Entscheidungsgründe:
Die Streitteile sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ 448 GB ***** O*****, wobei mit dem Anteil 27 der Klägerin Wohnungseigentum an der Doppelgarage Nr I/G/2 und mit dem Anteil 11 des Beklgten Wohnungseigentum an der Wohnung W I/3/8 verbunden ist. Für diese Eigentumswohnung wurde zunächst für Josef S***** Wohnungseigentum begründet, dieses dann auf Katharina S***** und von dieser auf Helga Z***** übertragen. Letztere übertrug außerbücherlich ihr Eigentum an Mag. Sabine Z*****, von der der Beklagte mit Kaufvertrag vom 19. 12. 1996 die Eigentumswohnung erwarb.
Am 16. 10. 1968/25. 11. 1968/3. 9. 1969 wurde zwischen der Klägerin und Josef S***** (des weiteren auch mit Karl R*****) über die im Eigentum der Klägerin stehende Doppelgarage folgendes vereinbart:
I. Die "S*****" ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 448 KG O***** und hat dort ein Wohnaus mit 16 Wohnungen und vier Garagen errichtet. Gegenstand dieses Vertrages ist die Doppelgarage Nr II/2.römisch eins. Die "S*****" ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 448 KG O***** und hat dort ein Wohnaus mit 16 Wohnungen und vier Garagen errichtet. Gegenstand dieses Vertrages ist die Doppelgarage Nr II/2.
II. Die "S*****" übergibt an genannte Berechtigte (d.i. Josef S***** und Karl R*****) und diese übernehmen die in Punkt I angeführte Doppelgarage je zur Hälfte in ihre ausschließliche Nutzung um den Preis von S 26.528 samt allen Rechten und Vorteilen, mit denen die "S*****" die Garage besessen und benützt hat oder zu besitzen und benützen berechtigt war. Eine grundbücherliche Übertragung des Eigentumsrechtes der Doppelgarage an beide Berechtigte je zur Hälfte ist aufgrund des Wohnungseigentumsgesetzes BGBl 149/148 in der derzeit gültigen Fassung nicht möglich. Beide Berechtigte nehmen dies rechtsverbindlich und unwiderruflich zur Kenntnis und haben daher keinen Anspruch auf grundbücherliche Übereignung. Die "S*****" verpflichtet sich aber für den Fall, daß die beiden Berechtigten übereinstimmend der "S*****" eine Person namhaft machen, für die ein Wohnungseigentum begründet werden kann, für diese Person das Wohnungseigentum zu begründen. Die dadurch auflaufenden Spesen haben jedoch die Personen bzw künftigen Wohnungseigentümer zu tragen. Für den Fall des Wohnungseigentumsvertrages sind jedoch die übrigen Vertragspunkte dieses Übereinkommens rechtsverbindlich. Dieses Übereinkommen bindet auch die Rechtsnachfolger an sämtliche Vertragspunkte. ....römisch zwei. Die "S*****" übergibt an genannte Berechtigte (d.i. Josef S***** und Karl R*****) und diese übernehmen die in Punkt römisch eins angeführte Doppelgarage je zur Hälfte in ihre ausschließliche Nutzung um den Preis von S 26.528 samt allen Rechten und Vorteilen, mit denen die "S*****" die Garage besessen und benützt hat oder zu besitzen und benützen berechtigt war. Eine grundbücherliche Übertragung des Eigentumsrechtes der Doppelgarage an beide Berechtigte je zur Hälfte ist aufgrund des Wohnungseigentumsgesetzes BGBl 149/148 in der derzeit gültigen Fassung nicht möglich. Beide Berechtigte nehmen dies rechtsverbindlich und unwiderruflich zur Kenntnis und haben daher keinen Anspruch auf grundbücherliche Übereignung. Die "S*****" verpflichtet sich aber für den Fall, daß die beiden Berechtigten übereinstimmend der "S*****" eine Person namhaft machen, für die ein Wohnungseigentum begründet werden kann, für diese Person das Wohnungseigentum zu begründen. Die dadurch auflaufenden Spesen haben jedoch die Personen bzw künftigen Wohnungseigentümer zu tragen. Für den Fall des Wohnungseigentumsvertrages sind jedoch die übrigen Vertragspunkte dieses Übereinkommens rechtsverbindlich. Dieses Übereinkommen bindet auch die Rechtsnachfolger an sämtliche Vertragspunkte. ....
