Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil ua eine Stellungnahme zur wohnungsrechtlichen Qualifikation der Teile einer Stapelparkanlage angezeigt ist; er ist allerdings nicht berechtigt.
1. Die als Mangelhaftigkeit der Rekursentscheidung gerügte fehlende Nachvollziehbarkeit liegt nicht vor (§ 71 Abs 3 AußStrG 2005 iVm § 52 Abs 2 WEG 2002).1. Die als Mangelhaftigkeit der Rekursentscheidung gerügte fehlende Nachvollziehbarkeit liegt nicht vor (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, WEG 2002).
2. Gegenstand des vorliegenden Regelungsstreits nach § 52 Abs 1 Z 9 WEG 2002 ist die Frage, ob die Aufwendungen für die nur von einem Teil der Wohnungseigentümer benützten Parkwippen (entsprechend der gesetzlichen Regel des § 32 Abs 1 WEG 2002) von allen Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen sind oder nur von jenen, die sie benützen.2. Gegenstand des vorliegenden Regelungsstreits nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 9, WEG 2002 ist die Frage, ob die Aufwendungen für die nur von einem Teil der Wohnungseigentümer benützten Parkwippen (entsprechend der gesetzlichen Regel des Paragraph 32, Absatz eins, WEG 2002) von allen Wohnungseigentümern nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile zu tragen sind oder nur von jenen, die sie benützen.
Bei diesen Parkwippen, auch „Stapelparker" oder „Car-Ports" genannt, handelt es sich - zumindest in der Regel - um vertikal schwenkbare Vorrichtungen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, mit denen der in städtischen Gebieten nur unzureichend vorhandene Parkraum dadurch erweitert werden soll, dass Kraftfahrzeuge übereinander abgestellt werden können. Eine recht gute Vorstellung von Gestalt und Funktion dieser Vorrichtungen vermittelt das Bild, dass man sie als „Stockbetten für Kraftfahrzeuge" apostrophieren könnte. Sie sind mit einem Schwenkmechanismus ausgestattet, der es je nach Bedarf ermöglicht, dass man von allgemeinen Verkehrsflächen entweder auf die obere oder auf die untere Abstellfläche einer solchen Parkwippe auffährt (Stabentheiner, WRN 2006 Teil II, wobl 2006, 277).Bei diesen Parkwippen, auch „Stapelparker" oder „Car-Ports" genannt, handelt es sich - zumindest in der Regel - um vertikal schwenkbare Vorrichtungen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, mit denen der in städtischen Gebieten nur unzureichend vorhandene Parkraum dadurch erweitert werden soll, dass Kraftfahrzeuge übereinander abgestellt werden können. Eine recht gute Vorstellung von Gestalt und Funktion dieser Vorrichtungen vermittelt das Bild, dass man sie als „Stockbetten für Kraftfahrzeuge" apostrophieren könnte. Sie sind mit einem Schwenkmechanismus ausgestattet, der es je nach Bedarf ermöglicht, dass man von allgemeinen Verkehrsflächen entweder auf die obere oder auf die untere Abstellfläche einer solchen Parkwippe auffährt (Stabentheiner, WRN 2006 Teil römisch zwei, wobl 2006, 277).
2.1. Dass sich sowohl die gewöhnlichen aber auch die Stapelabstellflächen im konkreten Fall im Zubehörwohnungseigentum von Wohnungseigentümern befinden, steht außer Streit. Es entspricht dies auch der Rechtslage vor dem WEG 2002 und der dazu ergangenen Judikatur, die die Tauglichkeit auch von zwei übereinander angeordneten, durch einen gemeinsamen Mechanismus zum Zu- und Abfahren beweglichen Abstellflächen als Zubehörwohnungseigentum bejahte (5 Ob 173/01d = RIS-Justiz RS0082853 [T1]). Wurde - wie hier - vor dem 1. Juli 2002 ein Kfz-Abstellplatz gemäß § 1 Abs 2 WEG 1975 mit einer Wohnung verbunden, so bleibt diese Verbindung nach der Übergangsvorschrift des § 56 Abs 1 WEG 2002 weiter gültig (5 Ob 298/02p = wobl 2003/86 [zust Call]). Die Verpflichtung des Wohnungseigentümers, die Wohnung und die für die Wohnung bestimmten Einrichtungen auf seine Kosten so zu warten und instandzuhalten, dass den anderen Miteigentümern kein Nachteil erwächst, erstreckt sich auch auf das Zubehörwohnungseigentum im Sinne des § 1 Abs 2 WEG (RIS-Justiz RS0115914). Das gilt auch nach der neuen Rechtslage des § 16 Abs 3 WEG 2002 (Vonkilch in Hausmann/Vonkilch § 16 WEG Rz 60).2.1. Dass sich sowohl die gewöhnlichen aber auch die Stapelabstellflächen im konkreten Fall im Zubehörwohnungseigentum von Wohnungseigentümern befinden, steht außer Streit. Es entspricht dies auch der Rechtslage vor dem WEG 2002 und der dazu ergangenen Judikatur, die die Tauglichkeit auch von zwei übereinander angeordneten, durch einen gemeinsamen Mechanismus zum Zu- und Abfahren beweglichen Abstellflächen als Zubehörwohnungseigentum bejahte (5 Ob 173/01d = RIS-Justiz RS0082853 [T1]). Wurde - wie hier - vor dem 1. Juli 2002 ein Kfz-Abstellplatz gemäß Paragraph eins, Absatz 2, WEG 1975 mit einer Wohnung verbunden, so bleibt diese Verbindung nach der Übergangsvorschrift des Paragraph 56, Absatz eins, WEG 2002 weiter gültig (5 Ob 298/02p = wobl 2003/86 [zust Call]). Die Verpflichtung des Wohnungseigentümers, die Wohnung und die für die Wohnung bestimmten Einrichtungen auf seine Kosten so zu warten und instandzuhalten, dass den anderen Miteigentümern kein Nachteil erwächst, erstreckt sich auch auf das Zubehörwohnungseigentum im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, WEG (RIS-Justiz RS0115914). Das gilt auch nach der neuen Rechtslage des Paragraph 16, Absatz 3, WEG 2002 (Vonkilch in Hausmann/Vonkilch Paragraph 16, WEG Rz 60).
