Rechtssatz RS0069897
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069897
Entscheidungsdatum
22.04.2020
Rechtssatz
Der Berechnung des Erhaltungsbeitrages (und Verbesserungsbeitrages) nach § 45 Abs 1 Z 1 und Z 2 erster Fall MRG ist die Nutzfläche des Mietgegenstandes im Zeitpunkt der Vorschreibung zugrundezulegen. Mitgemietete Kellerräume sind bei der Berechnung der Nutzfläche zu berücksichtigen, soweit sie ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke oder Geschäftszwecke geeignet sind. Die Eignung für geschäftliche Lagerzwecke genügt.Der Berechnung des Erhaltungsbeitrages (und Verbesserungsbeitrages) nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, erster Fall MRG ist die Nutzfläche des Mietgegenstandes im Zeitpunkt der Vorschreibung zugrundezulegen. Mitgemietete Kellerräume sind bei der Berechnung der Nutzfläche zu berücksichtigen, soweit sie ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke oder Geschäftszwecke geeignet sind. Die Eignung für geschäftliche Lagerzwecke genügt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 107/90
Entscheidungstext OGH 11.12.1990 5 Ob 107/90
Veröff: ImmZ 1991,102
- 6 Ob 633/92
Entscheidungstext OGH 04.02.1993 6 Ob 633/92
Auch; nur: Mitgemietete Kellerräume sind bei der Berechnung der Nutzfläche zu berücksichtigen, soweit sie ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke oder Geschäftszwecke geeignet sind. Die Eignung für geschäftliche Lagerzwecke genügt. (T1)
- 5 Ob 36/93
Entscheidungstext OGH 29.06.1993 5 Ob 36/93
nur T1
- 5 Ob 66/93
Entscheidungstext OGH 14.09.1993 5 Ob 66/93
Beisatz: Hier: Einbeziehen von Kellerräumen in die Nutzfläche einer Wohnung; zu beachten sind dabei auch die einschlägigen Rechtsvorschriften (ua Wr BauO). (T2)
- 5 Ob 67/98h
Entscheidungstext OGH 24.03.1998 5 Ob 67/98h
Vgl auch; nur T1
- 5 Ob 12/01b
Entscheidungstext OGH 30.01.2001 5 Ob 12/01b
Vgl; Beisatz: Bei der zumindest teilweise bestehenden Gefährlichkeit aufgrund schwerer Bauschäden erübrigt sich eine Überprüfung, ob eine Verwendung wenigstens zu Lagerzwecken möglich ist. (T3); Veröff: SZ 74/18
- 5 Ob 23/01w
Entscheidungstext OGH 12.03.2002 5 Ob 23/01w
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Kellerräume sind als Zubehör einer Wohnung nutzflächenirrelevant, wenn sie nicht zu Wohnzwecken (etwa als Kellerstüberl, Hobbywerkstatt oder Sauna) ausgestattet sind, wohl aber nutzflächenrelevant, wenn sie selbständig zu Betriebszwecken, Geschäftszwecken oder Wohnzwecken nutzbar sind oder als Zubehör mit einem betrieblichen, gewerblichen oder sonstigen geschäftlichen Nutzgegenstand räumlich oder rechtlich verbunden sind. (T4)
- 5 Ob 134/08d
Entscheidungstext OGH 24.06.2008 5 Ob 134/08d
Auch; nur T1
- 5 Ob 164/19g
Entscheidungstext OGH 22.04.2020 5 Ob 164/19g
vgl; nur T1
Anm: Veröff: SZ 2020/31
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0069897
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2023
Dokumentnummer
JJR_19901211_OGH0002_0050OB00107_9000000_001