Bei Kauf eines Liegenschaftsanteils von den Beklagten im Jahr 1985 wurde dem Kläger neben der Zusage der Begründung von Wohnungseigentum an zwei Erdgeschoßwohnungen die ausschließliche Nutzung und Gestaltung der links und rechts der Haustüre des Hauses ***** in G***** vorgelagerten Grundfläche eingeräumt, damit ein Alleinbenutzungsrecht an einem allgemeinen Teil der Liegenschaft und durch Zustimmung aller Miteigentümer eine Benützungsregelung getroffen (MietSlg 34.066). Eine Mit- und Wohnungseigentümerin, an die in der Folge ein Anteil veräußert und Wohnungseigentum daran begründet wurde, wurde entgegen der von den Beklagten übernommenen Verpflichtung zur Vertragszuhaltung nicht in diese Benützungsregelung eingebunden. Eine Benützungsvereinbarung hat aber bloß obligatorische Wirkung. Sie geht auf den Gesamtrechtsnachfolger über. Auf den Einzelrechtsnachfolger nur, wenn er sich ihr ausdrücklich oder stillschweigend unterwirft (MietSlg 6.929; 21.032; XXIII/22; 38.053; 42.040; WoBl 1996/91 = MietSlg 47.042; WoBl 1998/106 ua; vgl auch RS-Justiz 0013614). Dass diese Wohnungseigentümerin in Kenntnis vom Bestand einer Benützungsvereinbarung gesetzt wurde, genügt zum Übergang nicht (MietSlg 29.084; ecolex 1996, 525). Auch anläßlich der Begründung von Wohnungseigentum im Jahr 1987 kam es zu keiner wie immer gearteten Überbindung der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung an die Wohnungseigentümerin Christine K*****. Die dem Kläger zur Alleinbenützung zugesagten Gartenflächen wurden ihm auch nicht ins Zubehör-Wohnungseigentum übertragen. Er wurde nur vom Viertbeklagten darauf hingewiesen, dass die Benützungsvereinbarung ohnedies allen Mit- und Wohnungseigentümern "bekannt sei".Bei Kauf eines Liegenschaftsanteils von den Beklagten im Jahr 1985 wurde dem Kläger neben der Zusage der Begründung von Wohnungseigentum an zwei Erdgeschoßwohnungen die ausschließliche Nutzung und Gestaltung der links und rechts der Haustüre des Hauses ***** in G***** vorgelagerten Grundfläche eingeräumt, damit ein Alleinbenutzungsrecht an einem allgemeinen Teil der Liegenschaft und durch Zustimmung aller Miteigentümer eine Benützungsregelung getroffen (MietSlg 34.066). Eine Mit- und Wohnungseigentümerin, an die in der Folge ein Anteil veräußert und Wohnungseigentum daran begründet wurde, wurde entgegen der von den Beklagten übernommenen Verpflichtung zur Vertragszuhaltung nicht in diese Benützungsregelung eingebunden. Eine Benützungsvereinbarung hat aber bloß obligatorische Wirkung. Sie geht auf den Gesamtrechtsnachfolger über. Auf den Einzelrechtsnachfolger nur, wenn er sich ihr ausdrücklich oder stillschweigend unterwirft (MietSlg 6.929; 21.032; XXIII/22; 38.053; 42.040; WoBl 1996/91 = MietSlg 47.042; WoBl 1998/106 ua; vergleiche auch RS-Justiz 0013614). Dass diese Wohnungseigentümerin in Kenntnis vom Bestand einer Benützungsvereinbarung gesetzt wurde, genügt zum Übergang nicht (MietSlg 29.084; ecolex 1996, 525). Auch anläßlich der Begründung von Wohnungseigentum im Jahr 1987 kam es zu keiner wie immer gearteten Überbindung der zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung an die Wohnungseigentümerin Christine K*****. Die dem Kläger zur Alleinbenützung zugesagten Gartenflächen wurden ihm auch nicht ins Zubehör-Wohnungseigentum übertragen. Er wurde nur vom Viertbeklagten darauf hingewiesen, dass die Benützungsvereinbarung ohnedies allen Mit- und Wohnungseigentümern "bekannt sei".
