Die im außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin dagegen erhobenen Argumente relevieren keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG:Die im außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin dagegen erhobenen Argumente relevieren keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG:
Ein von § 1 Abs 1 und 2 WEG 1975 abweichendes, ausschließliches Benützungsrecht schlichter Miteigentümer an bestimmten Anteilen der Liegenschaft durfte auch nach Inkrafttreten des 3. WÄG mit 1. 3. 1994 nach § 15 Satz 3 WEG 1975 grundbücherlich nach § 20 lit b GBG nicht angemerkt werden (vgl 5 Ob 102/00m = wobl 2000/166 [Call] mwN).Ein von Paragraph eins, Absatz eins und 2 WEG 1975 abweichendes, ausschließliches Benützungsrecht schlichter Miteigentümer an bestimmten Anteilen der Liegenschaft durfte auch nach Inkrafttreten des 3. WÄG mit 1. 3. 1994 nach Paragraph 15, Satz 3 WEG 1975 grundbücherlich nach Paragraph 20, Litera b, GBG nicht angemerkt werden vergleiche 5 Ob 102/00m = wobl 2000/166 [Call] mwN).
Wie die Revisionsrekurswerberin selbst zutreffend ausführt, war eine solche Umgehung der Unmöglichkeit der selbständigen Begründung von Wohnungseigentum an Abstellplätzen durch Schaffung einer dinglichen Wirkung ähnlich einer Wohnungseigentumsbegründung unzulässig. Nicht gesetzlich vorgesehene Anmerkungen nach § 20 lit b GBG können auch nie dingliche Rechte begründen (vgl RIS-Justiz RS0060628; zuletzt 5 Ob 10/09w).Wie die Revisionsrekurswerberin selbst zutreffend ausführt, war eine solche Umgehung der Unmöglichkeit der selbständigen Begründung von Wohnungseigentum an Abstellplätzen durch Schaffung einer dinglichen Wirkung ähnlich einer Wohnungseigentumsbegründung unzulässig. Nicht gesetzlich vorgesehene Anmerkungen nach Paragraph 20, Litera b, GBG können auch nie dingliche Rechte begründen vergleiche RIS-Justiz RS0060628; zuletzt 5 Ob 10/09w).
Das bedeutet aber nicht, dass damit eine zwischen den Mit- und Wohnungseigentümern getroffene Vereinbarung ausschließlicher Nutzungsrechte schlichter Miteigentümer an den nicht im Wohnungseigentum stehenden Abstellplätzen wegfiele und diese daher „verfügbar“ iSd § 15 WEG 1975 bzw § 17 Abs 1 WEG wären, bleibt die Vereinbarung doch mit obligatorischer Wirkung weiter bestehen.Das bedeutet aber nicht, dass damit eine zwischen den Mit- und Wohnungseigentümern getroffene Vereinbarung ausschließlicher Nutzungsrechte schlichter Miteigentümer an den nicht im Wohnungseigentum stehenden Abstellplätzen wegfiele und diese daher „verfügbar“ iSd Paragraph 15, WEG 1975 bzw Paragraph 17, Absatz eins, WEG wären, bleibt die Vereinbarung doch mit obligatorischer Wirkung weiter bestehen.
