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Entscheidung 5 Ob 237/09b×

Entscheidung 5 Ob 237/09b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0008752 Rechtssatz 26.03.1980Zivilrecht
Der Untersuchungsgrundsatz hat keineswegs zur Folge, dass es für die Parteien keine Beweislast gibt. Die subjektive Beweislast, das ist die Verpflichtung der Parteien, den Beweis der für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu erbringen, wird nur durc …
RS0035627 Rechtssatz 11.06.1975Zivilrecht
Den Mangel der Vollmacht hat das Gericht in jeder Lage des Rechtsstreites von Amts wegen zu berücksichtigen. Die damit vorgeschriebene Prüfung der Vollmacht hat sich allerdings auf den in § 30 ZPO enthaltenen Vollmachtsnachweis zu beschränken. Hiezu gehört …
RS0042145 Rechtssatz 03.07.1990Zivilrecht
Wird den übrigen Hauptmietern das ihnen gemäß § 37 Abs 2 Z 2 MRG zukommende rechtliche Gehör entzogen, so hat dies die Nichtigkeit des erstgerichtlichen Sachbeschlusses und des darüber abgeführten Rechtsmittelverfahrens zu Folge, die - soweit nicht Teilrech …
RS0042216 Rechtssatz 13.12.1988Zivilrecht
Ausschluss einer Partei vom rechtlichen Gehör liegt vor, wenn sie von der der Entscheidung erster Instanz unmittelbar vorangehenden Tagsatzung, in welcher die wesentlichen Beweisaufnahmen und damit im Zusammenhang die konkrete Erörterung des Sachverhalts er …
RS0042218 Rechtssatz 19.12.1989Zivilrecht
Die Anwendbarkeit des § 477 Abs 2 ZPO über die nachträgliche Genehmigung der Prozeßführung in einem Verfahren, an dem die Partei gar nicht, oder, falls sie eines gesetzlichen Vertreters bedarf, nicht durch diesen vertreten war, kann selbst im Verfahren auße …
RS0069855 Rechtssatz 03.10.1989Zivilrecht
Der auf einen Mietgegenstand entfallende Prozentanteil ist für sich allein nicht feststellungsfähig. Die ohnedies erforderliche Feststellung der Nutzflächen aller Mietgegenstände muss daher auch ihren spruchgemäßen Niederschlag in der in Rechtskraft erwachs …
RS0119971 Rechtssatz 30.05.2005Zivilrecht
Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist aus Anlass eines zulässigen Rekurses auch von Amts wegen wahrzunehmen (§ 55 Abs 3 in Verbindung mit § 58 Abs 1 Z 1 AußStrG).
RS0122133 Rechtssatz 27.03.2007Zivilrecht
Mit § 21 Abs 1 Z 6 MRG wurde der Mietermehrheit ein Wahlrecht zwischen einer anteiligen Prämienbelastung durch die entsprechende Versicherung und dem Risiko einer Mietzinserhöhung nach § 18 MRG im Schadensfall eingeräumt. Ohne Zustimmung der Mietermehrheit …
RS0123128 Rechtssatz 30.01.2008Zivilrecht
Um beurteilen zu können, ob die vom Gesetzgeber bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 58 Abs 1 und 3 AußStrG für die Erledigung eines Rechtsmittels in der Sache abgelehnte Aufhebung der angefochtenen Entscheidung vermeidbar ist, ist es erforderlich, den b …
RS0126483 Rechtssatz 02.12.2010Zivilrecht
Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Überwälzung von Versicherungsprämien nach § 21 Abs 1 Z 6 MRG vorliegen (mehrheitliche Zustimmung der Hauptmieter), hat einheitlich zum Zeitpunkt der vertraglichen Disposition des Vermieters (Abschluss, Erneuerung …
RS0126484 Rechtssatz 02.12.2010Zivilrecht
Die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Überwälzbarkeit von Prämien für eine Glasbruch- und Sturmschadenversicherung des Hauses als Betriebskosten gemäß § 21 Abs 1 Z 6 MRG liegt beim Vermieter. Unklarheiten dazu gehen daher ‑ ungeachtet …