstext OGH 20.02.2020 5 Ob 221/19i
    Vgl; Beis wie T2
  • 5 Ob 146/24t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 02.04.2025 5 Ob 146/24t
    vgl; Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0082856

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2025

Dokumentnummer

JJR_19770427_OGH0002_0010OB00540_7700000_002