Eine Unwirksamkeit der Sondernutzungsvereinbarung, damit deren ersatzloser Wegfall und eine damit bewirkte Verfügbarkeit ist auch nicht mit einem Verstoß gegen § 24 WEG 1975 zu begründen:Eine Unwirksamkeit der Sondernutzungsvereinbarung, damit deren ersatzloser Wegfall und eine damit bewirkte Verfügbarkeit ist auch nicht mit einem Verstoß gegen Paragraph 24, WEG 1975 zu begründen:
Jeder Mit- und Wohnungseigentümer hat Anspruch auf eine annähernd seinem Miteigentumsanteil entsprechende Nutzung der Liegenschaft. Wurden daher anlässlich der - heute ohnedies nicht mehr zulässigen - Begründung von Wohnungseigentum im „Mischhaus“ Kfz-Abstellplätze, weil rechtlich zulässig, denjenigen, die Wohnungseigentum erwarben, ins Zubehörwohnungseigentum übertragen und schlichten Miteigentümern die ausschließliche Nutzung bestimmter Abstellplätze - mangels anderer rechtlicher Möglichkeit - (letztlich bloß) obligatorisch zugesagt, beides in einem einheitlichen Vertrag, so ist, selbst wenn diese Lösung vom Wohnungseigentumsorganisator veranlasst wurde, dadurch jedenfalls keine unbillige, einer vernünftigen Interessenabwägung widersprechende Beschränkung von Nutzungs- und Verfügungsrechten der Wohnungseigentümer bewirkt worden. Das wiederum wäre aber Voraussetzung der Rechtsunwirksamkeit einer Vereinbarung gemäß § 24 WEG 1975 (vgl RIS-Justiz RS0083371; 5 Ob 101/90 = MietSlg 42.457 = EvBl 1991/68 = WoBl 1991/118).Jeder Mit- und Wohnungseigentümer hat Anspruch auf eine annähernd seinem Miteigentumsanteil entsprechende Nutzung der Liegenschaft. Wurden daher anlässlich der - heute ohnedies nicht mehr zulässigen - Begründung von Wohnungseigentum im „Mischhaus“ Kfz-Abstellplätze, weil rechtlich zulässig, denjenigen, die Wohnungseigentum erwarben, ins Zubehörwohnungseigentum übertragen und schlichten Miteigentümern die ausschließliche Nutzung bestimmter Abstellplätze - mangels anderer rechtlicher Möglichkeit - (letztlich bloß) obligatorisch zugesagt, beides in einem einheitlichen Vertrag, so ist, selbst wenn diese Lösung vom Wohnungseigentumsorganisator veranlasst wurde, dadurch jedenfalls keine unbillige, einer vernünftigen Interessenabwägung widersprechende Beschränkung von Nutzungs- und Verfügungsrechten der Wohnungseigentümer bewirkt worden. Das wiederum wäre aber Voraussetzung der Rechtsunwirksamkeit einer Vereinbarung gemäß Paragraph 24, WEG 1975 vergleiche RIS-Justiz RS0083371; 5 Ob 101/90 = MietSlg 42.457 = EvBl 1991/68 = WoBl 1991/118).
Soweit sich die Revisionsrekurswerberin in eventu auf die Auflösbarkeit der Sondernutzungsvereinbarung als Benützungsvereinbarung beruft, ist zunächst der Charakter einer Benützungsvereinbarung zwischen Miteigentümern klarzustellen: Zum Wesen einer Benützungsvereinbarung gehört deren unabdingbare Auflösbarkeit aus wichtigem Grund (RIS-Justiz RS0013628). Eine auf Dauer gerichtete Bindung eines Teilhabers ist dabei nicht anzunehmen (5 Ob 57/85 = MietSlg 37.057 mwN).
Wenn im vorliegenden Einzelfall das Rekursgericht die vertragliche Bindung der Mit- und Wohnungseigentümer über die Sondernutzungsrechte als ein über eine bloße Gebrauchsregelung hinausgehendes „Mehr“ (vgl Gamerith in Rummel3 Rz 5 zu § 834 ABGB) bewertete, bestehen dagegen in rechtlicher Hinsicht in Anbetracht der Besonderheiten des Einzelfalls keine Bedenken. Insbesondere die Tatsache des käuflichen Erwerbs von Liegenschaftsanteilen mit Sondernutzungsrechten durch die schlichten Miteigentümer und die oben wiedergegebenen Formulierungen des Vertrags („ausschließliche Nutzung und alleinige Verfügung“, „praktisch die gleiche Wirkung wie das Wohnungseigentumsrecht“, „die unabdingbare Gültigkeit ... auch in Bezug auf die schlichten Miteigentümer“) sind dabei hervorzuheben.Wenn im vorliegenden Einzelfall das Rekursgericht die vertragliche Bindung der Mit- und Wohnungseigentümer über die Sondernutzungsrechte als ein über eine bloße Gebrauchsregelung hinausgehendes „Mehr“ vergleiche Gamerith in Rummel3 Rz 5 zu Paragraph 834, ABGB) bewertete, bestehen dagegen in rechtlicher Hinsicht in Anbetracht der Besonderheiten des Einzelfalls keine Bedenken. Insbesondere die Tatsache des käuflichen Erwerbs von Liegenschaftsanteilen mit Sondernutzungsrechten durch die schlichten Miteigentümer und die oben wiedergegebenen Formulierungen des Vertrags („ausschließliche Nutzung und alleinige Verfügung“, „praktisch die gleiche Wirkung wie das Wohnungseigentumsrecht“, „die unabdingbare Gültigkeit ... auch in Bezug auf die schlichten Miteigentümer“) sind dabei hervorzuheben.