2.2. Strittig blieb aber die Frage, ob das Zubehörwohnungseigentum nur die Abstellfläche selbst (wie es die Vorinstanzen vertreten), oder auch den Wippmechanismus, also die Vorrichtung zur Bewegung der Abstellflächen, umfasst (so 5 Ob 173/01d). Schon Call (in seiner Glosse zu wobl 2002/29) sah in der technischen Vorrichtung zum Erreichen der Parkwippen einen allgemeinen Teil der Liegenschaft. Dieser Standpunkt kann nunmehr als herrschend bezeichnet werden (vgl Würth/Zingher/Kovanyi, Wohnrecht 2007 § 3 WEG Anm 3; Stabentheiner, WRN 2006 Teil II, wobl 2006, 277f; T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch § 2 WEG Rz 23b; ErläutRV 1183 BlgNR 22. GP 10).2.2. Strittig blieb aber die Frage, ob das Zubehörwohnungseigentum nur die Abstellfläche selbst (wie es die Vorinstanzen vertreten), oder auch den Wippmechanismus, also die Vorrichtung zur Bewegung der Abstellflächen, umfasst (so 5 Ob 173/01d). Schon Call (in seiner Glosse zu wobl 2002/29) sah in der technischen Vorrichtung zum Erreichen der Parkwippen einen allgemeinen Teil der Liegenschaft. Dieser Standpunkt kann nunmehr als herrschend bezeichnet werden vergleiche Würth/Zingher/Kovanyi, Wohnrecht 2007 Paragraph 3, WEG Anmerkung 3, ; Stabentheiner, WRN 2006 Teil römisch zwei, wobl 2006, 277f; T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch Paragraph 2, WEG Rz 23b; ErläutRV 1183 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 10).
Der erkennende Senat schließt sich dieser Ansicht jedenfalls für den vorliegenden Sachverhalt an, nach dem - mangels Bestreitung der von den zu 1., 2., 3., 5., 6., 10. und 11. angeführten Antragsgegnern aufgestellten Behauptung durch die Antragstellerin - davon auszugehen ist, dass sich die gesamte Hydraulik für die Stapelparker in einem nicht dem Wohnungseigentum zugeordneten Raum, sondern auf einer Allgemeinfläche befindet. Es trifft nämlich zu, dass das Wohnungseigentumsrecht nur zwei Kategorien von Liegenschaftsteilen kennt, nämlich einerseits Wohnungseigentumsobjekte und andererseits allgemeine Teile der Liegenschaft, und auch, dass der von der Stellfläche zu trennende Wippmechanismus (samt den dafür in Anspruch genommenen Räumlichkeiten) mehr als einem Wohnungseigentumsobjekt dient, oder jedenfalls keine ausschließliche Benützung zulässt, was der Definition der allgemeinen Teile der Liegenschaft nach § 2 Abs 4 WEG 2002 entspricht.Der erkennende Senat schließt sich dieser Ansicht jedenfalls für den vorliegenden Sachverhalt an, nach dem - mangels Bestreitung der von den zu 1., 2., 3., 5., 6., 10. und 11. angeführten Antragsgegnern aufgestellten Behauptung durch die Antragstellerin - davon auszugehen ist, dass sich die gesamte Hydraulik für die Stapelparker in einem nicht dem Wohnungseigentum zugeordneten Raum, sondern auf einer Allgemeinfläche befindet. Es trifft nämlich zu, dass das Wohnungseigentumsrecht nur zwei Kategorien von Liegenschaftsteilen kennt, nämlich einerseits Wohnungseigentumsobjekte und andererseits allgemeine Teile der Liegenschaft, und auch, dass der von der Stellfläche zu trennende Wippmechanismus (samt den dafür in Anspruch genommenen Räumlichkeiten) mehr als einem Wohnungseigentumsobjekt dient, oder jedenfalls keine ausschließliche Benützung zulässt, was der Definition der allgemeinen Teile der Liegenschaft nach Paragraph 2, Absatz 4, WEG 2002 entspricht.
