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Entscheidung 5 Ob 23/01w×

Entscheidung 5 Ob 23/01w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob23/01w

Entscheidungsdatum

12.06.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragsteller 1. Mag. Verena L*****, 2. Dr. Roswitha D*****, 3. Margarete P*****, 4. Gerhard M*****, 5. Brigitte L*****, 6. Sabine H*****, 7. Christa T*****, 8. Elisabeth G*****, alle ***** vertreten durch Mag. Brigitta Pöck, Sekretärin des Österreichischen Mieter- und Wohnungseigentümerbundes, Falkestraße 3, 1010 Wien, wider die Antragsgegner 1. C***** AG, ***** vertreten durch Dr. Werner Goeritz, Rechtsanwalt in Wien, 2. Jose H*****, 3. Anna K*****, 4. Dr. Herta K*****, 5. Yair T*****, 2.- bis 5.-Antragsgegner vertreten durch Immobilienmanagement Dr. Gerhard S*****, 6. Dr. Kayihan A*****, 7. Marianne A*****, 8. Rudolf W*****, 9. Balint K*****, 10. Dr. Reinhold A*****, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 9, MRG (Paragraph 17, MRG), infolge Revisionsrekurses der Erstantragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. Oktober 2000, GZ 39 R 294/00z-21, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 4. Juni 2000, GZ 7 Msch 18/00a-15, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

Spruch

gefasst:

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den zweitinstanzlichen Sachbeschluss vom 18. Oktober 2000 an die allfällig bisher nicht beigezogenen Mieter des Hauses mittels Hausanschlag und an die noch nicht beigezogenen Miteigentümer des Hauses samt Rechtsbelehrung sowie dem weiteren Hinweis zuzustellen, dass die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs nicht mehr aufzugreifen ist, wenn sie gegen die Entscheidung der zweiten Instanz kein zulässiges Rechtsmittel erheben. Den bisher dem Verfahren nicht beigezogenen Mietern ist Rechtsbelehrung dahingehend zu erteilen, dass sie die Möglichkeit einer Revisionsrekursbeantwortung haben.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat festgestellt, dass die Antragsteller Hauptmieter sind. Nicht fest steht, dass diese die einzigen Hauptmieter sind. Aus dem Schlichtungsstellenakt, Mieterliste S 10 ergibt sich der Hinweis darauf, dass es noch weitere Hauptmieter geben könnte. Im erstinstanzlichen Verfahren wurde nur die Ladung zum Lokalaugenschein in allen drei Stiegen im Haus angeschlagen (ON 12), nicht jedoch der Hausanschlag hinsichtlich der erstinstanzlichen Entscheidung oder der Rekursentscheidung oder der Rechtsmittelschriften angeordnet.

Rechtliche Beurteilung

Solle der Anteil an den Gesamtkosten nach Paragraph 17, MRG festgestellt werden, so betrifft dies auch die Rechtssphäre der anderen Mieter (5 Ob 370/97s = MietSlg 49.425, 5 Ob 3/91 mwN). Dem Verfahren müssen daher gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2, MRG auch nicht antragstellende Mieter zugezogen werden, zumal die Feststellung der Prozentanteile alle Mietgegenstände betreffen muss (5 Ob 87/89).

Dieser Zustellfehler hindert die als Parteien zuzuziehenden Hauptmieter, Rechtsmittel zu erheben und zum Rechtsmittelvorbringen Stellung zu nehmen vergleiche 5 Ob 3/91). Es wurde das rechtliche Gehör verletzt. Den allfällig nicht beigezogenen Hauptmietern ist daher der Sachbeschluss des Rekursgerichtes, der Revisionsrekurs und die Revisionsrekursbeantwortung (Paragraph 37, Absatz 3, Litera c, MRG) im Sinne des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 4, MRG durch Hausanschlag zuzustellen.

Der Antrag kann nur gegen alle Miteigentümer des Hauses als Vermieter gerichtet werden, weil der Antragsinhalt gegen alle diese Personen notwendigerweise ein und derselbe sein muss (5 Ob 296/99m, 5 Ob 321/99p, 5 Ob 2164/96p ua).

Aus dem Schlichtungsstellenantrag, der gegen die Mehrheitsmiteigentümerin, die Rechtsvorgängerin der Erstantragsgegnerin "u.a." gerichtet war, geht bereits hervor, dass sich der Antrag gegen die tatsächlichen Vermieter richten sollte. Im Schlichtungsstellenverfahren präzisierten die Antragsteller auch noch, dass Antragsgegner alle im Grundbuch lt. Auszug vom 9.11.1998 angeführten Miteigentümer sein sollen.

Mittlerweile sind im Grundbuch auch andere Miteigentümer eingetragen (Österreichisches Hilfswerk *****; Dr. Andrea W*****, David P*****). Diese wurden dem Verfahren nicht beigezogen.

Die Bestimmung des Paragraph 234, ZPO, wonach die Veräußerung einer streitverfangenen Sache auf den Prozess keinen Einfluss hat, ist im außerstreitigen Verfahren nicht anzuwenden. Bei einem in die Zukunft weisenden Begehren ist im Falle eines Eigentümerwechsels während des Verfahrens von Amts wegen der Rechtsnachfolger beizuziehen (5 Ob 355/97k). Kommt es nach einem Verfahren vor der Schlichtungsstelle zum Eigentümerwechsel erst während des gerichtlichen Verfahrens, so schadet es nicht, dass der Erwerber dem Verfahren vor der Schlichtungsstelle - zwangsläufig - nicht beigezogen war.

