Rechtssatz RS0096649
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096649
Entscheidungsdatum
19.04.2018
Rechtssatz
Im Falle der zur Einzelrechtsnachfolge eines neuen Gemeinschafters führenden Veräußerung eines Miteigentumsanteils ist dieser grundsätzlich nicht an eine Benützungsvereinbarung gebunden; der Titel für eine Beibehaltung der bisherigen Benützungsverhältnisse geht aber nicht verloren. Ein Feststellungsbegehren in der Form, daß eine bindende Benützungsvereinbarung nicht besteht, ist jedoch nicht möglich. Eine Änderung der Benützungsvereinbarung kann nur durch den Außerstreitrichter erfolgen.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 2122/96h
Entscheidungstext OGH 24.05.1996 8 Ob 2122/96h
- 5 Ob 246/09a
Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 246/09a
Vgl; Beisatz: Jedenfalls die bisherigen, nicht wechselnden Eigentümer bleiben untereinander gebunden. Das hindert die Annahme der Verfügbarkeit der in Frage stehenden Liegenschaftsteile für eine Benützungsregelung. (T1)
- 4 Ob 73/18s
Entscheidungstext OGH 19.04.2018 4 Ob 73/18s
Auch; Beisatz: Hier: Benützungsregelung zur Jagdausübung. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0096649
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Dokumentnummer
JJR_19960524_OGH0002_0080OB02122_96H0000_001