VI. Die "S*****" ist berechtigt, diesen Vertrag jederzeit einseitig aufzulösen, wenn ein Berechtigter ....römisch sechs. Die "S*****" ist berechtigt, diesen Vertrag jederzeit einseitig aufzulösen, wenn ein Berechtigter ....
f) Das Anwartschafts- bzw Eigentumsrecht für seine Wohnung im Haus O***** 27/27a aufgibt.
VII. Im Falle der Vertragsauflösung gemäß Punkt VI. werden den Berechtigten die einbezahlten Eigenmittel .... zurückerstattet."römisch sieben. Im Falle der Vertragsauflösung gemäß Punkt römisch sechs. werden den Berechtigten die einbezahlten Eigenmittel .... zurückerstattet."
Unter Bezugnahme auf letztere Vertragsbestimmung erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 29. 11. 1996 (anläßlich der Veräußerung der Eigentumswohnung durch Helga Z*****) dem damaligen Rechtsvertreter der Helga Z*****, daß der bezeichnete Vertrag mit sofortiger Wirkung aufgelöst worden sei. Helga Z***** sei daher nicht mehr in der Lage gewesen, irgendwelche Rechte an dieser Garage zu verkaufen oder sonst zu übertragen.
Mit Kaufvertrag vom 19. 12. 1996 kaufte der Beklagte von Mag. Sabine Z***** den Anteil 11 der bezeichneten Liegenschaft verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung W I/3/8, wobei in diesem Kaufvertrag unter Punkt I Mag. Sabine Z***** zwar als Eigentümerin des strittigen PKW-Abstellplatzes in der Doppelgarage bezeichnet wird, jedoch darauf hingewiesen wird, daß diese Doppelgarage im Eigentum der Klägerin steht, diese das Eigentumsrecht (der Mag. Sabine Z*****) bestreitet und auf dem Rechtsstandpunkt besteht, daß nur ein jederzeit widerrufbares Nutzungsrecht vorgelegen sei.Mit Kaufvertrag vom 19. 12. 1996 kaufte der Beklagte von Mag. Sabine Z***** den Anteil 11 der bezeichneten Liegenschaft verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung W I/3/8, wobei in diesem Kaufvertrag unter Punkt römisch eins Mag. Sabine Z***** zwar als Eigentümerin des strittigen PKW-Abstellplatzes in der Doppelgarage bezeichnet wird, jedoch darauf hingewiesen wird, daß diese Doppelgarage im Eigentum der Klägerin steht, diese das Eigentumsrecht (der Mag. Sabine Z*****) bestreitet und auf dem Rechtsstandpunkt besteht, daß nur ein jederzeit widerrufbares Nutzungsrecht vorgelegen sei.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Räumung der in ihrem Wohnungseigentum stehenden Garage durch den Beklagten, weil dieser das Objekt titellos benütze. Die Klägerin habe das Recht, das zunächst Josef S***** zugestanden sei, gegenüber der Voreigentümerin Helga Z***** wirksam aufgekündigt. Der Beklagte habe auch ausdrücklich anerkannt, daß der über die Garage abgeschlossene Nutzungsvertrag nicht rechtswirksam zustande gekommen sei, weil Josef S***** zum Zeitpunkt der Unterfertigung blind gewesen sei und ein Notariatsakt nicht errichtet worden sei. Die Benutzung der Garage im Ausmaß von nur 22,10 m**2 durch die Wohnungseigentümer R***** und S***** habe nur eine Kompromißlösung dargestellt, das Abstellen zweier PKWs mittlerer Größe in dieser Garage sei überhaupt nicht möglich.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte dessen Abweisung. Mit Vertrag vom 16. 10. 1968/25. 11. 