Es ist daher für einen Sachverhalt wie den vorliegenden festzuhalten, dass die (weiterhin) im Zubehörwohnungseigentum befindlichen Stellflächen der Parkwippen sowie die gewöhnlichen Abstellflächen (in den Grenzen des § 16 Abs 3 WEG 2002) grundsätzlich in die Erhaltungspflicht des jeweils betroffenen Wohnungseigentümer fallen (soferne nicht die Voraussetzungen nach § 28 Abs 1 Z 1 WEG 2002 vorliegen), während der Wippmechanismus - also alle von den reinen Stellflächen zu unterscheidenden Teile der Anlage Parkwippe - als allgemeiner Teil von der Eigentümergemeinschaft zu erhalten ist. Von den im § 32 Abs 1 WEG genannten Aufwendungen für die Liegenschaft sind daher grundsätzlich nur jene für den Wippmechanismus (samt den dafür in Anspruch genommenen Räumlichkeiten) umfasst, nicht jedoch jene für die Stellflächen selbst (E. M. Hausmann in Hausmann/Vonkilch § 32 WEG Rz 20a; T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch § 2 WEG Rz 23b; ErläutRV 1183 BlgNR 22. GP 10).Es ist daher für einen Sachverhalt wie den vorliegenden festzuhalten, dass die (weiterhin) im Zubehörwohnungseigentum befindlichen Stellflächen der Parkwippen sowie die gewöhnlichen Abstellflächen (in den Grenzen des Paragraph 16, Absatz 3, WEG 2002) grundsätzlich in die Erhaltungspflicht des jeweils betroffenen Wohnungseigentümer fallen (soferne nicht die Voraussetzungen nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, WEG 2002 vorliegen), während der Wippmechanismus - also alle von den reinen Stellflächen zu unterscheidenden Teile der Anlage Parkwippe - als allgemeiner Teil von der Eigentümergemeinschaft zu erhalten ist. Von den im Paragraph 32, Absatz eins, WEG genannten Aufwendungen für die Liegenschaft sind daher grundsätzlich nur jene für den Wippmechanismus (samt den dafür in Anspruch genommenen Räumlichkeiten) umfasst, nicht jedoch jene für die Stellflächen selbst (E. M. Hausmann in Hausmann/Vonkilch Paragraph 32, WEG Rz 20a; T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch Paragraph 2, WEG Rz 23b; ErläutRV 1183 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 10).
3. Das WEG 2002 billigt dem einzelnen Wohnungseigentümer ein Antragsrecht auf Festsetzung eines von der gesetzlichen Grundregel/einstimmigen Vereinbarung abweichenden Aufteilungsschlüssels (§ 32 Abs 5 WEG 2002) und einer von der Liegenschaft abweichenden Abrechnungseinheit (§ 32 Abs 6 WEG 2002) zu. Die Änderung des gesetzlichen Aufteilungsschlüssels ist daher von der Festsetzung einer neuen Abrechnungseinheit zu unterscheiden (vgl dazu 5 Ob 472/97s = RIS-Justiz RS0109167; 5 Ob 53/07s = RIS-Justiz RS0122484; 5 Ob 96/07i):3. Das WEG 2002 billigt dem einzelnen Wohnungseigentümer ein Antragsrecht auf Festsetzung eines von der gesetzlichen Grundregel/einstimmigen Vereinbarung abweichenden Aufteilungsschlüssels (Paragraph 32, Absatz 5, WEG 2002) und einer von der Liegenschaft abweichenden Abrechnungseinheit (Paragraph 32, Absatz 6, WEG 2002) zu. Die Änderung des gesetzlichen Aufteilungsschlüssels ist daher von der Festsetzung einer neuen Abrechnungseinheit zu unterscheiden vergleiche dazu 5 Ob 472/97s = RIS-Justiz RS0109167; 5 Ob 53/07s = RIS-Justiz RS0122484; 5 Ob 96/07i):
3.1. Bei der Änderung des gesetzlichen Aufteilungsschlüssels werden einzelne Aufwendungen für die Liegenschaft, für die erheblich unterschiedliche Nutzungsmöglichkeiten bestehen, nach einer vom gesetzlichen Schlüssel abweichenden Art verteilt; es hat bei der Abrechnung für alle Miteigentümer der Liegenschaft (unter Angabe der jeweiligen Aufteilungsschlüssel für bestimmte Aufwendungen für die Liegenschaft) zu bleiben.
