Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte die Verurteilung der Erstbeklagten zur Zahlung eines Betrages von S 7.908,45 s. A., des Zweitbeklagten zur Zahlung eines Betrages von S 7.487,23 s. A. und des Drittbeklagten zur Zahlung eines Betrages von S 772,24 s. A. mit der Begründung, daß sie zur Beseitigung einer von einem Sachverständigen konstatierten mangelnden Tritt- und Luftschalldämmung der Geschoßdecke zwischen ihrer im 3. Stock des Hauses *, gelegenen Eigentumswohnung Tür Nr. 27 und der im 4. Stock gelegenen Eigentumswohnung des Drittbeklagten Tür Nr. 33 zufolge Säumigkeit der Hausverwaltung Aufwendungen von S 20.780,32 für die Einziehung von Zwischendecken in ihrer Wohnung machen habe müssen. Da es sich bei diesen Arbeiten um die Behebung eines Baugebrechens des Hauses gehandelt habe, deren Kosten von allen Wohnungseigentümern anteilsmäßig zu tragen seien, seien die drei Beklagten nach Maßgabe ihrer Miteigentumsanteile zum Ersatz dieser aufgewendeten Kosten verpflichtet. Die Erstbeklagte sei zu 9012/23680, der Zweitbeklagte zu 8532/23680 und der Drittbeklagte zu 880/23680 Miteigentümer der genannten Liegenschaft.
Die Beklagten beantragten Klagsabweisung und wendeten ein, daß die Klägerin die behaupteten Arbeiten nicht durchgeführt habe. Die Notwendigkeit, Wirksamkeit und Zweckmäßigkeit dieser Arbeiten werde bestritten. Diese Aufwendungen seien, wenn überhaupt getätigt, im ausschließlichen Interesse der Klägerin erfolgt, sodaß die übrigen Miteigentümer dafür nicht aufzukommen hätten. Die Klägerin hätte diese Arbeiten gar nicht durchführen dürfen, da sie nur von der Mehrheit der Miteigentümer zu veranlassen gewesen wären. Sie sei nicht aktiv klagslegitimiert, weil die behaupteten Aufwendungen von ihrem Gatten finanziert worden seien.
Das Erstgericht verurteilte die Erstbeklagte zur Zahlung eines Betrages von S 4.866,48, den Zweitbeklagten zur Zahlung eines Betrages von S 4.607,28 und den Drittbeklagten zur Zahlung eines Betrages von S 475,20 an die Klägerin. Ihr Mehrbegehren wies es ab.
Das Erstgericht stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Das Haus *, wurde nach Plan und Baubewilligungsbescheid aus dem Jahr 1909 errichtet. Während des zweiten Weltkrieges wurde es teilkriegsbeschädigt und in der Folge (Ende der Fünfzigerjahre) mit Mitteln des WWF wiederhergestellt, wobei es auch um zwei Stockwerke erhöht wurde. Damals war der nunmehrige Zweitbeklagte noch der Alleineigentümer der Liegenschaft, doch wurde in der Folge bezüglich des aufgestockten Gebäudeteiles Wohnungseigentum begründet; die entsprechenden Miteigentumsanteile wurden nach erfolgter Parifizierung an Interessenten abverkauft. Auf diese Weise erwarb auch die Klägerin einen Miteigentumsanteil an dem Haus und das Wohnungseigentum an der im 3. Stock gelegenen Wohnung Nr. 27. Der diesbezügliche Kaufvertrag zwischen der Klägerin und dem Zweitbeklagten stammt vom 16. Juni 1958. In diesem Vertrag wurde ausdrücklich eine Gewährleistung für den Zustand des damals noch teilkriegsbeschädigten Hauses ausgeschlossen. Zum Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses war allerdings die Sanierung bzw. die Aufstockung des Hauses noch nicht durchgeführt.