Das Erstgericht hätte daher alle Miteigentümer von Amts wegen dem Verfahren beiziehen müssen, um eine Nichtigkeit zu vermeiden (5 Ob 296/99m).

Die Entscheidung des Rekursgerichtes ist daher allen Miteigentümern zuzustellen.

Abschließend ist zu erwähnen, dass Erich L***** nicht als Miteigentümer beizuziehen ist, soweit er nur außerbücherlicher Eigentümer eines Miteigentumsanteils ist. Ein aus einem bislang nicht verbücherten Kaufvertrag von Liegenschaftsanteilen abgeleitetes obligatorisches Nutzungsrecht verschafft keine Parteistellung (MietSlg 46.447 zu Paragraph 37, Ziffer 10, MRG).

Die Nichtigkeit der Nichtzuziehung der Parteien kann allerdings im Rechtsmittelverfahren nicht mehr wahrgenommen werden, wenn der übergangenen Partei die Sachentscheidung des Gerichtes zugestellt und dagegen von der Betroffenen kein zulässiges Rechtsmittel erhoben wird. Zumindest im Mehrparteienverfahren nach Paragraph 37, MRG bietet sich diese Möglichkeit einer Heilung von Verletzungen des Parteiengehörs an vergleiche 5 Ob 1045/94 mwN, Würth/Zingher, Miet- und Wohnrecht20, Paragraph 37, MRG, Rz 60 mwN).

Anmerkung

E61970 05A00231

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0050OB00023.01W.0612.000

Dokumentnummer

JJT_20010612_OGH0002_0050OB00023_01W0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0042216 Rechtssatz 13.12.1988Zivilrecht
Ausschluss einer Partei vom rechtlichen Gehör liegt vor, wenn sie von der der Entscheidung erster Instanz unmittelbar vorangehenden Tagsatzung, in welcher die wesentlichen Beweisaufnahmen und damit im Zusammenhang die konkrete Erörterung des Sachverhalts er …
RS0069814 Rechtssatz 09.04.1991Zivilrecht
Bei der Ermittlung der Nutzfläche aller "Mietgegenstände" des Hauses ist nicht die Anwendbarkeit des MRG auf einen abgeschlossenen Mietvertrag bedeutsam, sondern nur, ob es sich objektiv um einen Raum handelt, der vermietet oder vermietbar ist oder vom Verm …
RS0069855 Rechtssatz 03.10.1989Zivilrecht
Der auf einen Mietgegenstand entfallende Prozentanteil ist für sich allein nicht feststellungsfähig. Die ohnedies erforderliche Feststellung der Nutzflächen aller Mietgegenstände muss daher auch ihren spruchgemäßen Niederschlag in der in Rechtskraft erwachs …
RS0069889 Rechtssatz 25.11.1986Zivilrecht
Die Widmung zu Geschäftszwecken führt dazu, daß auch sonst neutrale Räume in die Nutzfläche einzubeziehen sind. (Hier: Ein zu gewerblicher Lagerung geeigneter Kellerraum).
RS0069897 Rechtssatz 11.12.1990Zivilrecht
Der Berechnung des Erhaltungsbeitrages (und Verbesserungsbeitrages) nach § 45 Abs 1 Z 1 und Z 2 erster Fall MRG ist die Nutzfläche des Mietgegenstandes im Zeitpunkt der Vorschreibung zugrundezulegen. Mitgemietete Kellerräume sind bei der Berechnung der Nutz …
RS0070105 Rechtssatz 11.12.1990Zivilrecht
Ob die Eignung für Wohnzwecke oder Geschäftszwecke (jeweils im Zeitpunkt der Vorschreibung des Erhaltungsbeitrages) besteht, ist weder nach der subjektiven Ansicht der Vertragsteile noch nach der tatsächlichen Verwendung, sondern nach dem objektiven Zustand …
RS0083777 Rechtssatz 29.01.1996Zivilrecht
Der Antrag nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG kann nur gegen alle Miteigentümer des Hauses als Vermieter gestellt werden, weil der Antragsinhalt gegen alle diese Personen notwendigerweise ein- und derselbe sein muss. Dies muss auch für Anträge nicht rechtskundig vertr …
RS0108771 Rechtssatz 02.09.1997Zivilrecht
Da es sich bei einem Antrag gemäß § 6 MRG um ein in die Zukunft weisendes Begehren handelt, ist im Falle eines Eigentümerwechsels während des Verfahrens von Amts wegen der Rechtsnachfolger beizuziehen. Kommt es nach einem Verfahren vor der Schlichtungsstell …
RS0116795 Rechtssatz 12.03.2002Zivilrecht
Kellerräume sind als Zubehör einer Wohnung nutzflächenirrelevant, wenn sie nicht zu Wohnzwecken (etwa als Kellerstüberl, Hobbywerkstatt oder Sauna) ausgestattet sind, wohl aber nutzflächenrelevant, wenn sie selbständig zu Betriebszwecken, Geschäftszwecken o …