1968 hätten Karl R***** und Josef S***** außerbücherliches Eigentum an der Doppelgarage erworben. Ein Abstellplatz dieser Garage werde derzeit vom Beklagten benutzt. Ungeachtet der Formulierung im Vertrag, daß die Doppelgarage an die Berechtigten je zur Hälfte in deren ausschließliche Nutzung übergeben werde, zeige der Vertrag eindeutig, daß der Wille der Parteien auf Begründung von Eigentum an der gegenständlichen Doppelgarage gerichtet gewesen sei. Den Wohnungseigentumsbewerbern sollte damals mit diesem Vertrag ein Abstellplatz in der Doppelgarage quasi als Zubehör-Wohnungseigentum übertragen werden. Das unter Punkt VI. f eingeräumte jederzeitige einseitige Auflösungsrecht der Klägerin stelle in Wahrheit ein Wiederkaufsrecht dar, das aber gegen den Beklagten deshalb keine Wirkung entfalte, weil ein Wiederkaufsrecht grundsätzlich nur gegenüber dem aus dem Vertrag obligatorisch Verpflichteten, somit Josef S***** gegenüber geltend gemacht hätte werden können. Darüber hinaus verstoße die Auflösungsbestimmung im bezeichneten Vertrag gegen das Verbot des § 24 WEG und sei daher rechtsunwirksam.Der Beklagte bestritt das Klagebegehren und beantragte dessen Abweisung. Mit Vertrag vom 16. 10. 1968/25. 11. 1968 hätten Karl R***** und Josef S***** außerbücherliches Eigentum an der Doppelgarage erworben. Ein Abstellplatz dieser Garage werde derzeit vom Beklagten benutzt. Ungeachtet der Formulierung im Vertrag, daß die Doppelgarage an die Berechtigten je zur Hälfte in deren ausschließliche Nutzung übergeben werde, zeige der Vertrag eindeutig, daß der Wille der Parteien auf Begründung von Eigentum an der gegenständlichen Doppelgarage gerichtet gewesen sei. Den Wohnungseigentumsbewerbern sollte damals mit diesem Vertrag ein Abstellplatz in der Doppelgarage quasi als Zubehör-Wohnungseigentum übertragen werden. Das unter Punkt römisch sechs. f eingeräumte jederzeitige einseitige Auflösungsrecht der Klägerin stelle in Wahrheit ein Wiederkaufsrecht dar, das aber gegen den Beklagten deshalb keine Wirkung entfalte, weil ein Wiederkaufsrecht grundsätzlich nur gegenüber dem aus dem Vertrag obligatorisch Verpflichteten, somit Josef S***** gegenüber geltend gemacht hätte werden können. Darüber hinaus verstoße die Auflösungsbestimmung im bezeichneten Vertrag gegen das Verbot des Paragraph 24, WEG und sei daher rechtsunwirksam.
Der Beklagte habe keineswegs die Ungültigkeit des Vertrages mit Josef S***** anerkannt.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen.
Rechtlich vertrat das Erstgericht die Ansicht, aufgrund des Punktes VI. f des bezeichneten Vertrages, der gemäß dessen Punkt II. auch für die Nachfolger gelte, sei die Klägerin berechtigt gewesen, diesen Vertrag aufzulösen, wenn ein Berechtigter sein Eigentumsrecht an der auf der Liegenschaft gelegenen Eigentumswohnung aufgebe. Dies sei bei Helga Z***** der Fall gewesen, sodaß durch das Schreiben der Klägerin am 29. 11. 1996 dieser gegenüber der Vertrag über die Doppelgarage aufgelöst worden sei. Damit habe eine rechtswirksame Übertragung des Nutzungsrechtes an Mag. Sabine Z***** und in der Folge an den Beklagten nicht mehr stattfinden können. Der Beklagte benütze also die Garage titellos.Rechtlich vertrat das Erstgericht die Ansicht, aufgrund des Punktes römisch sechs. f des bezeichneten Vertrages, der gemäß dessen Punkt römisch zwei. auch für die Nachfolger gelte, sei die Klägerin berechtigt gewesen, diesen Vertrag aufzulösen, wenn ein Berechtigter sein Eigentumsrecht an der auf der Liegenschaft gelegenen Eigentumswohnung aufgebe. Dies sei bei Helga Z***** der Fall gewesen, sodaß durch das Schreiben der Klägerin am 29. 11. 1996 dieser gegenüber der Vertrag über die Doppelgarage aufgelöst worden sei. Damit habe eine rechtswirksame Übertragung des Nutzungsrechtes an Mag. Sabine Z***** und in der Folge an den Beklagten nicht mehr stattfinden können. Der Beklagte benütze also die Garage titellos.
Der Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge.
