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Rechtssatz RS0096649×

Rechtssatz RS0096649

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0096649

Entscheidungsdatum

19.04.2018

Rechtssatz

Im Falle der zur Einzelrechtsnachfolge eines neuen Gemeinschafters führenden Veräußerung eines Miteigentumsanteils ist dieser grundsätzlich nicht an eine Benützungsvereinbarung gebunden; der Titel für eine Beibehaltung der bisherigen Benützungsverhältnisse geht aber nicht verloren. Ein Feststellungsbegehren in der Form, daß eine bindende Benützungsvereinbarung nicht besteht, ist jedoch nicht möglich. Eine Änderung der Benützungsvereinbarung kann nur durch den Außerstreitrichter erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 2122/96h
    Entscheidungstext OGH 24.05.1996 8 Ob 2122/96h
  • 5 Ob 246/09a
    Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 246/09a
    Vgl; Beisatz: Jedenfalls die bisherigen, nicht wechselnden Eigentümer bleiben untereinander gebunden. Das hindert die Annahme der Verfügbarkeit der in Frage stehenden Liegenschaftsteile für eine Benützungsregelung. (T1)
  • 4 Ob 73/18s
    Entscheidungstext OGH 19.04.2018 4 Ob 73/18s
    Auch; Beisatz: Hier: Benützungsregelung zur Jagdausübung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0096649

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Dokumentnummer

JJR_19960524_OGH0002_0080OB02122_96H0000_001