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Entscheidung 5 Ob 246/09a×

Entscheidung 5 Ob 246/09a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob246/09a

Entscheidungsdatum

25.03.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Höllwerth und Dr. Roch als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin K***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Astrid Wutte-Lang, Rechtsanwältin in Klagenfurt, gegen die Antragsgegner 1. K***** H*****, 2. K***** B*****, 3. S*****Aktiengesellschaft, *****, 4. DI Gert K*****, 5. Mag. Elisabeth R*****, 6. Mag. Eva P*****, 7. Szabolcs N*****, 8. Sonja Christine J***** und Romy Christine J*****, beide *****, 9. Dr. Heinz P*****, 10. B*****gesellschaft m.b.H., *****, 11. Marion R*****, 12. Michael H*****, 13. Albin R*****, 14. Gerlinde R*****, 15. Gerhard G*****, 16. DI Dr. Herbert T*****, 17. Isolde F*****, 18. O***** Partner OG, *****, 19. Elisabeth G*****, 20. Birgit H*****, 21. Mag. Angelika S*****, 22. Mag. Dr. Gunther S*****, 23. Karl E*****, 24. Albine K*****, 25. DI Helmut und Brigitte K*****, 26. Privatstiftung F***** „I*****, 27. Dr. Michael S*****, 1., 2., 5., 6., 15., 16., 25., 26. und 27. Antragsgegner vertreten durch Dr.Peter Kranzelbinder, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Benützungsregelung gemäß Paragraph 17, WEG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, WEG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 14. August 2009, GZ 1 R 201/08s, 1 R 210/09s, 1 R 211/09p-84, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, WEG und Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

Text

Begründung:

1. Zunächst liegt weder die behauptete Nichtigkeit durch Verletzung des rechtlichen Gehörs noch die gerügte Mangelhaftigkeit des rekursgerichtlichen Verfahrens vor.

In Anbetracht der Gesamtheit der Feststellungen, insbesondere zum maßgeblichen Inhalt des Vertrags „zur Begründung von Wohnungseigentum, Einräumung von Sondernutzungsrechten, Benützungsregelung, Eigentumsanteilsberichtigung“, erweist sich die von den Vorinstanzen getroffene Beurteilung des Vorliegens einer Vereinbarung über die Einräumung von Sondernutzungsrechten in verfahrensrechtlicher Hinsicht als unbedenklich.

Soweit dem Rekursgericht eine Überschreitung des Rekursantrags vorgeworfen wird, kann mit dem Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 47, Absatz 3, AußStrG das Auslangen gefunden werden. Demnach muss ein Rekurs kein bestimmtes Begehren enthalten, nur hinreichend erkennen lassen, aus welchen Gründen sich die Partei für beschwert erachtet und welche andere Entscheidung sie anstrebt. Im Zweifel gilt der Beschluss, gegen den Rekurs erhoben worden ist, als zur Gänze angefochten.

2. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind laut Grundbuchstand sämtliche Wohnungseigentümer und schlichte Miteigentümer der Liegenschaft EZ 30001 der KG *****, also eines sogenannten „Mischhauses“.

Durch einen als „Vertrag zur Begründung von Wohnungseigentum, Einräumung von Sondernutzungsrechten, Benützungsregelung, Eigentumsanteilsberichtigung“ bezeichneten Vertrag und darauffolgende bücherliche Einverleibungen und Anmerkungen wurde im Jahr 1996, also noch im Geltungsbereich des WEG 1975, hinsichtlich der im ersten und zweiten Tiefgeschoß des Hauses befindlichen 114 Pkw-Abstellplätze folgender Rechtszustand geschaffen:

68 Abstellplätze stehen im Zubehörwohnungseigentum von Wohnungseigentümern der Liegenschaft; 46 mal ist jeweils grundbücherlich ein „Sondernutzungsrecht“ an jeweils 3/6715 Anteilen von schlichten Miteigentümern angemerkt.

