Mit diesen Ausführungen macht der Antragsteller keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 37 Abs 3 MRG, § 52 Abs 2 WEG 2002) geltend:Mit diesen Ausführungen macht der Antragsteller keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, MRG, Paragraph 52, Absatz 2, WEG 2002) geltend:
1. Zu den Aufwendungen für die Liegenschaft im Sinn des § 32 Abs 1 WEG 2002 gehören Erhaltungskosten der Liegenschaft, der darauf errichteten Gebäude und dort befindlicher Anlagen (nur) insoweit als sich diese auf allgemeine Teile der Liegenschaft oder gemeinschaftliche Anlagen beziehen und nicht unmittelbar dem einzelnen Wohnungseigentümer für die Instandhaltung und Wartung seines Objekts zuzuordnen sind (vgl RIS-Justiz RS0112445; RS0082856; 5 Ob 154/08w = immolex 2009/72, 181 [Maier-Hülle]; E. M. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, § 32 WEG 2002 Rz 20). Im letztgenannten Umfang muss daher die Antragsgegnerin ohnehin allein für die in ihrem Wohnungseigentum stehende Schwimmhalle aufkommen. Im Übrigen wird die unterschiedliche Nutzungsmöglichkeit für ein Objekt schon im Nutzwert und folglich in der Größe des Mindestanteils einen gewissen Niederschlag finden (vgl 5 Ob 81/94); eine längerfristig erheblich unterschiedliche Entwicklung der Liegenschaftsaufwendungen (hier: der nicht von den einzelnen Wohnungseigentümern zu tragenden Erhaltungskosten) für „Haus 6" einerseits und für Schwimmhalle andererseits zeigt der Antragsteller nicht konkret auf, sodass Anhaltspunkte für eine unvertretbare Ermessensübung (vgl dazu RIS-Justiz RS0109170; RS0107157) der Vorinstanzen nicht zu erkennen sind. Dass für eine Schwimmhalle „hohe Versicherungskosten" und „spezifischer Müll" anfielen, ist entgegen der Behauptung im Revisionsrekurs keine „Erfahrung des täglichen Lebens".1. Zu den Aufwendungen für die Liegenschaft im Sinn des Paragraph 32, Absatz eins, WEG 2002 gehören Erhaltungskosten der Liegenschaft, der darauf errichteten Gebäude und dort befindlicher Anlagen (nur) insoweit als sich diese auf allgemeine Teile der Liegenschaft oder gemeinschaftliche Anlagen beziehen und nicht unmittelbar dem einzelnen Wohnungseigentümer für die Instandhaltung und Wartung seines Objekts zuzuordnen sind vergleiche RIS-Justiz RS0112445; RS0082856; 5 Ob 154/08w = immolex 2009/72, 181 [Maier-Hülle]; E. M. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, Paragraph 32, WEG 2002 Rz 20). Im letztgenannten Umfang muss daher die Antragsgegnerin ohnehin allein für die in ihrem Wohnungseigentum stehende Schwimmhalle aufkommen. Im Übrigen wird die unterschiedliche Nutzungsmöglichkeit für ein Objekt schon im Nutzwert und folglich in der Größe des Mindestanteils einen gewissen Niederschlag finden vergleiche 5 Ob 81/94); eine längerfristig erheblich unterschiedliche Entwicklung der Liegenschaftsaufwendungen (hier: der nicht von den einzelnen Wohnungseigentümern zu tragenden Erhaltungskosten) für „Haus 6" einerseits und für Schwimmhalle andererseits zeigt der Antragsteller nicht konkret auf, sodass Anhaltspunkte für eine unvertretbare Ermessensübung vergleiche dazu RIS-Justiz RS0109170; RS0107157) der Vorinstanzen nicht zu erkennen sind. Dass für eine Schwimmhalle „hohe Versicherungskosten" und „spezifischer Müll" anfielen, ist entgegen der Behauptung im Revisionsrekurs keine „Erfahrung des täglichen Lebens".
2. Unter einer „gesondert abzurechnenden Anlage" im Sinn des § 32 Abs 6 WEG 2002 sind (nur) Gemeinschaftseinrichtungen zu verstehen (vgl RIS-Justiz RS0069987; RS0083204; E. M. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, § 32 WEG 2002 Rz 50), nicht aber Wohnungseigentumsobjekte, die sich im alleinigen Nutzungs- und Verfügungsrecht eines Miteigentümers befinden (§ 2 Z 1 WEG 2002); schon aus diesem Grund kann die Schwimmhalle als selbstständiges Wohnungseigentumsobjekt keine Gemeinschaftsanlage nach § 32 Abs 6 WEG 2002 darstellen.2. Unter einer „gesondert abzurechnenden Anlage" im Sinn des Paragraph 32, Absatz 6, WEG 2002 sind (nur) Gemeinschaftseinrichtungen zu verstehen vergleiche RIS-Justiz RS0069987; RS0083204; E. M. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht, Paragraph 32, WEG 2002 Rz 50), nicht aber Wohnungseigentumsobjekte, die sich im alleinigen Nutzungs- und Verfügungsrecht eines Miteigentümers befinden (Paragraph 2, Ziffer eins, WEG 2002); schon aus diesem Grund kann die Schwimmhalle als selbstständiges Wohnungseigentumsobjekt keine Gemeinschaftsanlage nach Paragraph 32, Absatz 6, WEG 2002 darstellen.
Der Revisionsrekurs ist wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG (iVm § 37 Abs 3 MRG, § 52 Abs 2 WEG 2002) unzulässig und zurückzuweisen.Der Revisionsrekurs ist wegen Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG in Verbindung mit , Paragraph 37, Absatz 3, MRG, Paragraph 52, Absatz 2, WEG 2002) unzulässig und zurückzuweisen.