Nunmehr sind die Erstbeklagte zu 9012/23680, der Zweitbeklagte zu 8532/23680 und der Drittbeklagte zu 880/23680 Miteigentümer dieser Liegenschaft. Die Erst- und der Zweitbeklagte sind bloße Miteigentümer; der Drittbeklagte ist überdies so wie die Klägerin Wohnungseigentümer, und zwar bezüglich der im 4. Stock des Hauses gelegenen Wohnung Nr. 33.
Zwischen der Klägerin und ihrem Gatten einerseits und dem Drittbeklagten andererseits kam es schon bald nach deren Einzug in ihre Wohnungen zu Differenzen und Zwistigkeiten, weil sich die Klägerin und ihr Gatte durch Geräuscheinwirkungen aus der teilweise direkt über ihrer Wohnung gelegenen Wohnung des Drittbeklagten gestört fühlten. Es kam deswegen zu wiederholten Beschwerden der Klägerin bzw. ihres Gatten bei der Hausverwaltung, doch trat keine echte und dauerhafte Beruhigung der Situation ein. Da sich die Klägerin und ihr Gatte somit weiterhin gestört und beeinträchtigt fühlten, begannen sie im Winter 1971/1972 aus eigenem mit der Einziehung einer sogenannten Zwischen- oder Unterdecke im Schlafzimmer und im Kabinett ihrer Wohnung. Gleichzeitig wendete sich der Gatte der Klägerin an den Zweitbeklagten und trug diesem den Sachverhalt vor, worauf dieser bei der Hausverwaltung die Einholung eines Sachverständigengutachtens über Zustand und Beschaffenheit der Geschoßdecke zwischen dem dritten und dem vierten Stock des Hauses zur Feststellung der Ursachen der auftretenden Lärmstörungen veranlaßte. Der Sachverständige Ing. H* K* nahm nun die entsprechenden Messungen an der Geschoßdecke vor und gelangte danach zur Schlußfolgerung, daß diese Decke nach Maßgabe der Ö-Norm 8115/59 keine ausreichende Tritt- und Luftschalldämmung aufweise. Er empfahl daher zur besseren Trittschallisolierung die Auflage entsprechender Bodenbeläge in der Wohnung Nr. 33 und für die Herstellung einer entsprechenden Luftschalldämmung den Einbau einer Unterdecke im Wohnzimmer der Wohnung Nr. 27, in welcher Raum der Sachverständige auch seine Messungen vorgenommen hatte.Zwischen der Klägerin und ihrem Gatten einerseits und dem Drittbeklagten andererseits kam es schon bald nach deren Einzug in ihre Wohnungen zu Differenzen und Zwistigkeiten, weil sich die Klägerin und ihr Gatte durch Geräuscheinwirkungen aus der teilweise direkt über ihrer Wohnung gelegenen Wohnung des Drittbeklagten gestört fühlten. Es kam deswegen zu wiederholten Beschwerden der Klägerin bzw. ihres Gatten bei der Hausverwaltung, doch trat keine echte und dauerhafte Beruhigung der Situation ein. Da sich die Klägerin und ihr Gatte somit weiterhin gestört und beeinträchtigt fühlten, begannen sie im Winter 1971 aus 1972, aus eigenem mit der Einziehung einer sogenannten Zwischen- oder Unterdecke im Schlafzimmer und im Kabinett ihrer Wohnung. Gleichzeitig wendete sich der Gatte der Klägerin an den Zweitbeklagten und trug diesem den Sachverhalt vor, worauf dieser bei der Hausverwaltung die Einholung eines Sachverständigengutachtens über Zustand und Beschaffenheit der Geschoßdecke zwischen dem dritten und dem vierten Stock des Hauses zur Feststellung der Ursachen der auftretenden Lärmstörungen veranlaßte. Der Sachverständige Ing. H* K* nahm nun die entsprechenden Messungen an der Geschoßdecke vor und gelangte danach zur Schlußfolgerung, daß diese Decke nach Maßgabe der Ö-Norm 8115/59 keine ausreichende Tritt- und Luftschalldämmung aufweise. Er empfahl daher zur besseren Trittschallisolierung die Auflage entsprechender Bodenbeläge in der Wohnung Nr. 33 und für die Herstellung einer entsprechenden Luftschalldämmung den Einbau einer Unterdecke im Wohnzimmer der Wohnung Nr. 27, in welcher Raum der Sachverständige auch seine Messungen vorgenommen hatte.
