Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Flossmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr.Barbara F*****, Ärztin, ***** Graz, S*****straße 12,
2. Dr.Andrea L*****, Ethnologin, ***** Graz, F*****straße 31, und 3. Dr.Harald H*****, Rechtsanwalt, ***** Graz, S*****gasse 4, alle vertreten durch Dr.Teja Kapsch, Rechtsanwältin in Graz, wider die beklagte Partei Eva N*****, Pensionistin, ***** Graz, F*****straße 31, vertreten durch Dr.Helmut Thomich, Rechtsanwalt in Graz, wegen Räumung, infolge außerordentlicher Revision der erstklagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Berufungsgericht vom 30.Juli 1993, GZ 3 R 143/93-13, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der erstklagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der erstklagenden Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die mangelnde Bindung der Miteigentümer an eine Benützungsvereinbarung (Benützungsregelung) im Falle der zur Einzelrechtsnachfolge eines neuen Gemeinschafters führenden Veräußerung eines Miteigentumsanteils bedeutet noch nicht, daß die Titel für eine Beibehaltung der bisherigen Benützungsverhältnisse verloren gehen. Diese Dauerrechtsbeziehungen enden erst mit einer gemeinschaftlichen Auflösungserklärung in Analogie zu § 1116 ABGB, einer neuen Benützungsvereinbarung oder der Anrufung des Außerstreitrichters zur Neuregelung der Benützungsverhältnisse. Zu Recht hat daher das Berufungsgericht die Erstklägerin auf die Notwendigkeit einer Anrufung des Außerstreitrichters verwiesen (vgl SZ 23/83; MietSlg 19.037 ua).Die mangelnde Bindung der Miteigentümer an eine Benützungsvereinbarung (Benützungsregelung) im Falle der zur Einzelrechtsnachfolge eines neuen Gemeinschafters führenden Veräußerung eines Miteigentumsanteils bedeutet noch nicht, daß die Titel für eine Beibehaltung der bisherigen Benützungsverhältnisse verloren gehen. Diese Dauerrechtsbeziehungen enden erst mit einer gemeinschaftlichen Auflösungserklärung in Analogie zu Paragraph 1116, ABGB, einer neuen Benützungsvereinbarung oder der Anrufung des Außerstreitrichters zur Neuregelung der Benützungsverhältnisse. Zu Recht hat daher das Berufungsgericht die Erstklägerin auf die Notwendigkeit einer Anrufung des Außerstreitrichters verwiesen vergleiche SZ 23/83; MietSlg 19.037 ua).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0050OB01592.93.1109.000
Dokumentnummer
JJT_19931109_OGH0002_0050OB01592_9300000_000