Aus zahlreichen Formulierungen des Vertragstextes, wie insbesondere aus der Formulierung in Punkt III.: "Die Übergabe und Übernahme der Doppelgarage in den tatsächlichen Besitz und Genuß der Berechtigten erfolgt mit dem Tage der Unterfertigung des Vertrages, sodaß mit diesem Tag Gefahr und Zufall, Last und Vorteil von der S***** auf die Berechtigten übergeht", die Bezeichnung des zu zahlenden Betrages als "Restkaufpreis" in Punkt VI. lit b sowie insbesondere der Hinweis in Punkt II. darauf, daß die Übertragung des Eigentumsrechtes nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes nicht möglich sei, sprächen dafür, daß mit dem Vertrag den beiden Wohnungseigentümern Karl R***** und Josef S***** von der Klägerin eine Rechtstellung wie Eigentümern eingeräumt werden sollte. Es wurde auch durch die Formulierung des Punktes II. des Vertrages erhärtet, daß an der genannten Garage den Wohnungseigentümern R***** und S***** Wohnungseigentum übertragen werden sollte, diese Übertragung an zwei Berechtigte an einer Einheit aber an den Bestimmungen des damals in Kraft stehenden WEG 1948 idF BGBl 1951/28 scheiterte. Daß in Punkt II. des Vertrages das Wort "Nutzung" verwendet worden sei, stehe dem nicht entgegen, weil auch im WEG von der ausschließlichen "Nutzung" einer Wohnung die Rede sei und gerade diese ausschließliche Nutzung wesentliches Merkmal des Wohnungseigentums sei.Aus zahlreichen Formulierungen des Vertragstextes, wie insbesondere aus der Formulierung in Punkt römisch drei.: "Die Übergabe und Übernahme der Doppelgarage in den tatsächlichen Besitz und Genuß der Berechtigten erfolgt mit dem Tage der Unterfertigung des Vertrages, sodaß mit diesem Tag Gefahr und Zufall, Last und Vorteil von der S***** auf die Berechtigten übergeht", die Bezeichnung des zu zahlenden Betrages als "Restkaufpreis" in Punkt römisch sechs. Litera b, sowie insbesondere der Hinweis in Punkt römisch zwei. darauf, daß die Übertragung des Eigentumsrechtes nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes nicht möglich sei, sprächen dafür, daß mit dem Vertrag den beiden Wohnungseigentümern Karl R***** und Josef S***** von der Klägerin eine Rechtstellung wie Eigentümern eingeräumt werden sollte. Es wurde auch durch die Formulierung des Punktes römisch zwei. des Vertrages erhärtet, daß an der genannten Garage den Wohnungseigentümern R***** und S***** Wohnungseigentum übertragen werden sollte, diese Übertragung an zwei Berechtigte an einer Einheit aber an den Bestimmungen des damals in Kraft stehenden WEG 1948 in der Fassung BGBl 1951/28 scheiterte. Daß in Punkt römisch zwei. des Vertrages das Wort "Nutzung" verwendet worden sei, stehe dem nicht entgegen, weil auch im WEG von der ausschließlichen "Nutzung" einer Wohnung die Rede sei und gerade diese ausschließliche Nutzung wesentliches Merkmal des Wohnungseigentums sei.
Im Widerspruch zu dieser beabsichtigten Qualität der vertraglich eingeräumten Rechte stünden die unter Punkt VI. des Vertrages aufgezählten Auflösungsgründe zugunsten der Klägerin, sodaß zu prüfen sei, ob diese Vertragsbestimmung wirksam habe vereinbart werden können.Im Widerspruch zu dieser beabsichtigten Qualität der vertraglich eingeräumten Rechte stünden die unter Punkt römisch sechs. des Vertrages aufgezählten Auflösungsgründe zugunsten der Klägerin, sodaß zu prüfen sei, ob diese Vertragsbestimmung wirksam habe vereinbart werden können.
