Die Revision ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, die der Beklagte im Unterbleiben der Untersuchung erblickt, inwieweit seine Bauführung schutzwürdige Interessen der Kläger verletzte und welche Absichten bei Abschluß des Wohnungseigentumsvertrages in Ansehung des Nutzungsrechtes des Beklagten bestanden, liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Dem Beseitigungs- und dem Unterlassungsbegehren wurde in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung ohne Rechtsirrtum stattgegeben. Der Beklagte hat sich als schlichter (Minderheits-)Eigentümer der Liegenschaft, an der schon 1955 wenn auch nur auf bestimmten Anteilen Wohnungseigentum begründet worden war, angemaßt, er dürfe, weil eine vertragliche oder faktische Benützungsregelung dahin bestand, daß er wie der Voreigentümer der ihm durch Kauf überlassenen Anteile das Hintergebäude verwalte und die dort vorhandenen Wohnungen vermiete, auch wesentliche Veränderungen durch Bauführung vornehmen und diese Baumaßnahmen ausgeführt, ohne die Einwilligung aller Mit-(und Wohnungs-)Eigentümer einzuholen oder sich an den Außerstreitrichter zu wenden und dessen Entscheidung abzuwarten.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, die der Beklagte im Unterbleiben der Untersuchung erblickt, inwieweit seine Bauführung schutzwürdige Interessen der Kläger verletzte und welche Absichten bei Abschluß des Wohnungseigentumsvertrages in Ansehung des Nutzungsrechtes des Beklagten bestanden, liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Dem Beseitigungs- und dem Unterlassungsbegehren wurde in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung ohne Rechtsirrtum stattgegeben. Der Beklagte hat sich als schlichter (Minderheits-)Eigentümer der Liegenschaft, an der schon 1955 wenn auch nur auf bestimmten Anteilen Wohnungseigentum begründet worden war, angemaßt, er dürfe, weil eine vertragliche oder faktische Benützungsregelung dahin bestand, daß er wie der Voreigentümer der ihm durch Kauf überlassenen Anteile das Hintergebäude verwalte und die dort vorhandenen Wohnungen vermiete, auch wesentliche Veränderungen durch Bauführung vornehmen und diese Baumaßnahmen ausgeführt, ohne die Einwilligung aller Mit-(und Wohnungs-)Eigentümer einzuholen oder sich an den Außerstreitrichter zu wenden und dessen Entscheidung abzuwarten.
Einen solchen eigenmächtigen rechtswidrigen Eingriff kann jeder Miteigentümer und daher auch der einzelne Minderheitseigentümer im Rechtswege mit der auf Beseitigung und Wiederherstellung des früheren Zustandes gerichteten Klage abwehren und gegen die Gefahr künftiger Eingriffe auch einen Unterlassungstitel beschaffen (MietSlg 34.066; MietSlg 35.656; MietSlg 28.487/6). Die Bestimmungen des § 26 WEG 1975 gelten auch für Wohnungseigentum, das durch bücherliche Einverleibung auch nur auf einzelnen Anteilen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit dem 1.9.1975 begründet wurde (§ 29 Abs 2 WEG). Auch für die Bestandteile der Liegenschaft, an welchen Wohnungseigentum nicht besteht, gelten die Vorschriften über die Gemeinschaft des Eigentums nach demEinen solchen eigenmächtigen rechtswidrigen Eingriff kann jeder Miteigentümer und daher auch der einzelne Minderheitseigentümer im Rechtswege mit der auf Beseitigung und Wiederherstellung des früheren Zustandes gerichteten Klage abwehren und gegen die Gefahr künftiger Eingriffe auch einen Unterlassungstitel beschaffen (MietSlg 34.066; MietSlg 35.656; MietSlg 28.487/6). Die Bestimmungen des Paragraph 26, WEG 1975 gelten auch für Wohnungseigentum, das durch bücherliche Einverleibung auch nur auf einzelnen Anteilen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit dem 1.9.1975 begründet wurde (Paragraph 29, Absatz 2, WEG). Auch für die Bestandteile der Liegenschaft, an welchen Wohnungseigentum nicht besteht, gelten die Vorschriften über die Gemeinschaft des Eigentums nach dem
16. Hauptstück des ABGB nach Maßgabe der diese ergänzenden Sonderregelungen des Wohnungseigentumsgesetzes (MietSlg 35.644;
MietSlg 29.531; Meinhart, WEG 1975, 118 und 122;
Faistenberger-Barta-Call, WEG 1975, 393).
