Rechtssatz RS0083204
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083204
Entscheidungsdatum
02.04.2025
Rechtssatz
Mit den im § 19 Abs 1 Z 1 WEG bezeichneten "Anlagen" sind nur solche technischen Einrichtungen gemeint, deren unterschiedliche Nutzungsmöglichkeit erkennbar ist, so dass wohl noch Gemeinschaftsgeräte wie Waschmaschinen und Bügelmaschinen, Solarien, Schwimmbäder darunter fallen mögen, nicht aber die gewöhnlich in jedem Haus vorhandenen Ausgestaltungen wie Wasserzufuhr, Rauchabzüge, Stiegenhausbeleuchtung und Abfallbehälter.Mit den im Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, WEG bezeichneten "Anlagen" sind nur solche technischen Einrichtungen gemeint, deren unterschiedliche Nutzungsmöglichkeit erkennbar ist, so dass wohl noch Gemeinschaftsgeräte wie Waschmaschinen und Bügelmaschinen, Solarien, Schwimmbäder darunter fallen mögen, nicht aber die gewöhnlich in jedem Haus vorhandenen Ausgestaltungen wie Wasserzufuhr, Rauchabzüge, Stiegenhausbeleuchtung und Abfallbehälter.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 65/83
Entscheidungstext OGH 15.11.1983 5 Ob 65/83
Veröff: EvBl 1984/34 S 132 = ImmZ 1984,176 = MietSlg 35639
- 5 Ob 56/86
Entscheidungstext OGH 27.05.1986 5 Ob 56/86
Beisatz: Hier: Waschmaschine, Wäschetrockner. (T1) Veröff: ImmZ 1986,457 = MietSlg XXXVIII/20
- 5 Ob 182/08p
Entscheidungstext OGH 25.11.2008 5 Ob 182/08p
Ähnlich; Beisatz: Es ist naheliegend, den Mechanismus einer Stapelparkanlage (Parkwippe), jedenfalls in der hier feststehenden Gestalt, als „gesondert abzurechnende Anlage" im Sinn des § 32 Abs 6 WEG 2002 anzusehen, also als (nicht nur technische) Einrichtung, die sich erkennbar von jenem Liegenschaftszubehör unterscheidet, das allen Miteigentümern in gleicher Weise nützt oder zur Benützung freisteht. (T2)
- 5 Ob 107/09k
Entscheidungstext OGH 07.07.2009 5 Ob 107/09k
Vgl; Beisatz: Unter einer „gesondert abzurechnenden Anlage" im Sinn des § 32 Abs 6 WEG 2002 sind (nur) Gemeinschaftseinrichtungen zu verstehen, nicht aber Wohnungseigentumsobjekte, die sich im alleinigen Nutzungs- und Verfügungsrecht eines Miteigentümers befinden (§ 2 Z 1 WEG 2002). (T3)
- 5 Ob 75/12h
Entscheidungstext OGH 16.05.2012 5 Ob 75/12h
Beisatz: Nicht hingegen ein Garagenbau, an dessen Stellplätzen für Wohnungseigentümer Zubehörwohnungseigentum begründet ist. (T4)
- 5 Ob 176/14i
Entscheidungstext OGH 23.10.2014 5 Ob 176/14i
Auch; Einzeln bezeichnete Teile einer Heizanlage sind keine Anlage, für die aus Gründen der Kostenverteilungsgerechtigkeit eine eigene Abrechnungseinheit festgesetzt werden kann. (T5)
- 5 Ob 146/24t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 02.04.2025 5 Ob 146/24t
vgl; Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0083204
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2025
Dokumentnummer
JJR_19831115_OGH0002_0050OB00065_8300000_001