Zunächst stehe fest, daß weder nach den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Bestimmungen des WEG noch nach den Bestimmungen des WEG 1975 in der derzeit geltenden Fassung es gesetzlich zulässig gewesen sei und sei, Wohnungseigentum an einem Stellplatz einer Doppelgarage zu begründen. "Außerbücherliches Wohnungseigentum" könne nicht begründet werden, weil es gegen zwingendes gesetzliches Recht verstoße und damit nach § 878 ABGB nichtig sei. Dies betreffe allerdings nur die Qualität der Begründung von außerbücherlichem Wohnungseigentum, und mache nicht den gesamten Vertrag ungültig. Diese Unmöglichkeit sei den vertragschließenden Teilen damals auch bekannt gewesen. Es sei daher zu prüfen, wie die zwischen den Parteien des damaligen Vertrages getroffene Vereinbarung rechtlich zu qualifizieren sei, um sie als zulässige Vereinbarung aufrecht zu erhalten. Es stünden durchaus "schwächere", aber zulässige Rechtsformen zur Verfügung, die geeigneten seien, dem Nutzeffekt eines Wohnungseigentums an einem Garagenabstellplatz (bzw eines Zubehör-Wohnungseigentums) nahezukommen.Zunächst stehe fest, daß weder nach den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Bestimmungen des WEG noch nach den Bestimmungen des WEG 1975 in der derzeit geltenden Fassung es gesetzlich zulässig gewesen sei und sei, Wohnungseigentum an einem Stellplatz einer Doppelgarage zu begründen. "Außerbücherliches Wohnungseigentum" könne nicht begründet werden, weil es gegen zwingendes gesetzliches Recht verstoße und damit nach Paragraph 878, ABGB nichtig sei. Dies betreffe allerdings nur die Qualität der Begründung von außerbücherlichem Wohnungseigentum, und mache nicht den gesamten Vertrag ungültig. Diese Unmöglichkeit sei den vertragschließenden Teilen damals auch bekannt gewesen. Es sei daher zu prüfen, wie die zwischen den Parteien des damaligen Vertrages getroffene Vereinbarung rechtlich zu qualifizieren sei, um sie als zulässige Vereinbarung aufrecht zu erhalten. Es stünden durchaus "schwächere", aber zulässige Rechtsformen zur Verfügung, die geeigneten seien, dem Nutzeffekt eines Wohnungseigentums an einem Garagenabstellplatz (bzw eines Zubehör-Wohnungseigentums) nahezukommen.
Dabei scheide eine Qualifikation als Benützungsvereinbarung zwischen Miteigentümern aus, weil die Garagenabstellplätze nicht im Miteigentum sämtlicher Liegenschaftsmiteigentümer gestanden seien (so in WoBl 1991, 118 = EvBl 1991/68). Folgend Binder in WoBl 1992, 137 ff qualifizierte das Berufungsgericht die getroffene Regelung als Vertrag über die Einräumung einer Grunddienstbarkeit, die allerdings nicht bücherlich einverleibt worden sei. Diese Qualifikation entspreche der Parteienabsicht ab ehesten, weil sie den Nutzungsberechtigten an den Abstellplätzen eine dem Wohnungseigentumsrecht vergleichbare Rechtsposition verschaffe und die Begründung eines derartigen dinglichen Rechts auch den Bestimmungen des WEG nicht widerspreche, sodaß auch die grundbücherliche Einverleibung der Dienstbarkeit zulässig gewesen wäre. Unter diesem Aspekt sei die in Punkt VI. lit f des Vertrages getroffene Vereinbarung, wonach der Klägerin ein einseitiges Widerrufsrecht für den Fall der Eigentumsübertragung an der Eigentumswohnung zustehe, als zulässig zu erachten. Nach § 527 ABGB sei es möglich, eine vertraglich begründete Servitut zeitlich zu befristen. Auch sei eine auflösende Bedingung zulässig (EvBl 1954/361; Petrasch in Rummel, Rz 1 zu § 527 ABGB; Klang in Klang II Anm 2 zu § 527; Gschnitzer, Sachenrecht, 176; JBl 1974, 593; SZ 44/58). Dahin sei auch das im Vertrag vereinbarte Auflösungsrecht der Klägerin zu qualifizieren und nicht als Wiederkaufsrecht, das gegenüber dem Beklagten unwirksam gewesen wäre.Dabei scheide eine Qualifikation als Benützungsvereinbarung zwischen Miteigentümern aus, weil die Garagenabstellplätze nicht im Miteigentum sämtlicher Liegenschaftsmiteigentümer gestanden seien (so in WoBl 1991, 118 = EvBl 1991/68). Folgend Binder in WoBl 1992, 137 ff qualifizierte das Berufungsgericht die getroffene Regelung als Vertrag über die Einräumung einer Grunddienstbarkeit, die allerdings nicht bücherlich einverleibt worden sei. Diese Qualifikation entspreche der Parteienabsicht ab ehesten, weil sie den Nutzungsberechtigten an den Abstellplätzen eine dem Wohnungseigentumsrecht vergleichbare Rechtsposition verschaffe und die Begründung eines derartigen dinglichen Rechts auch den Bestimmungen des WEG nicht widerspreche, sodaß auch die grundbücherliche Einverleibung der Dienstbarkeit zulässig gewesen wäre. Unter diesem Aspekt sei die in Punkt römisch sechs. Litera f, des Vertrages getroffene Vereinbarung, wonach der Klägerin ein einseitiges Widerrufsrecht für den Fall der Eigentumsübertragung an der Eigentumswohnung zustehe, als zulässig zu erachten. Nach Paragraph 527, ABGB sei es möglich, eine vertraglich begründete Servitut zeitlich zu befristen. Auch sei eine auflösende Bedingung zulässig (EvBl 1954/361; Petrasch in Rummel, Rz 1 zu Paragraph 527, ABGB; Klang in Klang römisch zwei Anmerkung 2 zu Paragraph 527,; Gschnitzer, Sachenrecht, 176; JBl 1974, 593; SZ 44/58). Dahin sei auch das im Vertrag vereinbarte Auflösungsrecht der Klägerin zu qualifizieren und nicht als Wiederkaufsrecht, das gegenüber dem Beklagten unwirksam gewesen wäre.
