Rechtssatz RS0042145
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042145
Entscheidungsdatum
20.04.2010
Rechtssatz
Wird den übrigen Hauptmietern das ihnen gemäß § 37 Abs 2 Z 2 MRG zukommende rechtliche Gehör entzogen, so hat dies die Nichtigkeit des erstgerichtlichen Sachbeschlusses und des darüber abgeführten Rechtsmittelverfahrens zu Folge, die - soweit nicht Teilrechtskraft eingetreten ist - amtswegig anläßlich eines zulässigen Rechtsmittels aufzugreifen ist. Wurde der erstgerichtliche Sachbeschluß den am Verfahren nicht beteiligten Mietern zugestellt und haben diese dagegen kein Rechtsmittel erhoben, so wird die in der Nichtbeteiligung dieser Mieter gelegene Nichtigkeit geheilt.Wird den übrigen Hauptmietern das ihnen gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2, MRG zukommende rechtliche Gehör entzogen, so hat dies die Nichtigkeit des erstgerichtlichen Sachbeschlusses und des darüber abgeführten Rechtsmittelverfahrens zu Folge, die - soweit nicht Teilrechtskraft eingetreten ist - amtswegig anläßlich eines zulässigen Rechtsmittels aufzugreifen ist. Wurde der erstgerichtliche Sachbeschluß den am Verfahren nicht beteiligten Mietern zugestellt und haben diese dagegen kein Rechtsmittel erhoben, so wird die in der Nichtbeteiligung dieser Mieter gelegene Nichtigkeit geheilt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 53/90
Entscheidungstext OGH 03.07.1990 5 Ob 53/90
Veröff: SZ 63/125 = WoBl 1990,165 (Würth) = MietSlg XLII/23
- 5 Ob 149/92
Entscheidungstext OGH 15.12.1992 5 Ob 149/92
- 5 Ob 1086/92
Entscheidungstext OGH 10.11.1992 5 Ob 1086/92
Veröff: WoBl 1993,77
- 5 Ob 1045/94
Entscheidungstext OGH 21.06.1994 5 Ob 1045/94
Vgl auch; Beisatz: Hier: Beteiligung sämtlicher Miteigentümer an einem Verfahren nach § 2 Abs 3 MRG, weil ihnen in allen gültig zustandegekommenen Mietverhältnissen über nicht in Wohnungseigentum stehende Objekte ihres Hauses Vermieterstellung zukommt und das Bestehen der Bestandverhältnisse ihnen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden kann; die oben erwähnte "Heilungsmöglichkeit" bietet sich aber auch im Mehrparteienverfahren nach § 26 WBG an. (T1)
- 5 Ob 1137/94
Entscheidungstext OGH 22.11.1994 5 Ob 1137/94
Auch
- 5 Ob 54/95
Entscheidungstext OGH 28.03.1995 5 Ob 54/95
Vgl auch
- 5 Ob 237/09b
Entscheidungstext OGH 20.04.2010 5 Ob 237/09b
Beisatz: Die neue, durch das AußStrG 2005 geschaffene Rechtslage steht der Aufrechterhaltung der bisherigen Judikatur des erkennenden Senats, die die in der Nichtbeteiligung eines Hauptmieters gelegene Verletzung des Parteiengehörs dann als saniert ansieht, wenn er nach Zustellung der Sachentscheidung kein zulässiges Rechtsmittel erhebt (5 Ob 53/90; 5 Ob 23/01w), oder wenn alle übergangenen Hauptmieter ausdrücklich den Stand des Verfahrens genehmigen und erklären, sich durch den Ausschluss von einem Vorbringen in erster Instanz nicht beschwert zu halten (5 Ob 70/89), nicht entgegen. Schließlich ist mit Rücksicht auf § 58 Abs 2 AußStrG davon auszugehen, dass auch eine Beteiligung am Rechtsmittelverfahren ohne Geltendmachung der Gehörverletzung deren Heilung bedeutet. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0042145
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2011
Dokumentnummer
JJR_19900703_OGH0002_0050OB00053_9000000_001