Rechtssatz RS0042583
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042583
Entscheidungsdatum
27.04.1977
Rechtssatz
Wird ein Berufungsurteil, mit dem über mehrere Ansprüche entschieden wurde, mit einer Revision bekämpft, dann findet eine Zusammenrechnung von Anfechtungsgegenständen unter der Bagatellgrenze soweit statt, als die Entscheidungsgegenstände des Berufungsgerichtes in einem tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang stehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0042583
Dokumentnummer
JJR_19770427_OGH0002_0010OB00540_7700000_001