3.2. Dem gegenüber führt die Festsetzung neuer Abrechnungseinheiten dazu, dass die Abrechnungseinheit Liegenschaft unterteilt wird und innerhalb der Liegenschaft für jede Einheit (zB bestimmte Häuser einer Liegenschaft oder eine Anlage) eigene Abrechnungen zu legen sind und jene Miteigentümer bestimmt werden, die die Aufwendungen für diese Abrechnungseinheit zu tragen haben (Spruzina in Schwimann² § 19 WEG 1975 Rz 30). Dass innerhalb einer neuen Abrechnungseinheit wiederum ein abweichender Verteilungsschlüssel festgelegt werden kann, bedeutet nur, nach welchen Gesichtspunkten dann die auf die neue Abrechnungseinheit entfallenden Aufwendungen verteilt werden.3.2. Dem gegenüber führt die Festsetzung neuer Abrechnungseinheiten dazu, dass die Abrechnungseinheit Liegenschaft unterteilt wird und innerhalb der Liegenschaft für jede Einheit (zB bestimmte Häuser einer Liegenschaft oder eine Anlage) eigene Abrechnungen zu legen sind und jene Miteigentümer bestimmt werden, die die Aufwendungen für diese Abrechnungseinheit zu tragen haben (Spruzina in Schwimann² Paragraph 19, WEG 1975 Rz 30). Dass innerhalb einer neuen Abrechnungseinheit wiederum ein abweichender Verteilungsschlüssel festgelegt werden kann, bedeutet nur, nach welchen Gesichtspunkten dann die auf die neue Abrechnungseinheit entfallenden Aufwendungen verteilt werden.
4. Die Antragstellerin beruft sich in ihrem erstinstanzlichen Vorbringen im Wesentlichen nur darauf, wegen der objektiv erheblich unterschiedlichen Nutzungsmöglichkeit zwischen normalem Abstellplatz und einem der Stapelanlage und der bei diesen ständig anfallenden besonderen Überprüfungs-, Wartungs-, und bei Rostanfälligkeit aufwändigen Reparaturkosten sei es äußerst ungerecht, wenn ein Wohnungseigentümer über eine normale Abstellfläche verfüge, sich jedoch an den Kosten der - nicht seinen Nutzungsanteil betreffenden - Stapelparker beteiligen müsse. Sie macht damit zusammengefasst die für sie nicht gegebene Nutzungsmöglichkeit der Parkwippen geltend und leitet daraus fehlende Kostenverteilungsgerechtigkeit ab; klar erkennbar ist, dass sie eine Entscheidung anstrebt, die sie von jeder Beteiligung an den Aufwendungen sowohl für die Stellflächen der Parkwippe als auch deren Mechanismus befreit.
4.1. Soweit allerdings der Antrag die Stellflächen allein anspricht, geht es dabei gar nicht um eine Festsetzung eines geänderten Verteilungsschlüssels oder einer gesonderten Abrechnungseinheit, sondern um die Frage, welche Aufwendungen für die Liegenschaft unter § 32 Abs 1 WEG 2002 fallen; diese Frage kann aber nicht den Gegenstand des hier nach § 52 Abs 1 Z 9 WEG 2002 geführten Verfahrens sein, in dem das Gericht im hier relevanten Umfang nur über die Zulässigkeit eines vereinbarten oder die Festsetzung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels oder einer abweichenden Abrechnungs- oder Abstimmungseinheit (§ 32 Abs 2, 5 und 6 WEG 2002) zu entscheiden hat. In diesem Umfang muss der Antrag daher jedenfalls erfolglos bleiben.4.1. Soweit allerdings der Antrag die Stellflächen allein anspricht, geht es dabei gar nicht um eine Festsetzung eines geänderten Verteilungsschlüssels oder einer gesonderten Abrechnungseinheit, sondern um die Frage, welche Aufwendungen für die Liegenschaft unter Paragraph 32, Absatz eins, WEG 2002 fallen; diese Frage kann aber nicht den Gegenstand des hier nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 9, WEG 2002 geführten Verfahrens sein, in dem das Gericht im hier relevanten Umfang nur über die Zulässigkeit eines vereinbarten oder die Festsetzung eines abweichenden Aufteilungsschlüssels oder einer abweichenden Abrechnungs- oder Abstimmungseinheit (Paragraph 32, Absatz 2, 5 und 6 WEG 2002) zu entscheiden hat. In diesem Umfang muss der Antrag daher jedenfalls erfolglos bleiben.
