Rechtssatz RS0118466
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118466
Entscheidungsdatum
25.11.2008
Rechtssatz
Bei der Bestimmung des § 56 Abs 1 WEG 2002 geht es um schon bisher als Zubehör dinglich mit einer Wohnung verbundene Kraftfahrzeugabstellplätze. Der Terminus "verbunden" ist an § 1 Abs 2 WEG 1975 angelehnt und daher auch spezifisch in dessen auf die Begründung von Wohnungseigentumszubehör durch Verbücherung abstellenden Sinn, d.h. sachenrechtlich und nicht schuldrechtlich, zu verstehen.Bei der Bestimmung des Paragraph 56, Absatz eins, WEG 2002 geht es um schon bisher als Zubehör dinglich mit einer Wohnung verbundene Kraftfahrzeugabstellplätze. Der Terminus "verbunden" ist an Paragraph eins, Absatz 2, WEG 1975 angelehnt und daher auch spezifisch in dessen auf die Begründung von Wohnungseigentumszubehör durch Verbücherung abstellenden Sinn, d.h. sachenrechtlich und nicht schuldrechtlich, zu verstehen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 224/03g
Entscheidungstext OGH 21.10.2003 5 Ob 224/03g
Veröff: SZ 2003/130
- 5 Ob 182/08p
Entscheidungstext OGH 25.11.2008 5 Ob 182/08p
Vgl; Beisatz: Wurde vor dem 1. Juli 2002 ein Kfz-Abstellplatz gemäß § 1 Abs 2 WEG 1975 mit einer Wohnung verbunden, so bleibt diese Verbindung nach der Übergangsvorschrift des § 56 Abs 1 WEG 2002 weiter gültig. (T1)
Schlagworte
Kfz-Abstellplätze
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118466
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009
Dokumentnummer
JJR_20031021_OGH0002_0050OB00224_03G0000_002