Begründung:
Die Antragstellerin ist Mieterin der Wohnung Nr.1 in dem der Antragsgegnerin gehörigen Haus E*****straße 48, Stiege 2, in Wien. Die Wohnung ist ca. 88 m2 groß, liegt im Erdgeschoß und ist bereits mit Bad und WC ausgestattet.
Vom Miet- bzw. Nutzungsvertrag mitumfaßt ist ein ca. 16 m2 großer Kellerraum, der sich unmittelbar unter der Wohnung befindet und wegen der Hanglage des Hauses zumindest teilweise (vielleicht sogar zur Gänze) über dem Bodenniveau liegt. Der Kellerraum verfügt auch über ein Fenster in der Sockelwand des Hauses, das jedoch nach den vorliegenden Lichtbildern und Plänen (Beilagen B und C; siehe auch den Einreichplan im Schlichtungsakt) in Größe, Situierung, Form und Ausstattung keinem Wohnungsfenster entspricht. Es ist aus Metall, kleinmaschig vergittert, nur 80 cm x 40 cm groß und in oder sogar über der Kopfhöhe eines erwachsenen Menschen angebracht.
Ohne die Zustimmung der Antragsgegnerin und eine Bewilligung der Baubehörde einzuholen, ließ die Antragsgegnerin die Geschoßdecke zwischen ihrer Wohnung und dem Kellerraum durchbrechen, führte eine Wendeltreppe in den Kellerraum und baute - mit einer Lüftungsöffnung durch die Sockelwand ins Freie - Abort und Dusche ein. Unter Berufung auf § 9 MRG (iVm § 20 Abs 1 Z 1 lit b WGG) hat sie jetzt - nach der Abweisung des Begehrens durch die Schlichtungsstelle - bei Gericht beantragt, die fehlende Zustimmung der Antragsgegnerin zu diesen Baumaßnahmen zu ersetzen. Sie meint, die "Zusammenlegung" ihrer Wohnung mit dem Kellerlokal sei eine Verbesserung, die allen Voraussetzungen des § 9 Abs 1 MRG, insbesondere auch der Übung des Verkehrs entspreche.Ohne die Zustimmung der Antragsgegnerin und eine Bewilligung der Baubehörde einzuholen, ließ die Antragsgegnerin die Geschoßdecke zwischen ihrer Wohnung und dem Kellerraum durchbrechen, führte eine Wendeltreppe in den Kellerraum und baute - mit einer Lüftungsöffnung durch die Sockelwand ins Freie - Abort und Dusche ein. Unter Berufung auf Paragraph 9, MRG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, WGG) hat sie jetzt - nach der Abweisung des Begehrens durch die Schlichtungsstelle - bei Gericht beantragt, die fehlende Zustimmung der Antragsgegnerin zu diesen Baumaßnahmen zu ersetzen. Sie meint, die "Zusammenlegung" ihrer Wohnung mit dem Kellerlokal sei eine Verbesserung, die allen Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, MRG, insbesondere auch der Übung des Verkehrs entspreche.
Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab, daß die Veränderung nicht der Übung des Verkehrs entspreche und von der Antragsgegnerin schon aus diesem Grund nicht zu dulden sei.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Als verkehrsübliche, vom Vermieter zu duldende Veränderungen seien nämlich vor allem Maßnahmen zur Modernisierung und Assanierung von Altwohnungen anzusehen, wie sie vergleichsweise in § 9 Abs 2 MRG angeführt sind (MietSlg 37.264). Da die Wohnung der Antragstellerin schon mit Bad und WC ausgestattet war, könne der zusätzliche Einbau einer Dusche und eines WC diese Tatbestandsvorausetzung nicht erfüllen. Es gehe in Wahrheit auch nicht um die Schaffung zusätzlicher sanitärer Einrichtungen, sondern um die Umwidmung eines Kellerraums für Wohnzwecke und dessen Verbindung mit der Wohnung. Eine solche Maßnahme könne der Modernisierung und Assanierung einer Altwohnung nicht im Entferntesten gleichgehalten werden.Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Als verkehrsübliche, vom Vermieter zu duldende Veränderungen seien nämlich vor allem Maßnahmen zur Modernisierung und Assanierung von Altwohnungen anzusehen, wie sie vergleichsweise in Paragraph 9, Absatz 2, MRG angeführt sind (MietSlg 37.264). Da die Wohnung der Antragstellerin schon mit Bad und WC ausgestattet war, könne der zusätzliche Einbau einer Dusche und eines WC diese Tatbestandsvorausetzung nicht erfüllen. Es gehe in Wahrheit auch nicht um die Schaffung zusätzlicher sanitärer Einrichtungen, sondern um die Umwidmung eines Kellerraums für Wohnzwecke und dessen Verbindung mit der Wohnung. Eine solche Maßnahme könne der Modernisierung und Assanierung einer Altwohnung nicht im Entferntesten gleichgehalten werden.
Unabhängig davon sei die Erweiterung des Mietobjektes bei gleichzeitiger Veränderung des Bestandes im Haus keinesfalls verkehrsüblich (MietSlg 39.260). Da Kellerräume in die Nutzflächenberechnung einzubeziehen sind, wenn sie sich ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke eignen, würde der Umbau der Antragstellerin zu einer Verschiebung des Betriebskostenschlüssels und zu einer Erweiterung ihres Mietobjektes führen.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Begründet wurde dies mit dem Fehlen einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Verbindung zwischen Kellerabteil und Wohnung iSd § 9 MRG.Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Begründet wurde dies mit dem Fehlen einer höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Zulässigkeit einer Verbindung zwischen Kellerabteil und Wohnung iSd Paragraph 9, MRG.
Im nunmehr vorliegenden Revisionsrekurs beharrt die Antragstellerin auf ihrem Rechtsstandpunkt, daß die vorgenommene Veränderung an ihrem Mietobjekt der Übung des Verkehrs entspreche. Der "Kellerraum" habe nämlich schon immer zu ihrem Mietobjekt gehört und sei - aufgrund seiner Ausstattung und Lage - auch schon immer für Wohnzwecke geeignet gewesen. Daß er bisher nicht in die Nutzflächenberechnung (der Wohnung und des Hauses) einbezogen wurde, sei ein Fehler der Antragsgegnerin und könne nicht jetzt als Argument gegen den Umbau verwendet werden. Es spreche auch nicht gegen die Verkehrsüblichkeit, die zu einem Mietobjekt gehörigen Räume ohne Inanspruchnahme allgemeiner Verkehrsflächen des Hauses zu einer Nutzungseinheit zu verbinden oder zusätzlich zu den bereits vorhandenen sanitären Einrichtungen noch eine Dusche und ein WC einzubauen. Die Verweigerung der Zustimmung der Antragsgegnerin zu den gegenständlichen Veränderungen sei geradezu schikanös, weil sich der "Kellerraum" in Wahrheit gar nicht für Lagerzwecke udgl. eigne und auch bei anderen Nutzungsberechtigten Verletzungen des WGG (etwa bei jahrelangen Leerstehungen und Untervermietungen) ohne weiteres geduldet würden.
Von der Antragsgegnerin liegt dazu eine Rekursbeantwortung mit dem Antrag auf Bestätigung des angefochtenen Beschlusses vor.
Der Revisionsrekurs ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.