Auf Grund dieses Privatgutachtens beauftragte der Zweitbeklagte die Hausverwaltung, für die Anbringung von Bodenbelägen in der vom Sachverständigen empfohlenen Qualität in der Wohnung des Drittbeklagten zu Lasten des Hauses Sorge zu tragen, wobei er bemerkte, daß es sich hier um ein Baugebrechen handle. Über weitere Maßnahmen sollte erst nach Auflage der Belege in der Wohnung Nr. 33 im Einvernehmen mit der Familie G* entschieden werden.
In der Folge wurde dann – allerdings erst nach erheblicher Verzögerung – die Anbringung der entsprechenden Beläge im Wohnzimmer und im Kabinett des Drittbeklagten veranlaßt und die Kosten hiefür aus Mitteln der Hausgemeinschaft bestritten. In der Zwischenzeit hatte die Klägerin bzw. deren Gatte auch die übrigen Räume ihrer Wohnung mit Ausnahme des Wohnzimmers und eines kleinen Abstell- und Schrankraumes mit sogenannten Zwischen- oder Unterdecken versehen. Insgesamt wurden Zwischendecken in einem Flächenausmaß von 40,10 m2 hergestellt. Der Gatte der Klägerin führte diese Arbeiten ohne Beiziehung eines Professionisten in Eigenregie fachlich einwandfrei durch. Er beschäftigte lediglich eine Hilfskraft, der er einen Stundenlohn von S 40,-- bezahlte. Er brachte im Schlafzimmer und Badezimmer je eine Zwischendecke mit tapezierter Untersicht, in der Küche eine solche mit Ramin-Untersicht und im Kabinett und Vorzimmer eine solche mit Oregon-Untersicht zur Ausführung. Für die notwendige Luftschallisolierung wäre allerdings nur die Anbringung sogenannter Akkustik- bzw. Gipskartonplatten zu einem handelsüblichen Preis von rund S 31,-- pro Quadratmeter erforderlich gewesen. Dazu kommen allerdings noch die entsprechende Menge von Traghölzern sowie Telwolle zur Abdichtung und eine entsprechende Verkleidung der Zwischendecken. Bei Ausführung der Arbeiten durch einen hiezu befugten Gewerbsmann hätten die Arbeitskosten rund S 200,-- pro Quadratmeter, die Kosten des verwendeten Materials bei einfachster Ausführung S 119,30 pro Quadratmeter betragen, sodaß insgesamt ein Kostenaufwand von S 12.804,-- erforderlich gewesen wäre. Die Mittel für die von der Klägerin bzw. deren Gatten aufgewendeten Kosten stammten aus der gemeinsamen Kasse der Eheleute G*, die beide berufstätig sind und ihre beiderseitigen Einkünfte in diese Kasse einbrachten.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß es sich bei der mangelhaften Schallisolierung der Geschoßdecke um einen Baumangel gehandelt habe und derartige Baugebrechen gemäß § 8 WEG 1948 bzw. § 839 ABGB von sämtlichen Miteigentümern nach Maßgabe ihrer Anteile zu beheben seien. Die Klägerin habe diesen Mangel durch ihren Gatten vorerst auf eigene Kosten beseitigen lassen und habe daher im Verhältnis der Anteile einen Rückersatzanspruch gegen die übrigen Miteigentümer des Hauses.Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß es sich bei der mangelhaften Schallisolierung der Geschoßdecke um einen Baumangel gehandelt habe und derartige Baugebrechen gemäß Paragraph 8, WEG 1948 bzw. Paragraph 839, ABGB von sämtlichen Miteigentümern nach Maßgabe ihrer Anteile zu beheben seien. Die Klägerin habe diesen Mangel durch ihren Gatten vorerst auf eigene Kosten beseitigen lassen und habe daher im Verhältnis der Anteile einen Rückersatzanspruch gegen die übrigen Miteigentümer des Hauses.
