Die Revision ist zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Die Klägerin räumt ein, dass die Autoeinstellplätze unbestritten im Zubehörwohnungseigentum verschiedener Miteigentümer stehen. Es seien aber die Regeln der gemeinschaftlichen Nutzung zu beachten und die Parkwippen als allgemeiner Teil der Liegenschaft zu behandeln. Seien die Parkwippen so stark verrostet, dass sie nur mehr eingeschränkt benützbar seien und eine verminderte Tragfähigkeit aufweisen, sei davon auszugehen, dass ein ernster Schaden des Hauses vorliege. Es sei unerheblich, ob an den im Zubehörwohnungseigentum des Beklagten stehenden Abstellplätzen ein Sanierungsbedarf vorgelegen sei oder nicht. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, sich an den Sanierungskosten der anderen Parkwippen seinem Anteil entsprechend zu beteiligen.
Wohnungseigentum an deutlich abgegrenzten Abstellflächen (Abstellplätze) für Kraftfahrzeuge kann nur in einer Baulichkeit begründet werden, die ausschließlich zum Abstellen von Kraftfahrzeugen gewidmet und auf einer überwiegend für diesen Zweck dienenden Liegenschaft errichtet ist (§ 1 Abs 1 WEG). An bloßen Abstellflächen außerhalb solcher Baulichkeiten kann daher kein Wohnungseigentum begründet werden (5 Ob 185/98m, MietSlg 33.452, WoBl 1991, 194/118). Mit selbständigen Wohnungen können aber auch andere Teile der Liegenschaft, wie Abstellplätze für Kraftfahrzeuge verbunden sein, sofern sie von der Liegenschaftsgrenze, den allgemeinen Teilen der Liegenschaft, der Wohnung oder der sonstigen Räumlichkeit aus zugänglich und deutlich abgegrenzt sind (§ 1 Abs 2 MRG).Wohnungseigentum an deutlich abgegrenzten Abstellflächen (Abstellplätze) für Kraftfahrzeuge kann nur in einer Baulichkeit begründet werden, die ausschließlich zum Abstellen von Kraftfahrzeugen gewidmet und auf einer überwiegend für diesen Zweck dienenden Liegenschaft errichtet ist (Paragraph eins, Absatz eins, WEG). An bloßen Abstellflächen außerhalb solcher Baulichkeiten kann daher kein Wohnungseigentum begründet werden (5 Ob 185/98m, MietSlg 33.452, WoBl 1991, 194/118). Mit selbständigen Wohnungen können aber auch andere Teile der Liegenschaft, wie Abstellplätze für Kraftfahrzeuge verbunden sein, sofern sie von der Liegenschaftsgrenze, den allgemeinen Teilen der Liegenschaft, der Wohnung oder der sonstigen Räumlichkeit aus zugänglich und deutlich abgegrenzt sind (Paragraph eins, Absatz 2, MRG).
Die Wohnungseigentumstauglichkeit eines Objektes ist anlässlich der Nutzwertfestsetzung als Vorfrage zu prüfen (5 Ob 2220/96y = WoBl 1997,105/24 = NZ 1997, 259/393, 5 Ob 298/98d = NZ 2000/249, jüngst 5 Ob 160/01t). Die Beurteilung der Vorfrage kann grundsätzlich nicht in Rechtskraft erwachsen (5 Ob 2220/96y mwN). Die (unrichtige) Eintragung des Wohnungseigentums am Abstellplatz Nr 24 im Grundbuch ändert an der rechtlichen Beurteilung des Falls - wie sich noch ergeben wird - nichts, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.
Die Vereinbarung im Wohnungseigentumsvertrag und die erfolgten Verbücherungen der (mit-)parifizierten Autoeinstellplätze ist jedenfalls als eine Benützungsvereinbarung zwischen den Miteigentümern zu werten (WoBl 1991, 195/118, RIS-Justiz RS0082807), was von den Parteien unbestritten ist. Sie gehen beide davon aus, dass die Abstellplätze im Zubehörwohnungseigentum stehen.
