Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 39/1955Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
2. Gegenstand der Einverleibung oder Vormerkung.
§ 9.Paragraph 9,
Im Grundbuch können nur dingliche Rechte und Lasten, ferner das Wiederkaufs- und das Vorkaufsrecht (§§ 1070 und 1073 ABGB.) sowie das Bestandrecht (§ 1095 ABGB.) eingetragen werden. Im Grundbuch können nur dingliche Rechte und Lasten, ferner das Wiederkaufs- und das Vorkaufsrecht (Paragraphen 1070 und 1073 ABGB.) sowie das Bestandrecht (Paragraph 1095, ABGB.) eingetragen werden.
Anmerkung
Überdies können die Vorrangseinräumung und das Veräußerungs- und Belastungsverbot nach § 364c ABGB, JGS Nr. 946/1811, einverleibt und vorgemerkt werden.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Dokumentnummer
NOR12025525
Alte Dokumentnummer
N2195511188S