Rechtssatz RS0013203
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013203
Entscheidungsdatum
25.05.2023
Rechtssatz
Das Interesse eines Miteigentümers an der Abwehr eines eigenmächtigen Eingriffs in das Miteigentum ist stets zuzubilligen und schließt die Annahme aus, der einzige Grund der Rechtsausübung bilde die Absicht, den Beklagten zu schädigen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 24/87
Entscheidungstext OGH 03.03.1987 5 Ob 24/87
ImmZ 1987,313 ( Meinhart )
- 5 Ob 539/87
Entscheidungstext OGH 16.12.1987 5 Ob 539/87
Beisatz: Es stellt keine Schikane dar, wenn ein Miteigentümer gegen eigenmächtig vorgenommene Veränderungen der gemeinschaftlichen Sache in Wahrung seines Eigentumsrechtes einschreitet, selbst wenn die bauliche Änderung im Interesse aller Teilhaber der gemeinschaftlichen Sache erfolgt wäre und die Liegenschaft dadurch an Wert gewonnen hätte. ( Umbau eines Hauses ganz abweichend von der Planung, der der Kläger zugestimmt hatte. ) (T1)
- 5 Ob 66/93
Entscheidungstext OGH 14.09.1993 5 Ob 66/93
Vgl auch; Beisatz: Die Weigerung der Vermieterin, den Umbau- und Umwidmungsmaßnahmen (hier: Verbindung von Wohnung und Kellerraum mittels Durchbruch der Geschoßdecke und Einbau von Abort und Dusche) der Mieterin zuzustimmen, verstößt grundsätzlich nicht gegen das Schikaneverbot. (T2)
- 5 Ob 40/12m
Entscheidungstext OGH 09.08.2012 5 Ob 40/12m
Auch
- 3 Ob 170/14t
Entscheidungstext OGH 22.10.2014 3 Ob 170/14t
Auch; Beisatz: Hier: Wohnungseigentum. (T3)
- 5 Ob 38/15x
Entscheidungstext OGH 19.05.2015 5 Ob 38/15x
- 8 Ob 54/15x
Entscheidungstext OGH 29.03.2016 8 Ob 54/15x
Vgl aber; Beisatz: Dem Umstand, dass es dem Kläger um die Verteidigung seines Eigentumsrechts geht, kommt erhebliches Gewicht zu. Andererseits entspricht es aber der Rechtsprechung, dass auch die Verfolgung des Eigentumsrechts durch das Verbot missbräuchlicher Rechtsausübung beschränkt werden kann. (T4)
- 5 Ob 236/17t
Entscheidungstext OGH 15.05.2018 5 Ob 236/17t
Auch; Beis wie T4
- 3 Ob 91/23p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.05.2023 3 Ob 91/23p
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0013203
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2023
Dokumentnummer
JJR_19870303_OGH0002_0050OB00024_8700000_001