Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 39/1955Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
ZWEITES HAUPTSTÜCK.
Von den bücherlichen Eintragungen.
ERSTER ABSCHNITT.
Von den Eintragungen im allgemeinen.
1. Arten der Eintragung.
§ 8.Paragraph 8,
Die grundbücherlichen Eintragungen sind:
Einverleibungen (unbedingte Rechtserwerbungen oder Löschungen – Intabulationen oder Extabulationen), die ohne weitere Rechtfertigung oder
Vormerkungen (bedingte Rechtserwerbungen oder Löschungen – Pränotationen), die nur unter der Bedingung ihrer nachfolgenden Rechtfertigung die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung oder Erlöschung bücherlicher Rechte bewirken, oder
Anmerkung
Weitere Eintragungen sind
1. Ab- und Zuschreibungen
2. Ersichtlichmachungen
3. (schlichte) Löschungen.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Dokumentnummer
NOR12025524
Alte Dokumentnummer
N2195511187S