Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zur neuen Bestimmung des § 15 WEG idF des 3. WÄG noch keine Judikatur vorliegt; er ist jedoch nicht berechtigt.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil zur neuen Bestimmung des Paragraph 15, WEG in der Fassung des 3. WÄG noch keine Judikatur vorliegt; er ist jedoch nicht berechtigt.
Wie das Rekursgericht zutreffend ausführte, hat die bisherige Rechtspraxis die Verbücherung von Benützungsvereinbarungen bzw Benützungsregelungen nicht zugelassen (E 180 zu § 9 GBG, MGA4). Sie stützte sich dabei auf § 9 GBG, wonach mit Ausnahme des Wiederkaufs- und des Vorkaufsrechtes sowie des Bestandrechtes nur dingliche Rechte und Lasten im Grundbuch eingetragen werden können. Die Lehre ist dieser Rechtsansicht weitgehend gefolgt. Jene Autoren, die de lege lata für eine Verbücherung von Benützungsvereinbarungen bzw Benützungsregelungen eintraten (Klang in Klang2 III, 1090; vgl auch Ehrenzweig, System I/22, 152; Krehan, NZ 1969, 177 f), legten ihrer Argumentation die Annahme zugrunde, daß derartige Gebrauchsordnungen - weil sie den Inhalt der Anteilsrechte der Miteigentümer gestalten - sachenrechtlicher Natur seien. Die Judikatur hat jedoch klargestellt, daß das durch Benützungsvereinbarungen bzw Benützungsregelungen zustandegekommene Rechtsverhältnis rein obligatorisch wirkt und außenstehende Dritte nur vertraglich eingebunden werden können (JBl 1982, 599 ua; in jüngerer Zeit WoBl 1988, 79/48; EWr I/2/10; EWr III/835/5; Gamerith in Rummel2, Rz 4 zu § 834 ABGB). Auch in der Lehre wird diese Auffassung als herrschend anerkannt (Gschnitzer - Faistenberger - Barta - Call - Eccer, Österreichisches Sachenrecht2, 161); die Verbücherungsmöglichkeit von Benützungsvereinbarungen und Benützungsregelungen wird seither - soweit ersichtlich - nur de lege ferenda vertreten (Barta - Call - Faistenberger, Reform des WEG 1975, WoBl 1989, 60; Hofmeister in Schwimann, Rz 25 zu § 834 ABGB).Wie das Rekursgericht zutreffend ausführte, hat die bisherige Rechtspraxis die Verbücherung von Benützungsvereinbarungen bzw Benützungsregelungen nicht zugelassen (E 180 zu Paragraph 9, GBG, MGA4). Sie stützte sich dabei auf Paragraph 9, GBG, wonach mit Ausnahme des Wiederkaufs- und des Vorkaufsrechtes sowie des Bestandrechtes nur dingliche Rechte und Lasten im Grundbuch eingetragen werden können. Die Lehre ist dieser Rechtsansicht weitgehend gefolgt. Jene Autoren, die de lege lata für eine Verbücherung von Benützungsvereinbarungen bzw Benützungsregelungen eintraten (Klang in Klang2 römisch drei, 1090; vergleiche auch Ehrenzweig, System I/22, 152; Krehan, NZ 1969, 177 f), legten ihrer Argumentation die Annahme zugrunde, daß derartige Gebrauchsordnungen - weil sie den Inhalt der Anteilsrechte der Miteigentümer gestalten - sachenrechtlicher Natur seien. Die Judikatur hat jedoch klargestellt, daß das durch Benützungsvereinbarungen bzw Benützungsregelungen zustandegekommene Rechtsverhältnis rein obligatorisch wirkt und außenstehende Dritte nur vertraglich eingebunden werden können (JBl 1982, 599 ua; in jüngerer Zeit WoBl 1988, 79/48; EWr I/2/10; EWr III/835/5; Gamerith in Rummel2, Rz 4 zu Paragraph 834, ABGB). Auch in der Lehre wird diese Auffassung als herrschend anerkannt (Gschnitzer - Faistenberger - Barta - Call - Eccer, Österreichisches Sachenrecht2, 161); die Verbücherungsmöglichkeit von Benützungsvereinbarungen und Benützungsregelungen wird seither - soweit ersichtlich - nur de lege ferenda vertreten (Barta - Call - Faistenberger, Reform des WEG 1975, WoBl 1989, 60; Hofmeister in Schwimann, Rz 25 zu Paragraph 834, ABGB).
Nunmehr hat der Gesetzgeber des 3. WÄG einen solchen Reformschritt gesetzt; der letzte Satz des neuen § 15 WEG "Benützungsregelungen wirken gegen gutgläubige bücherliche Erwerber nur, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind" läßt jedoch (ua) offen, ob damit eine generelle Verbücherungsmöglichkeit für Gebrauchsordnungen in Miteigentumsgemeinschaften geschaffen werden sollte, ob an eine Einverleibung oder Anmerkung von Benützungsregelungen gedacht war und ob die Einzelrechtsnachfolge in Benützungsregelungen - abweichend von der bisherigen Judikatur die auf eine rechtsgeschäftliche Überbindung oder Unterwerfung abstellt (Gamerith aaO) - auf die Fälle der Kenntnis (Schlechtgläubigkeit) bzw grundbücherlichen Offenkundigkeit beschränkt ist. Hier sind nicht alle Frage abschließend zu lösen, weil die von der Rechtsmittelwerberin (unbestrittenermaßen für eine schlichte Miteigentumsgemeinschaft) reklamierte Eintragungsmöglichkeit schon aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund nicht besteht.Nunmehr hat der Gesetzgeber des 3. WÄG einen solchen Reformschritt gesetzt; der letzte Satz des neuen Paragraph 15, WEG "Benützungsregelungen wirken gegen gutgläubige bücherliche Erwerber nur, wenn sie im Grundbuch eingetragen sind" läßt jedoch (ua) offen, ob damit eine generelle Verbücherungsmöglichkeit für Gebrauchsordnungen in Miteigentumsgemeinschaften geschaffen werden sollte, ob an eine Einverleibung oder Anmerkung von Benützungsregelungen gedacht war und ob die Einzelrechtsnachfolge in Benützungsregelungen - abweichend von der bisherigen Judikatur die auf eine rechtsgeschäftliche Überbindung oder Unterwerfung abstellt (Gamerith aaO) - auf die Fälle der Kenntnis (Schlechtgläubigkeit) bzw grundbücherlichen Offenkundigkeit beschränkt ist. Hier sind nicht alle Frage abschließend zu lösen, weil die von der Rechtsmittelwerberin (unbestrittenermaßen für eine schlichte Miteigentumsgemeinschaft) reklamierte Eintragungsmöglichkeit schon aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund nicht besteht.
Dem Rekursgericht ist beizupflichten, daß die in § 15 letzter Satz WEG enthaltene Regelung, mit der trotz des mißglückten Wortlauts offensichtlich eine Verbücherungsmöglichkeit für Benützungsregelungen (unter Einschluß der Benützungsvereinbarungen) geschaffen werden sollte, nur als Sonderregelung für Wohnungseigentumsanlagen (der Sache nach wohl auch für gemischte Wohnungseigentumsanlagen) verstanden werden kann. Dafür sprechen Entstehungsgeschichte, Ort und Sinnzusammenhang der Regelung, vor allem aber auch die im ersten Satz des § 15 WEG enthaltene Beschränkung der Benützungsregelung auf die "verfügbaren" gemeinsamen Teile und Anlagen der Liegenschaft, da damit offensichtlich die allgemeinen, keiner wohnungseigentumstypischen Sondernutzung unterliegenden Teile der Liegenschaft angesprochen wurden.Dem Rekursgericht ist beizupflichten, daß die in Paragraph 15, letzter Satz WEG enthaltene Regelung, mit der trotz des mißglückten Wortlauts offensichtlich eine Verbücherungsmöglichkeit für Benützungsregelungen (unter Einschluß der Benützungsvereinbarungen) geschaffen werden sollte, nur als Sonderregelung für Wohnungseigentumsanlagen (der Sache nach wohl auch für gemischte Wohnungseigentumsanlagen) verstanden werden kann. Dafür sprechen Entstehungsgeschichte, Ort und Sinnzusammenhang der Regelung, vor allem aber auch die im ersten Satz des Paragraph 15, WEG enthaltene Beschränkung der Benützungsregelung auf die "verfügbaren" gemeinsamen Teile und Anlagen der Liegenschaft, da damit offensichtlich die allgemeinen, keiner wohnungseigentumstypischen Sondernutzung unterliegenden Teile der Liegenschaft angesprochen wurden.
Die Gesetzesmaterialien geben für die Auslegung der fraglichen Bestimmung, die erstmals im Bericht des Bautenausschusses aufscheint und offensichtlich auf eine Anregung der Experteninitiative zur Reform des Miet- und Wohnrechts zurückgeht, nichts her. Die Berufung auf Barta - Call - Faistenberger, die in WoBl 1989, 57 ff (Gedanken zur Reform des Wohnungseigentumsgesetzes 1975) die Verdinglichung von Benützungsregelungen an gemeinschaftlichen Teilen der Liegenschaft gefordert haben (1268 BlgNR 18. GP, 15), läßt jedoch den Schluß zu, daß sich der Gesetzgeber der (von den Autoren dargelegten) herrschenden Rechtsauffassung über Natur und Wirkungen von Benützungsregelungen bewußt war. Die bei schlichter Wortinterpretation des § 15 letzter Satz WEG naheliegende Annahme, der Gesetzgeber des 3. WÄG sei von einer bereits bestehenden Möglichkeit zur Verbücherung von Benützungsregelungen ausgegangen, ist daher - noch dem äußersten Wortsinn entsprechend - so zu modifizieren, daß er die bisherige Rechtspraxis in dieser Frage ändern wollte. Dennoch hat der Gesetzgeber § 9 GBG, der einer Verdinglichung von Benützungsregelungen entgegensteht, unverändert gelassen. Das damit entstehende Problem der materiellen Derogation läßt sich nur mit den Mitteln der Gesetzesauslegung lösen (vgl Wolff in Klang2 I/1, 113; Gschnitzer - Faistenberger - Barta ua, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts2, 93). Von einer Aufhebung der älteren Norm durch die jüngere kann nach diesen Regeln nur ausgegangen werden, wenn beide Vorschriften denselben Tatbestand aufweisen und die angeordneten Rechtsfolgen unvereinbar sind (SZ 49/141). Das bedeutet im konkreten Fall, daß mit der in § 15 letzter Satz WEG vorgesehenen Möglichkeit, Benützungsregelungen im Grundbuch einzutragen, keine rechtsbegründende Einverleibung iSd § 9 GBG, sondern eine Anmerkung nach § 20 lit b GBG zur Begründung bestimmter Rechtswirkungen (Einbindung - allenfalls auch nur Erleichterung der Einbindung - des Einzelrechtsnachfolgers in eine bestehende Gebrauchsordnung) gemeint ist.Die Gesetzesmaterialien geben für die Auslegung der fraglichen Bestimmung, die erstmals im Bericht des Bautenausschusses aufscheint und offensichtlich auf eine Anregung der Experteninitiative zur Reform des Miet- und Wohnrechts zurückgeht, nichts her. Die Berufung auf Barta - Call - Faistenberger, die in WoBl 1989, 57 ff (Gedanken zur Reform des Wohnungseigentumsgesetzes 1975) die Verdinglichung von Benützungsregelungen an gemeinschaftlichen Teilen der Liegenschaft gefordert haben (1268 BlgNR 18. GP, 15), läßt jedoch den Schluß zu, daß sich der Gesetzgeber der (von den Autoren dargelegten) herrschenden Rechtsauffassung über Natur und Wirkungen von Benützungsregelungen bewußt war. Die bei schlichter Wortinterpretation des Paragraph 15, letzter Satz WEG naheliegende Annahme, der Gesetzgeber des 3. WÄG sei von einer bereits bestehenden Möglichkeit zur Verbücherung von Benützungsregelungen ausgegangen, ist daher - noch dem äußersten Wortsinn entsprechend - so zu modifizieren, daß er die bisherige Rechtspraxis in dieser Frage ändern wollte. Dennoch hat der