Derartige Rechtseinräumungen hindern nicht nur die Qualifizierung als Benützungsregelung und damit deren Kündbarkeit, sondern überhaupt die Verfügbarkeit der entsprechenden Liegenschaftsteile für Benützungsregelungen (vgl 5 Ob 54/95; RIS-Justiz RS0044160).Derartige Rechtseinräumungen hindern nicht nur die Qualifizierung als Benützungsregelung und damit deren Kündbarkeit, sondern überhaupt die Verfügbarkeit der entsprechenden Liegenschaftsteile für Benützungsregelungen vergleiche 5 Ob 54/95; RIS-Justiz RS0044160).
Ob die vertraglichen Vereinbarungen über die Sondernutzungsrechte der schlichten Miteigentümer bei Veräußerung einzelner Anteile auf jeweilige Erwerber übergegangen sind, muss nicht geprüft werden, bleiben doch jedenfalls die bisherigen, nicht wechselnden Eigentümer untereinander gebunden (vgl zu Benützungsvereinbarungen: WoBl 1994/12,69 [Call]; wobl 1998/106,149; RIS-Justiz RS0013630; Gamerith in Rummel3 Rz 4 zu § 834 ABGB mwN). Auch das hindert die Annahme der Verfügbarkeit der in Frage stehenden Liegenschaftsteile für eine Benützungsregelung.Ob die vertraglichen Vereinbarungen über die Sondernutzungsrechte der schlichten Miteigentümer bei Veräußerung einzelner Anteile auf jeweilige Erwerber übergegangen sind, muss nicht geprüft werden, bleiben doch jedenfalls die bisherigen, nicht wechselnden Eigentümer untereinander gebunden vergleiche zu Benützungsvereinbarungen: WoBl 1994/12,69 [Call]; wobl 1998/106,149; RIS-Justiz RS0013630; Gamerith in Rummel3 Rz 4 zu Paragraph 834, ABGB mwN). Auch das hindert die Annahme der Verfügbarkeit der in Frage stehenden Liegenschaftsteile für eine Benützungsregelung.
Wenn auch durch die dargestellte Vorgehensweise eine überaus komplexe und rechtlich nur schwer lösbare Situation geschaffen wurde, wirft doch die hier maßgebliche Frage der fehlenden Zulässigkeit einer gerichtlichen Benützungsregelung nach § 17 WEG keine iSd § 62 Abs 1 AußStrG erheblichen Rechtsfragen auf.Wenn auch durch die dargestellte Vorgehensweise eine überaus komplexe und rechtlich nur schwer lösbare Situation geschaffen wurde, wirft doch die hier maßgebliche Frage der fehlenden Zulässigkeit einer gerichtlichen Benützungsregelung nach Paragraph 17, WEG keine iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG erheblichen Rechtsfragen auf.
Das außerordentliche Rechtsmittel der Antragstellerin erweist sich daher als unzulässig und war demnach zurückzuweisen.
Mangels Freistellung (§ 71 Abs 2 AußStrG) war das Kostenersatzbegehren der Rechtsmittelgegner abzuweisen. Infolge Einleitung des Verfahrens am 18. 5. 2004, somit vor dem 31. 12. 2004 käme allerdings die Bestimmung des § 37 Abs 3 Z 17 MRG über den Ersatz von Vertretungskosten ohnedies nicht zur Anwendung (Art 10 § 2 Abs 3 WohnAußStrBeglG; Würth/Zingher/Kovany Miet- und Wohnrecht²² Rz 2 zu § 37 MRG), weshalb ein entsprechender Kostenersatz für die Revisionsrekursbeantwortung, obwohl in ihr auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen wurde, keinesfalls stattfinden könnte.Mangels Freistellung (Paragraph 71, Absatz 2, AußStrG) war das Kostenersatzbegehren der Rechtsmittelgegner abzuweisen. Infolge Einleitung des Verfahrens am 18. 5. 2004, somit vor dem 31. 12. 2004 käme allerdings die Bestimmung des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG über den Ersatz von Vertretungskosten ohnedies nicht zur Anwendung (Artikel 10, Paragraph 2, Absatz 3, WohnAußStrBeglG; Würth/Zingher/Kovany Miet- und Wohnrecht²² Rz 2 zu Paragraph 37, MRG), weshalb ein entsprechender Kostenersatz für die Revisionsrekursbeantwortung, obwohl in ihr auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen wurde, keinesfalls stattfinden könnte.