Dazu heißt es im bezeichneten Vertrag: „Die in ... bezeichneten Miteigentümer sind schlichte Miteigentümer zu bestimmten ideellen Anteilen. Es handelt sich dabei um Anteile im Zusammenhang mit Garageneinstellplätzen bzw Kellerräumen. An diesen Teilen der Liegenschaft kann mangels räumlicher Selbständigkeit Wohnungseigentum nicht begründet werden. Die Miteigentümer [künftige Wohnungseigentümer] räumen den Miteigentümern [schlichte Miteigentümer], diese wiederum einander wechselseitig, unentgeltlich das Recht der ausschließlichen Nutzung und alleinigen Verfügung über die den jeweiligen Anteilen laut ... Tabelle zugeordneten Liegenschaftsteile ein. Dieses Sondernutzungsrecht hat praktisch die Wirkung wie das ... vereinbarte Wohnungseigentumsrecht, die schlichten Miteigentümer sind in Ausübung ihres Eigentums- und Sondernutzungsrechts den Wohnungseigentümern gleichgestellt. ... Sämtliche Miteigentümer vereinbaren die Verbücherung dieser Benützungsregelung. ...“

Darüber hinaus ist zu C-LNR 17a zu TZ 11630 aus 1996, aufgrund des beschriebenen Vertrags eine Benützungsregelung iSd Paragraph 15, WEG 1975 bücherlich angemerkt.

Im Nutzwertfestsetzungsbescheid sind sämtliche Abstellplätze, auch die im schlichten Miteigentum stehenden mit Anteilen berücksichtigt.

In der Folge kam es zu Tausch- und Kaufverträgen über einzelne Abstellplätze bzw Miteigentumsanteile, denen grundbücherlich Sondernutzungsrechte zugeordnet waren.

Die Markierung der Abstellplätze ist hinsichtlich der vorhandenen Breite mit nur 2,20 m und dem Vorhandensein von gegenüberliegenden Längsabstellplätzen derart, dass es beim Ein- und Ausparken bei einzelnen Abstellplätzen zu erheblichen Behinderungen kommt und es eines überdurchschnittlichen Geschicks bedarf, um ein- und auszuparken. So auch bei den der Antragstellerin bücherlich als Zubehörwohnungseigentum zugeschriebenen Abstellplätzen insoweit, als sie bestimmten Längsabstellplätzen gegenüberliegen. Es gibt keine Möglichkeit, die vorhandenen 114 Stellplätze auf den zwei Geschoßen so aufzuteilen, dass es zu keinen oder geringeren Behinderungen kommt. Eine Behinderung kann nur durch Entfall einzelner Stellplätze erreicht werden.

Mit dem verfahrenseinleitenden (und später modifizierten) Antrag begehrt die Antragstellerin gemäß Paragraph 17, WEG, die Benützung der nicht im Zubehörwohnungseigentum stehenden Abstellplätze im ersten und zweiten Tiefgeschoß so zu regeln, dass allen Mit- und Wohnungseigentümern eine ihren bücherlichen Anteilen entsprechende Nutzung zukomme, jedenfalls aber die Abstellplätze 112 und 113 niemandem zur Benützung zuzuweisen; in eventu wird die Abänderung einer bestehenden Benützungsvereinbarung in diesem Sinn begehrt. Die Verfügbarkeit der nicht im Zubehörwohnungseigentum stehenden Abstellplätze ergebe sich daraus, dass diese allgemeine Teile der Liegenschaft seien, weil die Anmerkung der Sondernutzungsrechte gemäß Paragraph 15, Satz 3 WEG 1975 unzulässig gewesen und daher nichtig sei. Überdies sei die getroffene Vereinbarung hinsichtlich der Nutzungsrechte der schlichten Miteigentümer nach Paragraph 24, WEG 1975 unwirksam, weil dadurch schlichte Miteigentümer gegenüber Wohnungseigentümern bevorzugt worden seien.