Dieses Urteil blieb in seinem klagsabweisenden Teil unbekämpft. Der Berufung der Beklagten gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil Folge; es änderte das Urteil des Erstgerichtes im Sinne der vollinhaltlichen Abweisung des Klagebegehrens ab. Es verneinte das Vorliegen von der Beklagten behaupteten Verfahrensmängel und führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß die Frage eines allfälligen Rückersatzanspruches der Klägerin unter Zugrundelegung der Bestimmungen des WEG 1948 zu beurteilen sei. Gemäß § 8 WEG 1948 hätten sämtliche Miteigentümer nach dem Verhältnis ihrer Anteile die Aufwendungen für die Liegenschaft zu tragen. Bei diesen Aufwendungen handle es sich um jene Lasten, die sich auf die Liegenschaft als Ganzes beziehen, die zur Erhaltung oder besseren Benützung des Hauptstammes (§ 834 ABGB) dienen. Davon zu unterscheiden seien Aufwendungen, die ausschließlich Wohnungen und Geschäftsräume samt Nebenräumen (§ 1 Abs 2 WEG) betreffen. Diese Aufwendungen seien von jenen Miteigentümern zu tragen, die diese Liegenschaftsteile ausschließlich benützen. Die Abgrenzung dieser beiden Gruppen von Aufwendungen sei nicht immer leicht vorzunehmen und hänge von den Umständen des einzelnen Falles ab. Die Ähnlichkeit der Sach- und Rechtslage lasse hiebei die analoge Heranziehung der Grundsätze gerechtfertigt erscheinen, die das Mietengesetz für die Abgrenzung der Instandhaltungspflicht des Vermieters von jener des Mieters aufgestellt habe. Die den Bestandgeber treffende Instandhaltungspflicht des Bestandobjektes (§ 1096 ABGB) sei durch die Mietengesetzgebung insofern eingeschränkt worden, als er zur Vornahme von Erhaltungsarbeiten an den vermieteten Räumen nur dann verpflichtet sei, wenn sie zur Beseitigung ernster Schäden des Hauses erforderlich seien. Unter analoger Anwendung dieser Grundsätze sei die Frage zu prüfen, ob bei bestehendem Wohnungseigentum Aufwendungen (und zwar gleichgültig, ob es sich um Erhaltungsarbeiten oder die Instandsetzung von Beginn an bestehender Mängel handle) von der Gesamtheit der Eigentümer oder einzelnen Wohnungseigentümern zu tragen seien. Die Regel, daß Aufwendungen für die Liegenschaft von den Miteigentümern nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen seien, könne nur dort gelten, wo es sich um Aufwendungen für die ganze Liegenschaft handle, die allen Miteigentümern zugute kämen. Treffe dies nicht zu, so müßten von Fall zu Fall andere Aufteilungsschlüssel angewendet werden und endlich die Kosten für die Aufwendungen von einem Miteigentümer allein getragen werden, wenn es sich um solche Aufwendungen handle, die ausschließlich die in seinem Eigentum stehende Wohnung betreffen, ohne daß sie der Erhaltung des Hauptstammes oder den Interessen der anderen Miteigentümer dienten. Ob im vorliegenden Fall die Decke tatsächlich mangelhaft gewesen sei, könne dahingestellt bleiben, da lediglich Aufwendungen getätigt worden seien, die ausschließlich die Wohnung der Klägerin betroffen hätten; es sei durch diese Aufwendungen kein Schaden behoben worden, der auch die Interessen der übrigen Miteigentümer oder die Erhaltung des Hauptstammes berührt habe. Die Klägerin habe daher diese Aufwendungen aus eigenem zu tragen; aus § 8 WEG 1948 lasse sich keine Grundlage für den Anspruch auf Rückersatz dieser Kosten ableiten.Dieses Urteil blieb in seinem klagsabweisenden Teil unbekämpft. Der Berufung der Beklagten gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil Folge; es änderte