Begründung:
Mit Sachbeschluß vom 28. Dezember 1987 hatte das Erstgericht festgestellt, daß die Antragsgegner als Vermieter durch Vorschreibung eines Erhaltungsbeitrages einschließlich gesetzlichen Hauptmietzins von monatlich S 781,-- anstelle von S 520,43 in der Zeit vom 1. März 1982 bis 31. Jänner 1984 und von S 866,20 anstelle von S 547,47 in der Zeit vom 1. Februar 1984 bis 30. November 1984 gegenüber dem Antragsteller als Mieter der Wohnung top Nr. 2 in Wien 18, Semperstraße 41, das gesetzliche Zinsausmaß überschritten hätten. Das Erstgericht hatte die anderen Mieter dieses Hauses durch Anschlag im Haus zwar von den für den 2. Oktober 1986 und 1. Oktober 1987 angeordneten Tagsatzungen zur mündlichen Verhandlung verständigt, nicht aber von der für den 4. Dezember 1987 an Ort und Stelle zur Durchführung eines Ortsaugenscheins, bei dem auch eine ins einzelne gehende Erörterung des Sachverhaltes zwischen den Streitteilen stattfand. Es stellt auch seine Entscheidung nicht den anderen Mietern zu.
Aus Anlaß des Rekurses der Antragsgegner hob das Gericht zweiter Instanz den Sachbeschluß des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt als nichtig auf. Nach ständiger Rechtsprechung sei im Verfahren über die Angemessenheit des Erhaltungsbeitrages nach § 37 Abs 1 Z 13 MRG auch den anderen Hauptmietern der Liegenschaft, die weder Antragsteller seien noch im Antrag des Vermieters als Antragsgegner bezeichnet würden, Parteistellung einzuräumen. Diesem Erfordernis habe das Erstgericht nur teilweise Rechnung getragen. Der vom Obersten Gerichtshof vertretene Grundsatz (5 Ob 74/74 unter Bezugnahme von SZ 25/223), daß der im streitigen Verfahren geltende Grundsatz, wonach der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO auch dann vorliege, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, nur bei einem von mehreren Verhandlungsterminen entzogen worden sei, im außerstreitigen Verfahren nicht gelte, müsse doch auf jene Fälle beschränkt bleiben, in denen es den Parteien offen stand, im fortgesetzten Verfahren all das nachzuholen, was sie bei einer früheren Tagsatzung wegen Nichtverständigung nicht hätten vorbringen können. Sei hingegen die Möglichkeit, zur der der Entscheidung vorangehenden Verhandlung zu erscheinen durch Unterlassung der Verständigung hievon entzogen und ihnen auch nicht die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme zu den Verhandlungsergebnissen eingeräumt worden, so stelle dies wegen des im besonderen außerstreitigen Verfahren nach den Mietrechtsgesetz geltenden Neuerungsverbote eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, die mit Nichtigkeitssanktion bedroht sei. Im fortgesetzten Verfahren werde daher das Erstgericht den übrigen Hauptmietern Gelegenheit zum abschließenden Sachvorbringen zu geben haben. Es werde auch eine Zustellung des Sachbeschlusses an die gemäß § 37 Abs 3 Z 2 MRG beizuziehenden Hauptmieter durch Anschlag im Haus (§ 37 Abs 3 Z 4 MRG) zu bewirken und im Falle einer neuerlichen Erhebung eines Rekurses diese zumindest durch Bekanntgabe der Erhebung des Rekurses durch Anschlag zu verständigen haben (§ 37 Abs 3 Z 17 lit c MRG).Aus Anlaß des Rekurses der Antragsgegner hob das Gericht zweiter Instanz den Sachbeschluß des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt als nichtig auf. Nach ständiger Rechtsprechung sei im Verfahren über die Angemessenheit des Erhaltungsbeitrages nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 13, MRG auch den anderen Hauptmietern der Liegenschaft, die weder Antragsteller seien noch im Antrag des Vermieters als Antragsgegner bezeichnet würden, Parteistellung einzuräumen. Diesem Erfordernis habe das Erstgericht nur teilweise Rechnung getragen. Der vom Obersten Gerichtshof vertretene Grundsatz (5 Ob 74/74 unter Bezugnahme von SZ 25/223), daß der im streitigen Verfahren geltende Grundsatz, wonach der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO auch dann vorliege, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, nur bei einem von mehreren Verhandlungsterminen entzogen worden sei, im außerstreitigen Verfahren nicht gelte, müsse doch auf jene Fälle beschränkt bleiben, in denen es den Parteien offen stand, im fortgesetzten Verfahren all das nachzuholen, was sie bei einer früheren Tagsatzung wegen Nichtverständigung nicht hätten vorbringen können. Sei hingegen die Möglichkeit, zur der der Entscheidung vorangehenden Verhandlung zu erscheinen durch Unterlassung der Verständigung hievon entzogen und ihnen auch nicht die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme zu den Verhandlungsergebnissen eingeräumt worden, so stelle dies wegen des im besonderen außerstreitigen Verfahren nach den Mietrechtsgesetz geltenden Neuerungsverbote eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, die mit Nichtigkeitssanktion bedroht sei. Im fortgesetzten Verfahren werde daher das Erstgericht den übrigen Hauptmietern Gelegenheit zum abschließenden Sachvorbringen zu geben haben. Es werde auch eine Zustellung des Sachbeschlusses an die gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2, MRG beizuziehenden Hauptmieter durch Anschlag im Haus (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 4, MRG) zu bewirken und im Falle einer neuerlichen Erhebung eines Rekurses diese zumindest durch Bekanntgabe der Erhebung des Rekurses durch Anschlag zu verständigen haben (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, Litera c, MRG).
Der Rechtskraftvorbehalt sei gemäß § 37 Abs 3 Z 18 MRG iVm § 527 Abs 2 ZPO erforderlich, weil die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, inwieweit durch Unterlassung der Ladung der gemäß § 37 Abs 3 Z 2 MRG Parteistellung genießenden übrigen Hauptmieter zu der der Entscheidung unmittelbar vorangehenden Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung Nichtigkeit begründe, vom Obersten Gerichtshof bisher nicht behandelt worden sei. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegner mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht eine Sachentscheidung unter Abstandnahme von dem gebrauchten Aufhebungsgrund aufzutragen. Die übrigen Mieter seien von Anfang an beigezogen worden und hätten genügend Gelegenheit zu Sachvorbringen und Stellung etwaiger Beweisanträge gehabt.Der Rechtskraftvorbehalt sei gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG in Verbindung mit Paragraph 527, Absatz 2, ZPO erforderlich, weil die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, inwieweit durch Unterlassung der Ladung der gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2, MRG Parteistellung genießenden übrigen Hauptmieter zu der der Entscheidung unmittelbar vorangehenden Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung Nichtigkeit begründe, vom Obersten Gerichtshof bisher nicht behandelt worden sei. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegner mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht eine Sachentscheidung unter Abstandnahme von dem gebrauchten Aufhebungsgrund aufzutragen. Die übrigen Mieter seien von Anfang an beigezogen worden und hätten genügend Gelegenheit zu Sachvorbringen und Stellung etwaiger Beweisanträge gehabt.