4.2. Im Übrigen verlangt die Umsetzung des Begehrens der Antragstellerin die Bildung einer gesonderten Abrechnungseinheit für die Aufwendungen für die Stapelanlage, die nicht unter allen Wohnungseigentümern aufgeteilt werden soll, sondern nur unter den Wohnungseigentümern, in deren Zubehörwohnungseigentum sich die Stapelabstellplätze befinden. Das erfordert eine gesonderte Abrechnung für nur einen Teil der Eigentümergemeinschaft und entspricht damit der Festsetzung einer neuen Abrechnungseinheit nach § 32 Abs 6 WEG 2002, wie dies im Rubrum des verfahrenseinleitenden Antrags ohnehin ausdrücklich angeführt ist. Dass dem die von der Antragstellerin formulierten Haupt- und Eventualbegehren nicht gerecht werden, schadet ihr nicht, weil in der vorliegenden Regelungsstreitigkeit keine Bindung an das Begehren im Antrag besteht (RIS-Justiz RS0013358 [T5]); es hat vielmehr nur den Charakter eines unverbindlichen Vorschlags und bindet das Gericht nur insoweit, als es nicht etwa eine gesonderte Abrechnungseinheit für eine andere Anlage als für jene, auf die sich der Antrag nach § 32 Abs 6 WEG 2002 erstreckt hatte, festsetzen könnte (vgl 5 Ob 46/88 = RIS-Justiz RS0083218).4.2. Im Übrigen verlangt die Umsetzung des Begehrens der Antragstellerin die Bildung einer gesonderten Abrechnungseinheit für die Aufwendungen für die Stapelanlage, die nicht unter allen Wohnungseigentümern aufgeteilt werden soll, sondern nur unter den Wohnungseigentümern, in deren Zubehörwohnungseigentum sich die Stapelabstellplätze befinden. Das erfordert eine gesonderte Abrechnung für nur einen Teil der Eigentümergemeinschaft und entspricht damit der Festsetzung einer neuen Abrechnungseinheit nach Paragraph 32, Absatz 6, WEG 2002, wie dies im Rubrum des verfahrenseinleitenden Antrags ohnehin ausdrücklich angeführt ist. Dass dem die von der Antragstellerin formulierten Haupt- und Eventualbegehren nicht gerecht werden, schadet ihr nicht, weil in der vorliegenden Regelungsstreitigkeit keine Bindung an das Begehren im Antrag besteht (RIS-Justiz RS0013358 [T5]); es hat vielmehr nur den Charakter eines unverbindlichen Vorschlags und bindet das Gericht nur insoweit, als es nicht etwa eine gesonderte Abrechnungseinheit für eine andere Anlage als für jene, auf die sich der Antrag nach Paragraph 32, Absatz 6, WEG 2002 erstreckt hatte, festsetzen könnte vergleiche 5, Ob 46/88 = RIS-Justiz RS0083218).
5. § 32 Abs 6 WEG 2002 sieht vor, dass das Gericht auf Antrag eines Wohnungseigentümers eine von der Liegenschaft abweichende Abrechnungseinheit festsetzen kann, wenn auf der Liegenschaft mehr als fünfzig Wohnungseigentumsobjekte oder eine gesondert abzurechnende Anlage, wie etwa eine Waschküche, ein Personenaufzug oder eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage, vorhanden sind. Es ist naheliegend, den Mechanismus einer Stapelparkanlage, jedenfalls in der hier feststehenden Gestalt, als „gesondert abzurechnende Anlage" im Sinn des § 32 Abs 6 WEG 2002 anzusehen (Würth/Zingher/Kovanyi, Wohnrecht 2007 § 3 WEG Anm 3; E. M. Hausmann in Hausmann/Vonkilch § 32 WEG Rz 20a und 50; T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch § 2 WEG Rz 23b; ErläutRV 1183 BlgNR 22. GP 10), also als (nicht nur technische) Einrichtung, die sich erkennbar von jenem Liegenschaftszubehör unterscheidet, das allen Miteigentümern in gleicher Weise nützt oder zur Benützung freisteht (vgl 5 Ob 14/91 = wobl 1991/120 [Call]; E. M. Hausmann in Hausmann/Vonkilch § 32 WEG Rz 52 mwN). Angesichts der hier aus der Zubehöreigenschaft der Stellflächen der Parkwippen resultierenden Unzulässigkeit deren Nutzung durch anderen Wohnungseigentümer und der evidenten unterschiedlichen Aufwendungen für gewöhnliche und Stapelabstellflächen muss die objektive Sinnhaftigkeit einer gesonderten Abrechnung grundsätzlich bejaht werden. Damit liegen auch die nach der bisherigen Judikatur (vgl 5 Ob 250/00a, 5 Ob 247/00k, 5 Ob 220/04w) als Grundvoraussetzung für eine Schaffung gesonderter Abrechnungseinheiten (unabhängig von einer - hier gar nicht behaupteten - Abrechnungserleichterung) geforderten gewichtigen Gründe vor, die eine Neufestsetzung nach billigem Ermessen wegen Ungleichbehandlung durch die Grundregel des § 32 Abs 1 WEG 2002 (vormals § 19 Abs 1 WEG 1975) indizieren.5. Paragraph 32, Absatz 6, WEG 2002 sieht vor, dass das Gericht auf Antrag eines Wohnungseigentümers eine von der Liegenschaft abweichende Abrechnungseinheit festsetzen kann, wenn auf der Liegenschaft mehr als fünfzig