Das Bestehen einer Benützungsvereinbarung bestritt die Antragstellerin mit der Begründung, es sei keine Einstimmigkeit diesbezüglich erfolgt, weil Mit-und Wohnungseigentümer unterschiedliche Verträge unterfertigt hätten.

Jene Antragsgegner, die sich am Verfahren beteiligten, beantragten, den Antrag abzuweisen.

Während das Erstgericht eine Benützungsregelung unter Entfall der Plätze 112 und 113 traf, wies das von den 16. und 24. Antragsgegnern angerufene Rekursgericht das gesamte Begehren ab.

Die nicht im Zubehörwohnungseigentum stehenden Abstellflächen seien nach der vertraglichen Widmung jedenfalls nicht allgemeine Teile der Liegenschaft. Die mit den schlichten Miteigentümern getroffenen Vereinbarungen stellten keine Benützungsregelung dar. Durch den Kauf ideeller Anteile von Miteigentümern mit der vertraglich vereinbarten Sondernutzung fehle es jedenfalls an der freien Verfügbarkeit, die Voraussetzung für jede Benützungsregelung sei.

Rechtliche Beurteilung

Die im außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin dagegen erhobenen Argumente relevieren keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG:

Ein von Paragraph eins, Absatz eins und 2 WEG 1975 abweichendes, ausschließliches Benützungsrecht schlichter Miteigentümer an bestimmten Anteilen der Liegenschaft durfte auch nach Inkrafttreten des 3. WÄG mit 1. 3. 1994 nach Paragraph 15, Satz 3 WEG 1975 grundbücherlich nach Paragraph 20, Litera b, GBG nicht angemerkt werden vergleiche 5 Ob 102/00m = wobl 2000/166 [Call] mwN).

Wie die Revisionsrekurswerberin selbst zutreffend ausführt, war eine solche Umgehung der Unmöglichkeit der selbständigen Begründung von Wohnungseigentum an Abstellplätzen durch Schaffung einer dinglichen Wirkung ähnlich einer Wohnungseigentumsbegründung unzulässig. Nicht gesetzlich vorgesehene Anmerkungen nach Paragraph 20, Litera b, GBG können auch nie dingliche Rechte begründen vergleiche RIS-Justiz RS0060628; zuletzt 5 Ob 10/09w).

Das bedeutet aber nicht, dass damit eine zwischen den Mit- und Wohnungseigentümern getroffene Vereinbarung ausschließlicher Nutzungsrechte schlichter Miteigentümer an den nicht im Wohnungseigentum stehenden Abstellplätzen wegfiele und diese daher „verfügbar“ iSd Paragraph 15, WEG 1975 bzw Paragraph 17, Absatz eins, WEG wären, bleibt die Vereinbarung doch mit obligatorischer Wirkung weiter bestehen.

Eine Unwirksamkeit der Sondernutzungsvereinbarung, damit deren ersatzloser Wegfall und eine damit bewirkte Verfügbarkeit ist auch nicht mit einem Verstoß gegen Paragraph 24, WEG 1975 zu begründen:

Jeder Mit- und Wohnungseigentümer hat Anspruch auf eine annähernd seinem Miteigentumsanteil entsprechende Nutzung der Liegenschaft. Wurden daher anlässlich der - heute ohnedies nicht mehr zulässigen - Begründung von Wohnungseigentum im „Mischhaus“ Kfz-Abstellplätze, weil rechtlich zulässig, denjenigen, die Wohnungseigentum erwarben, ins Zubehörwohnungseigentum übertragen und schlichten Miteigentümern die ausschließliche Nutzung bestimmter Abstellplätze - mangels anderer rechtlicher Möglichkeit - (letztlich bloß) obligatorisch zugesagt, beides in einem einheitlichen Vertrag, so ist, selbst wenn diese Lösung vom Wohnungseigentumsorganisator veranlasst wurde, dadurch jedenfalls keine unbillige, einer vernünftigen Interessenabwägung widersprechende Beschränkung von Nutzungs- und Verfügungsrechten der Wohnungseigentümer bewirkt worden. Das wiederum wäre aber Voraussetzung der Rechtsunwirksamkeit einer Vereinbarung gemäß Paragraph 24, WEG 1975 vergleiche RIS-Justiz RS0083371; 5 Ob 101/90 = MietSlg 42.457 = EvBl 1991/68 = WoBl 1991/118).

