Der Revisionsrekurs ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Vorauszuschicken ist, daß Benützungsregelungsstreitigkeiten unter Miteigentümern, die auch Wohnungseigentümer sind, im besonderen Außerstreitverfahren nach § 26 Abs 1 Z 3 und Abs 2 WEG abgehandelt werden müssen (Gamerith in Rummel2, Rz 6a zu § 835 ABGB; MietSlg 41.496; ImmZ 1991, 270; WoBl 1993, 19/11 ua). Das gilt auch dann, wenn der Antragsteller die Nichtigkeit der Wohnungseigentumsbegründung geltend macht und sein Begehren - abweichend vom Grundbuchsstand - auf das Vorliegen einer schlichten Miteigentumsgemeinschaft stützt, weil der bücherliche Rechtsschein, der zunächst einmal den Kompetenztatbestand des § 26 Abs 1 Z 3 WEG verwirklicht, erst im Zuge des Verfahrens entkräftet werden könnte und der Grundsatz der perpetuatio fori auch im außerstreitigen Verfahren gilt (Mayr in Rechberger, Rz 5 zu § 29 JN). Demnach wäre schon der erstinstanzliche Sachbeschluß (§ 26 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 15 MRG) den Antragsgegnern zuzustellen gewesen, um ihr rechtliches Gehör im zwingend vorgeschriebenen zweiseitigen Rekursverfahren (§ 26 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 17 lit c und d MRG) zu wahren (vgl die in dieser Rechtssache ergangene Entscheidung 5 Ob 1125/94); der Verfahrensfehler ist jedoch geheilt, weil die Antragsgegner den ihnen zugestellten Sachbeschluß der zweiten Instanz unangefochten gelassen haben (vgl SZ 62/209; SZ 63/125; WoBl 1993, 77/54). Wegen der im konkreten Fall rein rechtlichen Auseinandersetzung um die Schlüssigkeit des Sachantrages wären sie in keiner Weise gehindert gewesen, mit ihren Argumenten auch noch in dritter Instanz gebührend Gehör zu finden (vgl 5 Ob 156/92, tw veröffentlicht in EWr I/37/24).Vorauszuschicken ist, daß Benützungsregelungsstreitigkeiten unter Miteigentümern, die auch Wohnungseigentümer sind, im besonderen Außerstreitverfahren nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, WEG abgehandelt werden müssen (Gamerith in Rummel2, Rz 6a zu Paragraph 835, ABGB; MietSlg 41.496; ImmZ 1991, 270; WoBl 1993, 19/11 ua). Das gilt auch dann, wenn der Antragsteller die Nichtigkeit der Wohnungseigentumsbegründung geltend macht und sein Begehren - abweichend vom Grundbuchsstand - auf das Vorliegen einer schlichten Miteigentumsgemeinschaft stützt, weil der bücherliche Rechtsschein, der zunächst einmal den Kompetenztatbestand des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 3, WEG verwirklicht, erst im Zuge des Verfahrens entkräftet werden könnte und der Grundsatz der perpetuatio fori auch im außerstreitigen Verfahren gilt (Mayr in Rechberger, Rz 5 zu Paragraph 29, JN). Demnach wäre schon der erstinstanzliche Sachbeschluß (Paragraph 26, Absatz 2, WEG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 15, MRG) den Antragsgegnern zuzustellen gewesen, um ihr rechtliches Gehör im zwingend vorgeschriebenen zweiseitigen Rekursverfahren (Paragraph 26, Absatz 2, WEG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, Litera c und d MRG) zu wahren vergleiche die in dieser Rechtssache ergangene Entscheidung 5 Ob 1125/94); der Verfahrensfehler ist jedoch geheilt, weil die Antragsgegner den ihnen zugestellten Sachbeschluß der zweiten Instanz unangefochten gelassen haben vergleiche SZ 62/209; SZ 63/125; WoBl 1993, 77/54). Wegen der im konkreten Fall rein rechtlichen Auseinandersetzung um die Schlüssigkeit des Sachantrages wären sie in keiner Weise gehindert gewesen, mit ihren Argumenten auch noch in dritter Instanz gebührend Gehör zu finden vergleiche 5 Ob 156/92, tw veröffentlicht in EWr I/37/24).