Zu prüfen ist nun, ob diese Abstellflächen zubehörwohnungseigentumstauglich sind. § 1 Abs 2 WEG fordert unter anderem für Abstellplätze für Kraftfahrzeuge, dass sie von den allgemeinen Teilen der Liegenschaft oder der sonstigen Räumlichkeit aus zugänglich und deutlich abgegrenzt sind. Die Besonderheit hier liegt nur darin, dass zwei Abstellflächen übereinander angeordnet sind und diese durch einen gemeinsamen Mechanismus zum Zu- und Abfahren bewegt werden können. Dies erfordert aber kein Abgehen von der sonst bei Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge üblichen Beurteilung. Ausschlaggebend ist nämlich, dass die Wippen für jedes Fahrzeug eine abgegrenzte eigene Abstellfläche bieten, die nur von einem Wohnungseigentümer benützt wird.Zu prüfen ist nun, ob diese Abstellflächen zubehörwohnungseigentumstauglich sind. Paragraph eins, Absatz 2, WEG fordert unter anderem für Abstellplätze für Kraftfahrzeuge, dass sie von den allgemeinen Teilen der Liegenschaft oder der sonstigen Räumlichkeit aus zugänglich und deutlich abgegrenzt sind. Die Besonderheit hier liegt nur darin, dass zwei Abstellflächen übereinander angeordnet sind und diese durch einen gemeinsamen Mechanismus zum Zu- und Abfahren bewegt werden können. Dies erfordert aber kein Abgehen von der sonst bei Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge üblichen Beurteilung. Ausschlaggebend ist nämlich, dass die Wippen für jedes Fahrzeug eine abgegrenzte eigene Abstellfläche bieten, die nur von einem Wohnungseigentümer benützt wird.
Der Wohnungseigentümer hat die Wohnung und die für die Wohnung bestimmten Einrichtungen auf seine Kosten so zu warten und instandzuhalten, dass den anderen Miteigentümern kein Nachteil erwächst (§ 13 Abs 3 WEG). Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf das Zubehörwohnungseigentum im Sinne des § 1 Abs 2 WEG. Die Instandhaltungspflicht (auch für einen Wippenmechanismus) trifft also jene Miteigentümer, in deren Zubehörwohnungseigentum ein Abstellplatz auf der Wippe steht. Kommt nun ein Miteigentümer seiner Erhaltungspflicht nicht nach und trägt die Wohnungseigentümergemeinschaft den Aufwand, den eigentlich der Miteigentümer nach dem Gesetz selbst hätte machen müssen, so hat sie gegen den säumigen Miteigentümer den Anspruch auf Ersatz nach § 1042Der Wohnungseigentümer hat die Wohnung und die für die Wohnung bestimmten Einrichtungen auf seine Kosten so zu warten und instandzuhalten, dass den anderen Miteigentümern kein Nachteil erwächst (Paragraph 13, Absatz 3, WEG). Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf das Zubehörwohnungseigentum im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, WEG. Die Instandhaltungspflicht (auch für einen Wippenmechanismus) trifft also jene Miteigentümer, in deren Zubehörwohnungseigentum ein Abstellplatz auf der Wippe steht. Kommt nun ein Miteigentümer seiner Erhaltungspflicht nicht nach und trägt die Wohnungseigentümergemeinschaft den Aufwand, den eigentlich der Miteigentümer nach dem Gesetz selbst hätte machen müssen, so hat sie gegen den säumigen Miteigentümer den Anspruch auf Ersatz nach Paragraph 1042
ABGB.
Die Klägerin hat zwar einen Aufwand zur Erhaltung (Erneuerung) für die im Zubehörwohnungseigentum des Beklagten stehenden Abstellflächen getätigt, doch steht von ihr unbekämpft nicht fest, dass diese Sanierung überhaupt notwendig war. Damit fehlt es am Beweis, dass der Beklagte seine Instandhaltungspflicht überhaupt verletzt hat, sodass den anderen Miteigentümern - etwa durch die Gefahr des Herabfallens von Fahrzeugen des Beklagten von der Wippenkonstruktion - ein Nachteil erwachsen wäre. Die Verletzung der Instandhaltungspflicht durch den Wohnungseigentümer ist eine anspruchsbegründende Tatsache, für die die Klägerin beweispflichtig ist, sodass ihr das nonliquet zum Nachteil gereichen muss.
Eine Erhaltungspflicht im Sinne des § 14 Abs 1 WEG kommt im Bereich des Zubehörwohnungeigentums nur dann in Betracht, wenn es um die Behebung ernster Schäden des Hauses geht oder eine allgemeine Funktion für das Haus selbst oder andere Objekte erfüllt wird (MietSlg 38.659, 39.619, RIS-Justiz RS0112445). Da hier aber - wie dargestellt - eine Sanierungsnotwendigkeit gar nicht feststeht, erübrigen sich weitere Erwägungen dazu.Eine Erhaltungspflicht im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, WEG kommt im Bereich des Zubehörwohnungeigentums nur dann in Betracht, wenn es um die Behebung ernster Schäden des Hauses geht oder eine allgemeine Funktion für das Haus selbst oder andere Objekte erfüllt wird (MietSlg 38.659, 39.619, RIS-Justiz RS0112445). Da hier aber - wie dargestellt - eine Sanierungsnotwendigkeit gar nicht feststeht, erübrigen sich weitere Erwägungen dazu.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.