Die Vereinbarung des einseitigen Auflösungsrechtes verstoße aber auch nicht gegen die Generalnorm des § 24 Abs 1 WEG. Diese mache nur Vereinbarungen oder Vorbehalte rechtsunwirksam, die geeignet seien, die dem Wohnungseigentumsbewerber oder Wohnungseigentümer zustehenden Nutzungs- oder Verfügungsrechte aufzuheben oder zu beschränken. An sich erscheine es durchaus zulässig, diese Vorschrift zum Schutz von Wohnungseigentumsbewerbern und Wohnungseigentümern gegen nachteilige, mit dem Wesen des Wohnungseigentums unvereinbare Vertragsgestaltungen durch einen übermächtigten Wohnungeigentumsorganisator auch auf den Fall der Vereinbarung von bloßen Dienstbarkeiten anzuwenden, weil durch den Abschluß eines Dienstbarkeitsvertrages anstelle eines Wohnungseigentumsvertrags dieselben Nutzungseffekte an einem Objekt erzielt werden könnten, was ja auch im gegenständlichen Fall von den Vertragsparteien durchaus beabsichtigt war. Voraussetzung für eine analoge Anwendung der Schutzbestimmungen des § 24 Abs 1 WEG sei aber, daß am Nutzungsobjekt zulässigerweise Wohnungseigentum begründet werden könnte. Sonst käme es dahin, daß durch die analoge Anwendung des § 24 Abs 1 WEG Rechte geschützt würden, die nach der Absicht des Gesetzgebers bei Erlassung des WEG gerade nicht vorgesehen worden wären. Der Gesetzgeber des WEG habe gerade die Möglichkeit der Einräumung von gemeinsamem Wohnungseigentum an einer Doppelgarage durch zwei Personen, die nicht Ehepartner seien, ausgeschlossen. Würde man die die an der Doppelgarage Berechtigten gleich wie Wohnungseigentümer behandeln, würde dem gesetzlichen Verbot des § 8 Abs 1 WEG widersprochen und im Ergebnis ein Rechtsverhältnis perpetuiert werden, das, weil es nach seiner Wirkung der geteiligten Einräumung von Wohnungseigentum gleichkomme, nicht zulässig sei. Einer geteiligten Dienstbarkeit einen derartigen Schutz zuzuerkennen, wie dies § 24 Abs 1 WEG Wohnungseigentum zuerkenne, laufe der Zielsetzung des WEG zuwider. Der Beklagte könne sich also betreffend die gegenständliche Vereinbarung nicht auf § 24 Abs 1 WEG berufen.Die Vereinbarung des einseitigen Auflösungsrechtes verstoße aber auch nicht gegen die Generalnorm des Paragraph 24, Absatz eins, WEG. Diese mache nur Vereinbarungen oder Vorbehalte rechtsunwirksam, die geeignet seien, die dem Wohnungseigentumsbewerber oder Wohnungseigentümer zustehenden Nutzungs- oder Verfügungsrechte aufzuheben oder zu beschränken. An sich erscheine es durchaus zulässig, diese Vorschrift zum Schutz von Wohnungseigentumsbewerbern und Wohnungseigentümern gegen nachteilige, mit dem Wesen des Wohnungseigentums unvereinbare Vertragsgestaltungen durch einen übermächtigten Wohnungeigentumsorganisator auch auf den Fall der Vereinbarung von bloßen Dienstbarkeiten anzuwenden, weil durch den Abschluß eines Dienstbarkeitsvertrages anstelle eines Wohnungseigentumsvertrags dieselben Nutzungseffekte an einem Objekt erzielt werden könnten, was ja auch im gegenständlichen Fall von den Vertragsparteien durchaus beabsichtigt war. Voraussetzung für eine analoge Anwendung der Schutzbestimmungen des Paragraph 24, Absatz eins, WEG sei aber, daß am Nutzungsobjekt zulässigerweise Wohnungseigentum begründet werden könnte. Sonst käme es dahin, daß durch die analoge Anwendung des Paragraph 24, Absatz eins, WEG