In Übereinstimmung mit der dargestellten Rechtslage haben die Vorinstanzen erkannt, dass die Beklagten durch mangelnde Überbindung der Benützungsvereinbarung an eine Einzelrechtsnachfolgerin die Unmöglichkeit der Gewährleistung des Alleinbenutzungsrechts des Klägers an den beschriebenen Vorgartenteilen als Verkäufer zu vertreten haben und dem Kläger dementsprechend ein auf § 920 ABGB gestützter Anspruch auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens zusteht (vgl Call in Entscheidungsbesprechung WoBl 1990/43, 79).In Übereinstimmung mit der dargestellten Rechtslage haben die Vorinstanzen erkannt, dass die Beklagten durch mangelnde Überbindung der Benützungsvereinbarung an eine Einzelrechtsnachfolgerin die Unmöglichkeit der Gewährleistung des Alleinbenutzungsrechts des Klägers an den beschriebenen Vorgartenteilen als Verkäufer zu vertreten haben und dem Kläger dementsprechend ein auf Paragraph 920, ABGB gestützter Anspruch auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens zusteht vergleiche Call in Entscheidungsbesprechung WoBl 1990/43, 79).
Dabei wird nicht verkannt, dass die Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einen neuen Miteigentümer, der als Singularsukzessor ohne vertragliche Überbindung an die Benützungsregelung nicht gebunden ist, nicht auch den Titel für die Beibehaltung der Benützungsregelung beseitigt (WoBl 1998/106, 149 mwN), dass ein derartiges Dauerrechtsverhältnis vielmehr erst mit Abschluss einer neuen Benützungsregelung, mit einer gemeinschaftlichen Auflösungserklärung analog § 1116 ABGB oder mit Anrufung des Außerstreitrichters endet (vgl WoBl 1994/12, 69). Die Streitparteien sind nämlich übereinstimmend davon ausgegangen, dass infolge Nichtübertragung der Benützungsregelung auf die Wohnungseigentümerin K***** dem Kläger auf Dauer etwa 1/4 jener Fläche verloren geht, an der ihm von den Beklagten das Alleinbenützungsrecht eingeräumt wurde.Dabei wird nicht verkannt, dass die Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einen neuen Miteigentümer, der als Singularsukzessor ohne vertragliche Überbindung an die Benützungsregelung nicht gebunden ist, nicht auch den Titel für die Beibehaltung der Benützungsregelung beseitigt (WoBl 1998/106, 149 mwN), dass ein derartiges Dauerrechtsverhältnis vielmehr erst mit Abschluss einer neuen Benützungsregelung, mit einer gemeinschaftlichen Auflösungserklärung analog Paragraph 1116, ABGB oder mit Anrufung des Außerstreitrichters endet vergleiche WoBl 1994/12, 69). Die Streitparteien sind nämlich übereinstimmend davon ausgegangen, dass infolge Nichtübertragung der Benützungsregelung auf die Wohnungseigentümerin K***** dem Kläger auf Dauer etwa 1/4 jener Fläche verloren geht, an der ihm von den Beklagten das Alleinbenützungsrecht eingeräumt wurde.
Bei der nach § 273 ZPO vorgenommenen Ausmittlung des dem Kläger zustehenden Nichterfüllungsschadens für den dauernden Verlust eines Abstellplatzes haben die Vorinstanzen einen ihnen vom Gesetz eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten.Bei der nach Paragraph 273, ZPO vorgenommenen Ausmittlung des dem Kläger zustehenden Nichterfüllungsschadens für den dauernden Verlust eines Abstellplatzes haben die Vorinstanzen einen ihnen vom Gesetz eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten.
Auf die vom Kläger erhobenen Schadenersatzansprüche, die aus einem Prozessverlust gegen die Mit- und Wohnungseigentümerin K***** resultieren, kommt die Revision nicht mehr zurück.
Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung, wie sie § 502 Abs 1 ZPO für die Zulässigkeit der Revision fordert, liegen in Anbetracht der dargestellten Rechtsprechung vor allem zur Wirkung der Einzelrechtsnachfolge in Benützungsvereinbarungen ohne ausdrückliche oder stillschweigende Unterwerfung nicht vor.Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung, wie sie Paragraph 502, Absatz eins, ZPO für die Zulässigkeit der Revision fordert, liegen in Anbetracht der dargestellten Rechtsprechung vor allem zur Wirkung der Einzelrechtsnachfolge in Benützungsvereinbarungen ohne ausdrückliche oder stillschweigende Unterwerfung nicht vor.
Die Revision der Beklagten war daher zurückzuweisen.
Eine Kostenentscheidung konnte unterbleiben, da sich der Kläger am Revisionsverfahren nicht beteiligt hat.