Soweit sich die Revisionsrekurswerberin in eventu auf die Auflösbarkeit der Sondernutzungsvereinbarung als Benützungsvereinbarung beruft, ist zunächst der Charakter einer Benützungsvereinbarung zwischen Miteigentümern klarzustellen: Zum Wesen einer Benützungsvereinbarung gehört deren unabdingbare Auflösbarkeit aus wichtigem Grund (RIS-Justiz RS0013628). Eine auf Dauer gerichtete Bindung eines Teilhabers ist dabei nicht anzunehmen (5 Ob 57/85 = MietSlg 37.057 mwN).

Wenn im vorliegenden Einzelfall das Rekursgericht die vertragliche Bindung der Mit- und Wohnungseigentümer über die Sondernutzungsrechte als ein über eine bloße Gebrauchsregelung hinausgehendes „Mehr“ vergleiche Gamerith in Rummel3 Rz 5 zu Paragraph 834, ABGB) bewertete, bestehen dagegen in rechtlicher Hinsicht in Anbetracht der Besonderheiten des Einzelfalls keine Bedenken. Insbesondere die Tatsache des käuflichen Erwerbs von Liegenschaftsanteilen mit Sondernutzungsrechten durch die schlichten Miteigentümer und die oben wiedergegebenen Formulierungen des Vertrags („ausschließliche Nutzung und alleinige Verfügung“, „praktisch die gleiche Wirkung wie das Wohnungseigentumsrecht“, „die unabdingbare Gültigkeit ... auch in Bezug auf die schlichten Miteigentümer“) sind dabei hervorzuheben.

Derartige Rechtseinräumungen hindern nicht nur die Qualifizierung als Benützungsregelung und damit deren Kündbarkeit, sondern überhaupt die Verfügbarkeit der entsprechenden Liegenschaftsteile für Benützungsregelungen vergleiche 5 Ob 54/95; RIS-Justiz RS0044160).

Ob die vertraglichen Vereinbarungen über die Sondernutzungsrechte der schlichten Miteigentümer bei Veräußerung einzelner Anteile auf jeweilige Erwerber übergegangen sind, muss nicht geprüft werden, bleiben doch jedenfalls die bisherigen, nicht wechselnden Eigentümer untereinander gebunden vergleiche zu Benützungsvereinbarungen: WoBl 1994/12,69 [Call]; wobl 1998/106,149; RIS-Justiz RS0013630; Gamerith in Rummel3 Rz 4 zu Paragraph 834, ABGB mwN). Auch das hindert die Annahme der Verfügbarkeit der in Frage stehenden Liegenschaftsteile für eine Benützungsregelung.

Wenn auch durch die dargestellte Vorgehensweise eine überaus komplexe und rechtlich nur schwer lösbare Situation geschaffen wurde, wirft doch die hier maßgebliche Frage der fehlenden Zulässigkeit einer gerichtlichen Benützungsregelung nach Paragraph 17, WEG keine iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG erheblichen Rechtsfragen auf.

Das außerordentliche Rechtsmittel der Antragstellerin erweist sich daher als unzulässig und war demnach zurückzuweisen.

Mangels Freistellung (Paragraph 71, Absatz 2, AußStrG) war das Kostenersatzbegehren der Rechtsmittelgegner abzuweisen. Infolge Einleitung des Verfahrens am 18. 5. 2004, somit vor dem 31. 12. 2004 käme allerdings die Bestimmung des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG über den Ersatz von Vertretungskosten ohnedies nicht zur Anwendung (Artikel 10, Paragraph 2, Absatz 3, WohnAußStrBeglG; Würth/Zingher/Kovany Miet- und Wohnrecht²² Rz 2 zu Paragraph 37, MRG), weshalb ein entsprechender Kostenersatz für die Revisionsrekursbeantwortung, obwohl in ihr auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen wurde, keinesfalls stattfinden könnte.