Wohnungseigentumsobjekte oder eine gesondert abzurechnende Anlage, wie etwa eine Waschküche, ein Personenaufzug oder eine gemeinsame Wärmeversorgungsanlage, vorhanden sind. Es ist naheliegend, den Mechanismus einer Stapelparkanlage, jedenfalls in der hier feststehenden Gestalt, als „gesondert abzurechnende Anlage" im Sinn des Paragraph 32, Absatz 6, WEG 2002 anzusehen (Würth/Zingher/Kovanyi, Wohnrecht 2007 Paragraph 3, WEG Anmerkung 3, ; E. M. Hausmann in Hausmann/Vonkilch Paragraph 32, WEG Rz 20a und 50; T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch Paragraph 2, WEG Rz 23b; ErläutRV 1183 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 10), also als (nicht nur technische) Einrichtung, die sich erkennbar von jenem Liegenschaftszubehör unterscheidet, das allen Miteigentümern in gleicher Weise nützt oder zur Benützung freisteht vergleiche 5 Ob 14/91 = wobl 1991/120 [Call]; E. M. Hausmann in Hausmann/Vonkilch Paragraph 32, WEG Rz 52 mwN). Angesichts der hier aus der Zubehöreigenschaft der Stellflächen der Parkwippen resultierenden Unzulässigkeit deren Nutzung durch anderen Wohnungseigentümer und der evidenten unterschiedlichen Aufwendungen für gewöhnliche und Stapelabstellflächen muss die objektive Sinnhaftigkeit einer gesonderten Abrechnung grundsätzlich bejaht werden. Damit liegen auch die nach der bisherigen Judikatur vergleiche 5 Ob 250/00a, 5 Ob 247/00k, 5 Ob 220/04w) als Grundvoraussetzung für eine Schaffung gesonderter Abrechnungseinheiten (unabhängig von einer - hier gar nicht behaupteten - Abrechnungserleichterung) geforderten gewichtigen Gründe vor, die eine Neufestsetzung nach billigem Ermessen wegen Ungleichbehandlung durch die Grundregel des Paragraph 32, Absatz eins, WEG 2002 (vormals Paragraph 19, Absatz eins, WEG 1975) indizieren.
6. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die Antragstellerin zwar nicht auf eine von der gesetzlichen Grundregel abweichende Vereinbarung im Sinn des § 32 Abs 2 WEG 2002 (oder seiner Vorgängerbestimmungen) berufen hat; allerdings behaupteten die 1., 2., 10. und 11. Antragsgegner (ursprünglich), die Mitglieder der Gemeinschaft seien im Wohnungseigentumsvertrag überein gekommen, dass sämtliche Abstellplätze einschließlich der Stapelparkanlage über die allgemeinen Aufwendungen auf sämtliche Wohnungseigentümer aufzuteilen seien (ON 6 S ¾ = AS 29/30); dem schlossen sich die 3., 5. und 6. Antragsgegner ausdrücklich an (ON 7 S 2 = AS 36). Dazu erfolgte seitens der Antragstellerin jedenfalls keine substantiierte Bestreitung bis zum Widerruf der angeblichen Summenvereinbarung (nur) durch die 1., 2., 10. und 11. Antragsgegner (ON 8 S 5 = AS 43), obwohl sich dem Grundbuch zu C-LNr 7a (TZ 15660/1999) die Ersichtlichmachung einer „Vereinbarung über die Aufteilung der Aufwendungen gemäß § 19 WEG" entnehmen lässt. Es ist daher derzeit völlig unklar, ob eine solche, von der gesetzlichen Grundregel abweichende, zulässige und alle Wohnungseigentümer (noch) bindende Vereinbarung existiert. Die unterbliebene Erörterung dieser unklaren Umstände - in ausreichendem Ausmaß (vgl ON 7 S 2 = AS 36) - schadet aber nicht.6. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die Antragstellerin zwar nicht auf eine von der gesetzlichen Grundregel abweichende Vereinbarung im Sinn des Paragraph 32, Absatz 2, WEG 2002 (oder seiner Vorgängerbestimmungen) berufen hat; allerdings behaupteten die 1., 2., 10. und 11. Antragsgegner (ursprünglich), die Mitglieder der Gemeinschaft seien im Wohnungseigentumsvertrag überein gekommen, dass sämtliche Abstellplätze einschließlich der Stapelparkanlage über die allgemeinen Aufwendungen auf sämtliche Wohnungseigentümer aufzuteilen seien (ON 6 S ¾ = AS 29/30); dem schlossen sich die 3., 5. und 6. Antragsgegner ausdrücklich an (ON 7 S 2 = AS 36). Dazu erfolgte seitens der Antragstellerin jedenfalls keine substantiierte Bestreitung bis zum Widerruf der angeblichen Summenvereinbarung (nur) durch die 1., 2., 10. und 11. Antragsgegner (ON 8 S 5 = AS 43), obwohl sich dem Grundbuch zu C-LNr 7a (TZ 15660 aus 1999,) die Ersichtlichmachung einer „Vereinbarung über die Aufteilung der Aufwendungen gemäß Paragraph 19, WEG" entnehmen lässt. Es ist daher derzeit völlig unklar, ob eine solche, von der gesetzlichen Grundregel abweichende, zulässige und alle Wohnungseigentümer (noch) bindende Vereinbarung existiert. Die unterbliebene Erörterung dieser unklaren Umstände - in ausreichendem Ausmaß vergleiche ON 7 S 2 = AS 36) - schadet aber nicht.