das Urteil des Erstgerichtes im Sinne der vollinhaltlichen Abweisung des Klagebegehrens ab. Es verneinte das Vorliegen von der Beklagten behaupteten Verfahrensmängel und führte in rechtlicher Hinsicht aus, daß die Frage eines allfälligen Rückersatzanspruches der Klägerin unter Zugrundelegung der Bestimmungen des WEG 1948 zu beurteilen sei. Gemäß Paragraph 8, WEG 1948 hätten sämtliche Miteigentümer nach dem Verhältnis ihrer Anteile die Aufwendungen für die Liegenschaft zu tragen. Bei diesen Aufwendungen handle es sich um jene Lasten, die sich auf die Liegenschaft als Ganzes beziehen, die zur Erhaltung oder besseren Benützung des Hauptstammes (Paragraph 834, ABGB) dienen. Davon zu unterscheiden seien Aufwendungen, die ausschließlich Wohnungen und Geschäftsräume samt Nebenräumen (Paragraph eins, Absatz 2, WEG) betreffen. Diese Aufwendungen seien von jenen Miteigentümern zu tragen, die diese Liegenschaftsteile ausschließlich benützen. Die Abgrenzung dieser beiden Gruppen von Aufwendungen sei nicht immer leicht vorzunehmen und hänge von den Umständen des einzelnen Falles ab. Die Ähnlichkeit der Sach- und Rechtslage lasse hiebei die analoge Heranziehung der Grundsätze gerechtfertigt erscheinen, die das Mietengesetz für die Abgrenzung der Instandhaltungspflicht des Vermieters von jener des Mieters aufgestellt habe. Die den Bestandgeber treffende Instandhaltungspflicht des Bestandobjektes (Paragraph 1096, ABGB) sei durch die Mietengesetzgebung insofern eingeschränkt worden, als er zur Vornahme von Erhaltungsarbeiten an den vermieteten Räumen nur dann verpflichtet sei, wenn sie zur Beseitigung ernster Schäden des Hauses erforderlich seien. Unter analoger Anwendung dieser Grundsätze sei die Frage zu prüfen, ob bei bestehendem Wohnungseigentum Aufwendungen (und zwar gleichgültig, ob es sich um Erhaltungsarbeiten oder die Instandsetzung von Beginn an bestehender Mängel handle) von der Gesamtheit der Eigentümer oder einzelnen Wohnungseigentümern zu tragen seien. Die Regel, daß Aufwendungen für die Liegenschaft von den Miteigentümern nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu tragen seien, könne nur dort gelten, wo es sich um Aufwendungen für die ganze Liegenschaft handle, die allen Miteigentümern zugute kämen. Treffe dies nicht zu, so müßten von Fall zu Fall andere Aufteilungsschlüssel angewendet werden und endlich die Kosten für die Aufwendungen von einem Miteigentümer allein getragen werden, wenn es sich um solche Aufwendungen handle, die ausschließlich die in seinem Eigentum stehende Wohnung betreffen, ohne daß sie der Erhaltung des Hauptstammes oder den Interessen der anderen Miteigentümer dienten. Ob im vorliegenden Fall die Decke tatsächlich mangelhaft gewesen sei, könne dahingestellt bleiben, da lediglich Aufwendungen getätigt worden seien, die ausschließlich die Wohnung der Klägerin betroffen hätten; es sei durch diese Aufwendungen kein Schaden behoben worden, der auch die Interessen der übrigen Miteigentümer oder die Erhaltung des Hauptstammes berührt habe. Die Klägerin habe daher diese Aufwendungen aus eigenem zu tragen; aus Paragraph 8, WEG 1948 lasse sich keine Grundlage für den Anspruch auf Rückersatz dieser Kosten ableiten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, „das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß der Berufung der beklagten Parteien nicht Folge gegeben wird“; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagten beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.