Rechtssatz RS0082867
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0082867
Entscheidungsdatum
25.03.2010
Rechtssatz
An bloßen Kraftfahrzeugabstellflächen (außer in Parkhäusern) kann selbständiges Wohnungseigentum im Sinne des § 1 Abs 1 WEG nicht begründet werden. Die diesbezügliche Vereinbarung im Wohnungseigentumsvertrag ist aber als Benützungsvereinbarung Miteigentümern aufrecht zu erhalten.An bloßen Kraftfahrzeugabstellflächen (außer in Parkhäusern) kann selbständiges Wohnungseigentum im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, WEG nicht begründet werden. Die diesbezügliche Vereinbarung im Wohnungseigentumsvertrag ist aber als Benützungsvereinbarung Miteigentümern aufrecht zu erhalten.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 101/90
Entscheidungstext OGH 11.12.1990 5 Ob 101/90
Veröff: EvBl 1991/68 S 314 = WoBl 1991,194 (Call) = NZ 1992,135
- 5 Ob 185/98m
Entscheidungstext OGH 15.12.1998 5 Ob 185/98m
Auch; nur: An bloßen Kraftfahrzeugabstellflächen (außer in Parkhäusern) kann selbständiges Wohnungseigentum im Sinne des § 1 Abs 1 WEG nicht begründet werden. (T1)
- 5 Ob 173/01d
Entscheidungstext OGH 09.10.2001 5 Ob 173/01d
Auch; Veröff: SZ 74/170
- 5 Ob 246/09a
Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 246/09a
Vgl aber; Beisatz: Ein von § 1 Abs 1 und 2 WEG 1975 abweichendes, ausschließliches Benützungsrecht schlichter Miteigentümer an bestimmten Anteilen der Liegenschaft durfte auch nach Inkrafttreten des 3. WÄG mit 1. 3. 1994 nach § 15 Satz 3 WEG 1975 grundbücherlich nach § 20 lit b GBG nicht angemerkt werden. Eine solche Umgehung der Unmöglichkeit der selbständigen Begründung von Wohnungseigentum an Abstellplätzen durch Schaffung einer dinglichen Wirkung ähnlich einer Wohnungseigentumsbegründung war unzulässig und konnte kein dingliches Recht begründen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0082867
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2010
Dokumentnummer
JJR_19901211_OGH0002_0050OB00101_9000000_001