Unterstellt man nämlich eine bindende Vereinbarung, wäre zu bedenken, dass § 32 Abs 5 WEG 2002 diesfalls eine Änderung des Verteilungsschlüssels nur bei geänderten Nutzungsmöglichkeiten zuließe. Da Gründe für eine unterschiedliche Handhabung der Fälle des § 32 Abs 5 und 6 WEG 2002 nicht erkennbar sind, wäre in Fortführung der zu 5 Ob 53/07s (= wobl 2008/74 [Call]) vertretenen Rechtsansicht festzuhalten, dass - ungeachtet der fehlenden Erwähnung im Gesetzeswortlaut des Abs 6 leg cit - auch eine Festsetzung einer abweichenden Abrechnungs- und Abstimmungseinheit bei Bestehen einer Vereinbarung im Sinn des § 32 Abs 2 WEG 2002 nur im Fall geänderter Nutzungsmöglichkeiten in Frage kommt.Unterstellt man nämlich eine bindende Vereinbarung, wäre zu bedenken, dass Paragraph 32, Absatz 5, WEG 2002 diesfalls eine Änderung des Verteilungsschlüssels nur bei geänderten Nutzungsmöglichkeiten zuließe. Da Gründe für eine unterschiedliche Handhabung der Fälle des Paragraph 32, Absatz 5 und 6 WEG 2002 nicht erkennbar sind, wäre in Fortführung der zu 5 Ob 53/07s (= wobl 2008/74 [Call]) vertretenen Rechtsansicht festzuhalten, dass - ungeachtet der fehlenden Erwähnung im Gesetzeswortlaut des Absatz 6, leg cit - auch eine Festsetzung einer abweichenden Abrechnungs- und Abstimmungseinheit bei Bestehen einer Vereinbarung im Sinn des Paragraph 32, Absatz 2, WEG 2002 nur im Fall geänderter Nutzungsmöglichkeiten in Frage kommt.
Das Fehlen entsprechender Anhaltspunkte würde zu einer Entscheidung führen, die sich auch aus anderen Erwägungen ergibt.
7. Zwar ist in § 32 Abs 6 WEG 2002 nicht mehr ausdrücklich von „billigem Ermessen" die Rede, doch handelt es sich um eine „Kann"-Bestimmung und daher - wie zuvor nach § 19 Abs 3 Z 2 WEG 1975 idF des 3. WÄG - um eine Ermessensentscheidung, bei der Gründe der Abrechnungserleichterung ebenso einfließen könne, wie solche einer dadurch erreichbaren höheren Gerechtigkeit bei der Kostenverteilung (5 Ob 53/07s; E. M. Hausmann in Hausmann/Vonkilch § 32 WEG Rz 50). Es wurde bereits dargestellt, dass sich die Antragstellerin nur auf die Wahrung der Kostenverteilungsgerechtigkeit beruft, sodass sich die weiteren Überlegungen darauf zu beschränken haben.7. Zwar ist in Paragraph 32, Absatz 6, WEG 2002 nicht mehr ausdrücklich von „billigem Ermessen" die Rede, doch handelt es sich um eine „Kann"-Bestimmung und daher - wie zuvor nach Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 2, WEG 1975 in der Fassung des 3. WÄG - um eine Ermessensentscheidung, bei der Gründe der Abrechnungserleichterung ebenso einfließen könne, wie solche einer dadurch erreichbaren höheren Gerechtigkeit bei der Kostenverteilung (5 Ob 53/07s; E. M. Hausmann in Hausmann/Vonkilch Paragraph 32, WEG Rz 50). Es wurde bereits dargestellt, dass sich die Antragstellerin nur auf die Wahrung der Kostenverteilungsgerechtigkeit beruft, sodass sich die weiteren Überlegungen darauf zu beschränken haben.
7.1. Die hier vorzunehmende Ermessensübung ist von der Besonderheit gekennzeichnet, dass es nicht darum geht, die Kosten zwischen Wohnungseigentümern, die über keine Abstellplätze im Zubehöreigentum verfügen, und solchen, die darüber in Gestalt von Stapelstellflächen verfügen, aufzuteilen; vielmehr gilt es, die Gerechtigkeit bei der Verteilung von Kosten zwischen Wohnungseigentümern derselben Liegenschaft, die (gewöhnliche) Abstellflächen ihr eigen nennen, und solchen, die (nur) Stapelabstellflächen erwerben konnten, zu wahren.
