Rechtssatz RS0042216
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042216
Entscheidungsdatum
09.07.2014
Rechtssatz
Ausschluss einer Partei vom rechtlichen Gehör liegt vor, wenn sie von der der Entscheidung erster Instanz unmittelbar vorangehenden Tagsatzung, in welcher die wesentlichen Beweisaufnahmen und damit im Zusammenhang die konkrete Erörterung des Sachverhalts erfolgte, nicht verständigt und ihr auch in der Folge vor der Entscheidung keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Dies verwirklicht den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO.Ausschluss einer Partei vom rechtlichen Gehör liegt vor, wenn sie von der der Entscheidung erster Instanz unmittelbar vorangehenden Tagsatzung, in welcher die wesentlichen Beweisaufnahmen und damit im Zusammenhang die konkrete Erörterung des Sachverhalts erfolgte, nicht verständigt und ihr auch in der Folge vor der Entscheidung keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Dies verwirklicht den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 100/88
Entscheidungstext OGH 13.12.1988 5 Ob 100/88
- 5 Ob 3/91
Entscheidungstext OGH 12.03.1991 5 Ob 3/91
Auch; Beisatz: Hier unterblieb Zustellung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses und des dagegen vom Antragsteller erhobenen Rekurses an zweiten Antragsgeber. (T1)
- 5 Ob 370/97s
Entscheidungstext OGH 25.11.1997 5 Ob 370/97s
Vgl auch; Beisatz: Alle Mieter, deren Privatrechtssphäre von der gerichtlichen Entscheidung betroffen ist, sind dem Verfahren beizuziehen. (T2); Beisatz: Hier: Feststellung, nach welchem Schlüssel die Betriebskosten der Aufzuganlage zu verteilen sind. (T3)
- 5 Ob 296/99m
Entscheidungstext OGH 30.05.2000 5 Ob 296/99m
Vgl auch; Beisatz: Die Beiziehung weiterer Parteien hat jedenfalls so zu erfolgen, dass diese noch Gelegenheit zu Sachvorbringen und Beweisanträgen haben. Wird diese Vorschrift verletzt, ist das Verfahren nichtig. (T4); Beisatz: Ebenso führt der Ausschluss des rechtlichen Gehörs im Rekursverfahren zu dessen Nichtigkeit (WoBl 1992/1 = MietSlg 43.312). (T5)
- 5 Ob 23/01w
Entscheidungstext OGH 12.06.2001 5 Ob 23/01w
Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Feststellung des Anteils an den Gesamtkosten nach § 17 MRG. (T6); Beisatz: Ein aus einem bislang nicht verbücherten Kaufvertrag von Liegenschaftsanteilen abgeleitetes obligatorisches Nutzungsrecht verschafft keine Parteistellung (MietSlg 46.447 zu § 37 Z 10 MRG). (T7)
- 7 Ob 278/08w
Entscheidungstext OGH 11.02.2009 7 Ob 278/08w
Vgl; Veröff: SZ 2009/17
- 5 Ob 237/09b
Entscheidungstext OGH 20.04.2010 5 Ob 237/09b
Vgl auch
- 2 Ob 207/13z
Entscheidungstext OGH 09.07.2014 2 Ob 207/13z
Vgl; Beisatz: Hier aber ordnungsgemäße Ladung zur mündlichen Verhandlung. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0042216
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2014
Dokumentnummer
JJR_19881213_OGH0002_0050OB00100_8800000_001