Rechtssatz RS0013630
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013630
Entscheidungsdatum
25.01.2022
Rechtssatz
Die mangelnde Bindung der Miteigentümer an eine Benützungsvereinbarung (Benützungsregelung) im Falle der zur Einzelrechtsnachfolge eines neuen Gemeinschafters führenden Veräußerung eines Miteigentumsanteils bedeutet noch nicht, dass die Titel für eine Beibehaltung der bisherigen Benützungsverhältnisse verloren gehen. Diese Dauerrechtsbeziehungen enden erst mit einer gemeinschaftlichen Auflösungserklärung in Analogie zu § 1116 ABGB, einer neuen Benützungsvereinbarung oder der Anrufung des Außerstreitrichters zur Neuregelung der Benützungsverhältnisse.Die mangelnde Bindung der Miteigentümer an eine Benützungsvereinbarung (Benützungsregelung) im Falle der zur Einzelrechtsnachfolge eines neuen Gemeinschafters führenden Veräußerung eines Miteigentumsanteils bedeutet noch nicht, dass die Titel für eine Beibehaltung der bisherigen Benützungsverhältnisse verloren gehen. Diese Dauerrechtsbeziehungen enden erst mit einer gemeinschaftlichen Auflösungserklärung in Analogie zu Paragraph 1116, ABGB, einer neuen Benützungsvereinbarung oder der Anrufung des Außerstreitrichters zur Neuregelung der Benützungsverhältnisse.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 1592/93
Entscheidungstext OGH 09.11.1993 5 Ob 1592/93
- 8 Ob 2122/96h
Entscheidungstext OGH 24.05.1996 8 Ob 2122/96h
Beisatz: Die Benützungsvereinbarung tritt erst mit rechtskräftiger Neuregelung durch den Außerstreitrichter außer Kraft. (T1)
- 5 Ob 2219/96a
Entscheidungstext OGH 24.09.1996 5 Ob 2219/96a
Vgl auch; Beisatz: Wird in einem Antrag auf gerichtliche Benützungsregelung ein wichtiger Grund für die Auflösung einer bestehenden Benützungsvereinbarung angeführt, ist darin eine Auflösungserklärung zu erblicken. (T2)
- 4 Ob 62/97i
Entscheidungstext OGH 11.03.1997 4 Ob 62/97i
Vgl auch
- 5 Ob 47/97s
Entscheidungstext OGH 25.02.1997 5 Ob 47/97s
Vgl auch; Beisatz: Der Antrag auf gerichtliche Benützungsregelung ist als Kündigung einer Benützungsvereinbarung anzusehen, sofern in diesem Antrag ein ausreichender Grund für die Beendigung beziehungsweise Änderung der bisherigen Gebrauchsordnung angeführt wird. (T3)
- 5 Ob 55/99w
Entscheidungstext OGH 21.12.1999 5 Ob 55/99w
- 5 Ob 253/02w
Entscheidungstext OGH 05.11.2002 5 Ob 253/02w
Vgl auch; nur: Diese Dauerrechtsbeziehungen enden erst mit einer gemeinschaftlichen Auflösungserklärung in Analogie zu § 1116 ABGB, einer neuen Benützungsvereinbarung oder der Anrufung des Außerstreitrichters zur Neuregelung der Benützungsverhältnisse. (T4); Beisatz: Die konstitutiv wirkende Regelgung der Benützung der gemeinsamen Sache durch Richterspruch beseitigt bis dahin bestandene Benützungsvereinbarungen. (T5)
- 5 Ob 246/09a
Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 246/09a
Vgl auch; Beisatz: Jedenfalls die bisherigen, nicht wechselnden Eigentümer bleiben untereinander gebunden. Das hindert die Annahme der Verfügbarkeit der in Frage stehenden Liegenschaftsteile für eine Benützungsregelung. (T6)
- 10 Ob 21/11b
Entscheidungstext OGH 29.03.2011 10 Ob 21/11b
Auch
- 5 Ob 205/14d
Entscheidungstext OGH 24.02.2015 5 Ob 205/14d
Beis wie T5
- 4 Ob 93/18g
Entscheidungstext OGH 29.05.2018 4 Ob 93/18g
Auch
- 1 Ob 242/21a
Entscheidungstext OGH 25.01.2022 1 Ob 242/21a
Vgl; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013630
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022
Dokumentnummer
JJR_19931109_OGH0002_0050OB01592_9300000_001