Der Grund für die Unterschiedlichkeit der zur Verfügung stehenden Abstellflächen liegt nach den Feststellungen darin, dass die Baubehörde die Schaffung von 1,2 Pkw-Abstellplätzen pro Wohneinheit vorschrieb, was nur durch den Einbau von insgesamt 10 Parkwippen mit 20 Stellflächen möglich war, sodass zusammen mit 16 gewöhnlichen Abstellplätzen die erforderliche Zahl von 36 erreicht werden konnte. Das Bauprojekt war daher nur durch die teilweise Verwendung von Parkwippen zu realisieren, die für deren Benützer keineswegs zu vernachlässigende Erschwerungen und Einschränkungen der Verwendung mit sich bringen, denen die Benützer üblicher Abstellflächen nicht ausgesetzt sind. Zu bedenken ist daher, dass der Einsatz einer (offenkundig) mit besonderen Aufwendungen verbundenen Technik Voraussetzung dafür war, dass überhaupt der Bedarf nach Wohnungseigentumsobjekten befriedigt werden konnte, wobei aber nur einige Gemeinschaftsmitglieder in den Genuss eines komfortablen Abstellplatzes gelangt sind, während andere die mit der eingesetzten Technik verbundenen Gebrauchsnachteile in Kauf nehmen müssen. Unter diesen Umständen die „privilegierten" Wohnungseigentümer von diesen Kosten gänzlich freizustellen und sie den Wohnungseigentümern aufzuerlegen, die sich mit erschwert und eingeschränkt nutzbaren Abstellplätzen zufrieden geben mussten, entspricht aber - wie schon die Vorinstanzen zutreffend erkannten - keinesfalls der Billigkeit. Sonst hätte nämlich die Begnügung mit einer minderwertigen Abstellfläche zur Folge, auch noch die damit zusammenhängenden erhöhten Kosten tragen zu müssen.
Unter den besonderen Umständen des Anlassfalls wäre es daher unangemessen, stur am Kostenverursachungsprinzip festzuhalten und die mit der Benützung verbundenen Kosten nur den Benützern der Parkwippen aufzuerlegen. Vielmehr entspricht es dem im § 32 Abs 1 WEG 2002 verankerten Prinzip der Gleichbehandlung der Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft, auch die Wohnungseigentümer eines normalen Abstellplatzes die Aufwendungen für den Wippmechanismus im dort vorgesehenen Ausmaß mittragen zu lassen.Unter den besonderen Umständen des Anlassfalls wäre es daher unangemessen, stur am Kostenverursachungsprinzip festzuhalten und die mit der Benützung verbundenen Kosten nur den Benützern der Parkwippen aufzuerlegen. Vielmehr entspricht es dem im Paragraph 32, Absatz eins, WEG 2002 verankerten Prinzip der Gleichbehandlung der Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft, auch die Wohnungseigentümer eines normalen Abstellplatzes die Aufwendungen für den Wippmechanismus im dort vorgesehenen Ausmaß mittragen zu lassen.
7.2. Das Argument des Revisionsrekurses, es sei unbillig, die von der Nutzung (gemeint: der Parkwippen) ausgeschlossenen Wohnungseigentümer dennoch dafür Kosten bezahlen zu lassen, übergeht die dargestellte Ausgangslage und versucht, die Bevorzugung der Antragstellerin bei der Zuteilung von Parkflächen in einen in Wahrheit gar nicht gegebenen Nachteil eines Ausschlusses von der Benützung der Parkwippen zu verkehren.
Behauptungen dahin, die Antragstellerin habe den mit dem Erhalt eines normalen Abstellplatzes verbundenen Vorteil bereits durch Leistung eines höheren Kaufpreises abgegolten, wurden von ihr nicht aufgestellt; im Gegenteil ließ sie das Vorbringen der 3., 5. und 6. Antragsteller, hinsichtlich des Kaufpreises sei eine Gleichbehandlung von festen Abstellplätzen und Parkwippen erfolgt, ohne jede (substantiierte) Bestreitung. Insofern ist daher eine Benachteiligung der Antragstellerin durch die Beteiligung an den Aufwendungen für den Mechanismus der Parkwippen zu verneinen.
Die Behauptung der Antragstellerin, die Einschränkungen der Benutzbarkeit der Stapelstellflächen sei bei der Nutzwertfestsetzung berücksichtigt worden, blieb ohne jeden Nachweis. Abgesehen davon wird hier kein Ausgleich für die nur erschwert und eingeschränkt mögliche Nutzung der Stapelabstellplätze vorgenommen, sondern eine Gleichbehandlung aller Wohnungseigentümer mit Abstellplätzen beider Gattungen bei der Kostentragung angestrebt, weil der Einsatz einer mit besonderen Aufwendungen verbundenen Technik Voraussetzung dafür war, dass ausreichend Parkraum geschaffen werden konnte, wobei eben nur einige Gemeinschaftsmitglieder in den Genuss eines komfortablen Abstellplatz gelangt sind, andere jedoch die mit der eingesetzten Technik verbundenen Gebrauchsnachteile in Kauf nehmen müssen.
8. Den Vorinstanzen ist daher kein Ermessensfehler vorzuwerfen. Vielmehr wurde den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ausreichend Rechnung getragen und somit zu Recht von der Festsetzung einer gesonderten Abrechnungseinheit für den Wippenmechanismus Abstand genommen. Dem Revisionsrekurs kann deshalb kein Erfolg zukommen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 2 WEG 2002 iVm § 37 Abs 3 Z 17 MRG. Gemäß § 10 Z 3 lit b sublit bb RATG beträgt die Bemessungsgrundlage 2.500 EUR.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, WEG 2002 in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG. Gemäß Paragraph 10, Ziffer 3, Litera b, Sub-Litera, b, b, RATG beträgt die Bemessungsgrundlage 2.500 EUR.