In der Sache selbst wäre dem Antragsteller, der für die Gemeinschuldnerin die Rechtsstellung eines schlichten Miteigentümers in Anspruch nimmt und die für die nicht errichteten Garagen vorgesehene Grundfläche zu den allgemeinen Teilen der Liegenschaft zählt, dann beizupflichten, wenn es von Anfang an an der Absicht der Parteien des verbücherten Wohnungseigentumsvertrages gefehlt hätte, die verfahrensgegenständlichen Garagen zu bauen und der Gemeinschuldnerin - als Eigentümerin entsprechender Miteigentumsanteile - zur ausschließlichen Nutzung zu überlassen. Die Begründung von Wohnungseigentum an Freiflächen ist nämlich rechtlich unmöglich (vgl MietSlg 33/26; Faistenberger-Barta-Call, Kommentar zum WEG 1975, Rz 56 zu § 1), sodaß eine darauf aufbauende Nutzwertfestsetzung und Grundbuchseintragung mangels gültigen Rechtstitels tatsächlich unheilbar nichtig wäre (vgl MietSlg 38/53; WoBl 1992, 22/20 mit Anmerkung von Call; WoBl 1992, 247/167; 5 Ob 5/95). Der Begründung von Wohnungseigentum steht jedoch nicht im Weg, daß das Objekt dieses dinglichen Sondernutzungsrechtes (die selbständige Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeit) noch gar nicht existiert. Da Gegenstand des Wohnungseigentums nicht das Gebäude, sondern das bewilligte Bauvorhaben ist (Würth in Rummel2, Rz 2 zu § 21 WEG; vgl auch Glassl, Ein Verwaltungsgerichtshoferkenntnis und seine zivilrechtlichen Auswirkungen, ImmZ 1968, 51 ff [55]; Faistenberger-Barta-Call aaO, Rz 3 ff zu § 21), war es rechtlich möglich, der Gemeinschuldnerin Wohnungseigentum an den verfahrensgegenständlichen Garagen zu verschaffen, sollte deren Errichtung - wie der Antragsteller implizite selbst zugesteht - geplant und behördlich genehmigt gewesen sein. In einem solchen Fall ist weder die Rechtswirksamkeit der Nutzwertfestsetzung noch jene der Grundbuchseintragung in Zweifel zu ziehen; das Wohnungseigentum könnte nur mehr nach Maßgabe des § 21 WEG dadurch erlöschen, daß die Absicht, das Wohnungseigentumsobjekt zu errichten endgültig aufgegeben wird, also feststeht, daß es nicht mehr zur Errichtung kommt (vgl Würth aaO; Zingher in Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 9 zu § 21 WEG).In der Sache selbst wäre dem Antragsteller, der für die Gemeinschuldnerin die Rechtsstellung eines schlichten Miteigentümers in Anspruch nimmt und die für die nicht errichteten Garagen vorgesehene Grundfläche zu den allgemeinen Teilen der Liegenschaft zählt, dann beizupflichten, wenn es von Anfang an an der Absicht der Parteien des verbücherten Wohnungseigentumsvertrages gefehlt hätte, die verfahrensgegenständlichen Garagen zu bauen und der Gemeinschuldnerin - als Eigentümerin entsprechender Miteigentumsanteile - zur ausschließlichen Nutzung zu überlassen. Die Begründung von Wohnungseigentum an Freiflächen ist nämlich rechtlich unmöglich vergleiche MietSlg 33/26; Faistenberger-Barta-Call, Kommentar zum WEG 1975, Rz 56 zu Paragraph eins,), sodaß eine darauf aufbauende Nutzwertfestsetzung und Grundbuchseintragung mangels gültigen Rechtstitels tatsächlich unheilbar nichtig wäre vergleiche MietSlg 38/53; WoBl 1992, 22/20 mit Anmerkung von Call; WoBl 1992, 247/167; 5 Ob 5/95). Der Begründung von Wohnungseigentum steht jedoch nicht im Weg, daß das Objekt dieses dinglichen Sondernutzungsrechtes (die selbständige Wohnung oder sonstige selbständige Räumlichkeit) noch gar nicht existiert. Da Gegenstand des Wohnungseigentums nicht das Gebäude, sondern das bewilligte Bauvorhaben ist (Würth in Rummel2, Rz 2 zu Paragraph 21, WEG; vergleiche auch Glassl, Ein Verwaltungsgerichtshoferkenntnis und seine zivilrechtlichen Auswirkungen, ImmZ 1968, 51 ff [55]; Faistenberger-Barta-Call aaO, Rz 3 ff zu Paragraph 21,), war es rechtlich möglich, der Gemeinschuldnerin Wohnungseigentum an den verfahrensgegenständlichen Garagen zu verschaffen, sollte deren Errichtung - wie der Antragsteller implizite selbst zugesteht - geplant und behördlich genehmigt gewesen sein. In einem solchen Fall ist weder die Rechtswirksamkeit der Nutzwertfestsetzung noch jene der Grundbuchseintragung in Zweifel zu ziehen; das Wohnungseigentum könnte nur mehr nach Maßgabe des Paragraph 21, WEG dadurch erlöschen, daß die Absicht, das Wohnungseigentumsobjekt zu errichten endgültig aufgegeben wird, also feststeht, daß es nicht mehr zur Errichtung kommt vergleiche Würth aaO; Zingher in Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 9 zu Paragraph 21, WEG).