Gesetzgeber Paragraph 9, GBG, der einer Verdinglichung von Benützungsregelungen entgegensteht, unverändert gelassen. Das damit entstehende Problem der materiellen Derogation läßt sich nur mit den Mitteln der Gesetzesauslegung lösen vergleiche Wolff in Klang2 I/1, 113; Gschnitzer - Faistenberger - Barta ua, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts2, 93). Von einer Aufhebung der älteren Norm durch die jüngere kann nach diesen Regeln nur ausgegangen werden, wenn beide Vorschriften denselben Tatbestand aufweisen und die angeordneten Rechtsfolgen unvereinbar sind (SZ 49/141). Das bedeutet im konkreten Fall, daß mit der in Paragraph 15, letzter Satz WEG vorgesehenen Möglichkeit, Benützungsregelungen im Grundbuch einzutragen, keine rechtsbegründende Einverleibung iSd Paragraph 9, GBG, sondern eine Anmerkung nach Paragraph 20, Litera b, GBG zur Begründung bestimmter Rechtswirkungen (Einbindung - allenfalls auch nur Erleichterung der Einbindung - des Einzelrechtsnachfolgers in eine bestehende Gebrauchsordnung) gemeint ist.
Derartige Anmerkungen bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen Determinierung, sei es im GBG oder in einem anderen Gesetz (vgl 7 Ob 119/75; EvBl 1994/149). Der Umstand, daß hier - aus Anlaß einer Reform des Wohnungseigentumsrechtes - die Regelung im WEG getroffen wurde, ohne daß auch nur der geringste Anhaltspunkt für eine darüber hinausgehende, der Bedeutung des Wohnungseigentums sogar abträgliche Absicht zur generellen Neugestaltung von Benützungsregelungen auch in schlichten Miteigentumsgemeinschaften erkennbar wäre, führt zurück zu dem (im wesentlichen schon vom Rekursgericht erzielten) Auslegungsergebnis, daß die in § 15 letzter Satz WEG angesprochene Verbücherungsmöglichkeit von Benützungsregelungen nach Entstehungsgeschichte, Ort und Sinnzusammenhang der Regelung nur für - zumindest gemischte - (Wohnungs-)Eigentumsgemeinschaften gelten soll. Dies entspricht auch der bisher einzigen hiezu vorliegenden Lehrmeinung (Würth - Zingher, Wohnrecht 94, Anm 4 zu § 15 WEG).Derartige Anmerkungen bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen Determinierung, sei es im GBG oder in einem anderen Gesetz vergleiche 7 Ob 119/75; EvBl 1994/149). Der Umstand, daß hier - aus Anlaß einer Reform des Wohnungseigentumsrechtes - die Regelung im WEG getroffen wurde, ohne daß auch nur der geringste Anhaltspunkt für eine darüber hinausgehende, der Bedeutung des Wohnungseigentums sogar abträgliche Absicht zur generellen Neugestaltung von Benützungsregelungen auch in schlichten Miteigentumsgemeinschaften erkennbar wäre, führt zurück zu dem (im wesentlichen schon vom Rekursgericht erzielten) Auslegungsergebnis, daß die in Paragraph 15, letzter Satz WEG angesprochene Verbücherungsmöglichkeit von Benützungsregelungen nach Entstehungsgeschichte, Ort und Sinnzusammenhang der Regelung nur für - zumindest gemischte - (Wohnungs-)Eigentumsgemeinschaften gelten soll. Dies entspricht auch der bisher einzigen hiezu vorliegenden Lehrmeinung (Würth - Zingher, Wohnrecht 94, Anmerkung 4 zu Paragraph 15, WEG).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.