Schlagworte

8 außerstreitige Wohnrechtssachen,

Textnummer

E93899

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0050OB00246.09A.0325.000

Im RIS seit

18.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2012

Dokumentnummer

JJT_20100325_OGH0002_0050OB00246_09A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0013628 Rechtssatz 12.02.1980Zivilrecht
Jede Benützungsvereinbarung von Miteigentümer ist ein Dauerrechtsverhältnis, das aus wichtigen Gründen aufgelöst werden kann.
RS0013629 Rechtssatz 16.01.1979Zivilrecht
Auch eine Benützungsvereinbarung kann durch formlose Kündigung aus wichtigem Grunde, gleich ob auf bestimmte, unbestimmte oder gar immerwährende Dauer geschlossen, als Dauerrechtsverhältnis wegen des vorausgesetzten besonderen Vertrauens zwischen den Partei …
RS0013630 Rechtssatz 09.11.1993Zivilrecht
Die mangelnde Bindung der Miteigentümer an eine Benützungsvereinbarung (Benützungsregelung) im Falle der zur Einzelrechtsnachfolge eines neuen Gemeinschafters führenden Veräußerung eines Miteigentumsanteils bedeutet noch nicht, dass die Titel für eine Beibe …
RS0013657 Rechtssatz 12.02.1958Zivilrecht
Die bloße Gebrauchsregelung unter Miteigentümern stellt den Regelfall dar; die Begründung eines Bestandverhältnisses ist eine Ausnahme.
RS0030716 Rechtssatz 22.11.1994Zivilrecht
Die in § 15 letzter Satz WEG angesprochene Verbücherungsmöglichkeit von Benützungsregelungen soll nach Entstehungsgeschichte, Ort und Sinnzusammenhang der Regelung nur für - zumindest gemischte - (Wohnungseigentumsgemeinschaften) Eigentumsgemeinschaften gel …
RS0044160 Rechtssatz 28.03.1995Zivilrecht
Eine Benützungsregelung kann sich nur auf gemeinsame Teile und Anlagen der Liegenschaft, nicht jedoch auf Objekte eines Sondernutzungsrechtes erstrecken.
RS0060628 Rechtssatz 30.07.1975Zivilrecht
Anmerkungen im Sinne der lit b erfordern, dass sie im Grundbuchsgesetz oder in einem anderen Gesetz ausdrücklich vorgesehen sind.
RS0060679 Rechtssatz 24.10.1978Zivilrecht
Anmerkungen gemäß § 20b GBG sind zur Begründung bestimmter, nach den Vorschriften des Grundbuchsgesetzes oder eines anderen Gesetzes damit verbundener Rechtswirkungen zulässig.
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RS0082867 Rechtssatz 11.12.1990Zivilrecht
An bloßen Kraftfahrzeugabstellflächen (außer in Parkhäusern) kann selbständiges Wohnungseigentum im Sinne des § 1 Abs 1 WEG nicht begründet werden. Die diesbezügliche Vereinbarung im Wohnungseigentumsvertrag ist aber als Benützungsvereinbarung Miteigentümer …
RS0083359 Rechtssatz 31.10.1989Zivilrecht
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Die Generalklausel des § 24 Abs 1 WEG kann sich nur auf unbillige Aufhebungen und Beschränkungen beziehen, nicht aber auch auf solche, die ein Wohnungseigentumsbewerber auch bei Gleichgewicht der Vertragslage auf sich nehmen würde.
RS0096649 Rechtssatz 24.05.1996Zivilrecht
Im Falle der zur Einzelrechtsnachfolge eines neuen Gemeinschafters führenden Veräußerung eines Miteigentumsanteils ist dieser grundsätzlich nicht an eine Benützungsvereinbarung gebunden; der Titel für eine Beibehaltung der bisherigen Benützungsverhältnisse …