Im gegenständlichen Fall fehlt eine entsprechende Behauptung des Antragstellers, sodaß die angestrebte Benützungsregelung schon deshalb nicht in Frage kommt, weil sich eine Benützungsregelung nur auf gemeinsame Teile und Anlagen der Liegenschaft, nicht jedoch auf Objekte eines Sondernutzungsrechtes erstrecken kann (§ 15 WEG). Für den Antragsteller wäre jedoch auch dann nichts gewonnen, wenn man unterstellt, daß der Plan zur Errichtung der fraglichen Garagen nicht mehr zu verwirklichen ist. Eine gerichtliche Benützungsregelung setzt nämlich, worauf schon die Vorinstanzen hingewiesen haben, immer die Verfügbarkeit der in Betracht kommenden Liegenschaftsteile voraus (Gamerith aaO, Rz 5 zu § 835 ABGB mwN; MietSlg 42/32; EWr III/835 ABGB/4). An dieser fehlt es im konkreten Fall, weil die Antragsgegner (bei der unterstellten Sachlage) den Antragsteller durch einen jederzeit möglichen Antrag auf Neufestsetzung der Nutzwerte (vgl MietSlg 38/53; WoBl 1992, 22/20 mit Anmerkung von Call; WoBl 1993, 173/119 mit Anmerkung von Call; 5 Ob 62/94) in Verbindung mit dem daraus resultierenden Recht auf Vervollständigung ihrer Mindestanteile (§ 4 WEG) unter Umständen sogar zur entgeltlichen Preisgabe des Miteigentumsanteils der Gemeinschuldnerin verhalten könnten. Dieses Einlösungsrecht läßt die vom Antragsteller zur Vorbereitung einer Veräußerung der verfahrensgegenständlichen Anteilsrechte angestrebte, also auf eine Dauerlösung abzielende Benützungsregelung nicht zu. Denkbar wäre lediglich die befristete Einräumung von Sondernutzungsrechten an der strittigen Grundfläche bis zur Klarstellung der Rechtsverhältnisse, (vgl SZ 39/93) was nicht nur quantitativ, sondern qualitativ hinter dem Sachantrag zurückbliebe. Der Antragsteller will die Einräumung von Sondernutzungsrechten, um sie definitiv zugunsten der Konkursgläubiger verwerten zu können.Im gegenständlichen Fall fehlt eine entsprechende Behauptung des Antragstellers, sodaß die angestrebte Benützungsregelung schon deshalb nicht in Frage kommt, weil sich eine Benützungsregelung nur auf gemeinsame Teile und Anlagen der Liegenschaft, nicht jedoch auf Objekte eines Sondernutzungsrechtes erstrecken kann (Paragraph 15, WEG). Für den Antragsteller wäre jedoch auch dann nichts gewonnen, wenn man unterstellt, daß der Plan zur Errichtung der fraglichen Garagen nicht mehr zu verwirklichen ist. Eine gerichtliche Benützungsregelung setzt nämlich, worauf schon die Vorinstanzen hingewiesen haben, immer die Verfügbarkeit der in Betracht kommenden Liegenschaftsteile voraus (Gamerith aaO, Rz 5 zu Paragraph 835, ABGB mwN; MietSlg 42/32; EWr III/835 ABGB/4). An dieser fehlt es im konkreten Fall, weil die Antragsgegner (bei der unterstellten Sachlage) den Antragsteller durch einen jederzeit möglichen Antrag auf Neufestsetzung der Nutzwerte vergleiche MietSlg 38/53; WoBl 1992, 22/20 mit Anmerkung von Call; WoBl 1993, 173/119 mit Anmerkung von Call; 5 Ob 62/94) in Verbindung mit dem daraus resultierenden Recht auf Vervollständigung ihrer Mindestanteile (Paragraph 4, WEG) unter Umständen sogar zur entgeltlichen Preisgabe des Miteigentumsanteils der Gemeinschuldnerin verhalten könnten. Dieses Einlösungsrecht läßt die vom Antragsteller zur Vorbereitung einer Veräußerung der verfahrensgegenständlichen Anteilsrechte angestrebte, also auf eine Dauerlösung abzielende Benützungsregelung nicht zu. Denkbar wäre lediglich die befristete Einräumung von Sondernutzungsrechten an der strittigen Grundfläche bis zur Klarstellung der Rechtsverhältnisse, vergleiche SZ 39/93) was nicht nur quantitativ, sondern qualitativ hinter dem Sachantrag zurückbliebe. Der Antragsteller will die Einräumung von Sondernutzungsrechten, um sie definitiv zugunsten der Konkursgläubiger verwerten zu können.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 26 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 19 MRG.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 26, Absatz 2, WEG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG.