Rechtssatz RS0030716
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0030716
Entscheidungsdatum
25.03.2010
Rechtssatz
Die in § 15 letzter Satz WEG angesprochene Verbücherungsmöglichkeit von Benützungsregelungen soll nach Entstehungsgeschichte, Ort und Sinnzusammenhang der Regelung nur für - zumindest gemischte - (Wohnungseigentumsgemeinschaften) Eigentumsgemeinschaften gelten.Die in Paragraph 15, letzter Satz WEG angesprochene Verbücherungsmöglichkeit von Benützungsregelungen soll nach Entstehungsgeschichte, Ort und Sinnzusammenhang der Regelung nur für - zumindest gemischte - (Wohnungseigentumsgemeinschaften) Eigentumsgemeinschaften gelten.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 132/94
Entscheidungstext OGH 22.11.1994 5 Ob 132/94
- 5 Ob 102/00m
Entscheidungstext OGH 27.04.2000 5 Ob 102/00m
Auch
- 5 Ob 246/09a
Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 246/09a
Vgl; Beisatz: Ein von § 1 Abs 1 und 2 WEG 1975 abweichendes, ausschließliches Benützungsrecht schlichter Miteigentümer an bestimmten Anteilen der Liegenschaft durfte auch nach Inkrafttreten des 3. WÄG mit 1. 3. 1994 nach § 15 Satz 3 WEG 1975 grundbücherlich nach § 20 lit b GBG nicht angemerkt werden. Eine solche Umgehung der Unmöglichkeit der selbständigen Begründung von Wohnungseigentum an Abstellplätzen durch Schaffung einer dinglichen Wirkung ähnlich einer Wohnungseigentumsbegründung war unzulässig und konnte kein dingliches Recht begründen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0030716
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2010
Dokumentnummer
JJR_19941122_OGH0002_0050OB00132_9400000_001