Rechte geschützt würden, die nach der Absicht des Gesetzgebers bei Erlassung des WEG gerade nicht vorgesehen worden wären. Der Gesetzgeber des WEG habe gerade die Möglichkeit der Einräumung von gemeinsamem Wohnungseigentum an einer Doppelgarage durch zwei Personen, die nicht Ehepartner seien, ausgeschlossen. Würde man die die an der Doppelgarage Berechtigten gleich wie Wohnungseigentümer behandeln, würde dem gesetzlichen Verbot des Paragraph 8, Absatz eins, WEG widersprochen und im Ergebnis ein Rechtsverhältnis perpetuiert werden, das, weil es nach seiner Wirkung der geteiligten Einräumung von Wohnungseigentum gleichkomme, nicht zulässig sei. Einer geteiligten Dienstbarkeit einen derartigen Schutz zuzuerkennen, wie dies Paragraph 24, Absatz eins, WEG Wohnungseigentum zuerkenne, laufe der Zielsetzung des WEG zuwider. Der Beklagte könne sich also betreffend die gegenständliche Vereinbarung nicht auf Paragraph 24, Absatz eins, WEG berufen.
In der in Frage stehenden Auflösungsvereinbarung liege auch kein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten im Sinn des § 879 ABGB, weil im Fall der Vertragsauflösung den Berechtigten die einbezahlten Eigenmittel zuzüglich Kapitalstilgung abzüglich Abschreibung von den Baukosten zurückerstattet werde. Auch sei das Auflösungsrecht für einen bestimmten Fall, nämlich die Aufgabe des Wohnungseigentumsrechtes vorgesehen, was keine Sittenwidrigkeit begründet, weil die Interessensabwägung zwischen den Vertragsparteien keine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollision kein grobes Mißverhältnis zwischen den durch die Handlung Verletzten und den durch sie geförderten Interessen ergebe.In der in Frage stehenden Auflösungsvereinbarung liege auch kein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten im Sinn des Paragraph 879, ABGB, weil im Fall der Vertragsauflösung den Berechtigten die einbezahlten Eigenmittel zuzüglich Kapitalstilgung abzüglich Abschreibung von den Baukosten zurückerstattet werde. Auch sei das Auflösungsrecht für einen bestimmten Fall, nämlich die Aufgabe des Wohnungseigentumsrechtes vorgesehen, was keine Sittenwidrigkeit begründet, weil die Interessensabwägung zwischen den Vertragsparteien keine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollision kein grobes Mißverhältnis zwischen den durch die Handlung Verletzten und den durch sie geförderten Interessen ergebe.
Das Berufungsgericht beurteilte daher Punkt VI. lit f des über die Doppelgarage abgeschlossenen Vertrages als zulässige Vereinbarung, was im Ergebnis zur Folge habe, daß der Beklagte die Doppelgarage titellos benütze.Das Berufungsgericht beurteilte daher Punkt römisch sechs. Litera f, des über die Doppelgarage abgeschlossenen Vertrages als zulässige Vereinbarung, was im Ergebnis zur Folge habe, daß der Beklagte die Doppelgarage titellos benütze.
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000, nicht aber S 260.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liege vor, weil die rechtliche Problematik der über den Autoabstellplatz getroffenen Vereinbarung über den Einzelfall hinausgehe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten mit dem Antrag auf Abänderung des bekämpften Urteils im Sinne einer Klagsabweisung. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.