Der Revisionswerber meint, mit seinen Anteilen sei bisher zwar Wohnungseigentum nicht verbunden, doch stehe ihm ein Anspruch auf Begründung von Wohnungseigentum zu, weil die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer nach § 2 Abs 2 WEG ihre Zustimmung nicht verweigern dürften. Er müsse daher, um eine bedenkliche Ungleichbehandlung zwischen schlichtem Miteigentümer und den Wohnungseigentümern zu vermeiden, die gleichen Rechte haben, wie ein Wohnungseigentümer. Danach aber sei er zu den vorgenommenen Änderungen berechtigt, weil sie weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der übrigen Miteigentümer zur Folge hätten. Die Prüfung der Befugnis nach § 13 Abs 2 Z 1 WEG sei zu Unrecht unterblieben.Der Revisionswerber meint, mit seinen Anteilen sei bisher zwar Wohnungseigentum nicht verbunden, doch stehe ihm ein Anspruch auf Begründung von Wohnungseigentum zu, weil die übrigen Mit- und Wohnungseigentümer nach Paragraph 2, Absatz 2, WEG ihre Zustimmung nicht verweigern dürften. Er müsse daher, um eine bedenkliche Ungleichbehandlung zwischen schlichtem Miteigentümer und den Wohnungseigentümern zu vermeiden, die gleichen Rechte haben, wie ein Wohnungseigentümer. Danach aber sei er zu den vorgenommenen Änderungen berechtigt, weil sie weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der übrigen Miteigentümer zur Folge hätten. Die Prüfung der Befugnis nach Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, WEG sei zu Unrecht unterblieben.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß § 13 Abs 2 WEG nur regelt, unter welchen Voraussetzungen der Wohnungseigentümer berechtigt ist, auf seine Kosten Änderungen an der im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit vorzunehmen, und sich daher als Individualrecht nur auf die Wohnungseigentümer beziehen kann (Meinhart, WEG 1975, 131). Eine ungleiche Behandlung kann im Prozeß über die Klage eines oder mehrerer Mit-(und allenfalls Wohnungs-)eigentümer auf Unterlassung und/oder Beseitigung rechtswidriger Änderungen, die ohne die Zustimmung der übrigen Teilhaber und ohne einen diese ersetzenden rechtsbegründenden Beschluß des Außerstreitrichters im Verfahren nach dem § 26 Abs 1 Z 2 oder 3 WEG durch einen Miteigentümer erfolgt oder beabsichtigt sind, schon deshalb nicht angenommen werden, weil auch die Prüfung der Voraussetzungen nach § 13 Abs 2 WEG dem Außerstreitrichter vorbehalten und dem Prozeßrichter daher entzogen ist. Ohne Entscheidung des Außerstreitrichters kann die Beseitigung eigenmächtig vorgenommener wichtiger Veränderungen im Prozeß durchgesetzt werden, weil diese Entscheidung des Außerstreitrichters rechtsgestaltend wirkt und auch nicht vom Streitrichter vorweggenommen werden kann (SZ 54/129 = EvBl 1982/61 = MietSlg 33.574/19; SZ 49/52 = MietSlg 28.487/6; MietSlg 35.657). Es macht daher bei der Beurteilung des erhobenen Wiederherstellungs- und Unterlassungsanspruches keinen Unterschied, ob der Beklagte als schlichter Miteigentümer mit seinen schon nach dem 16.Hauptstück des ABGB bestehenden Individualrechten eigenmächtig in das Miteigentum der Kläger eingegriffen hatte. Er müßte ebenso im Rechtsstreit unterliegen, wenn er Wohnungseigentümer wäre und die Änderungen ohne eine die Zustimmung der Kläger ersetzende Genehmigung des Außerstreitrichters veranlaßt hätte (Würth in Rummel, ABGB, Rz 1 und Rz 7 zu § 13 WEG). Das Interesse eines Miteigentümers an der Abwehr eines eigenmächtigen Eingriffes in das Miteigentum ist stets zuzubilligen und schließt die Annahme, der einzige Grund der Rechtsausübung bilde die Absicht, den Beklagten zu schädigen (§ 1295 Abs 2 ABGB), aus (MietSlg 31.055 ua.). Es bedurfte daher nicht der Untersuchung, inwieweit die einzelnen Kläger durch die Baumaßnahmen des Beklagten berührt wurden. Da sie nach der Wiener Bauordnung zur Beseitigung der ohne eine die Zustimmung aller Miteigentümer der Liegenschaft voraussetzende Baubewilligung durchgeführten baulichen Abänderungen verhalten wurden (§ 129 Abs 10 der Bauordnung für Wien), hat das Berufungsgericht zutreffend auch das Vorliegen eines Interesses an der Erfüllung der Beseitigungspflicht des Beklagten angenommen. Der Beklagte, der im Rechtsstreit dem Wiederherstellungs- und dem Unterlassungsbegehren bis zuletzt mit dem Beharren auf der Zulässigkeit seines Vorgehens entgegengetreten ist, kann nicht den Wegfall der Wiederholungs- oder Begehungsgefahr daraus ableiten, daß er wegen der bedeutenden Nachteile im Falle des Unterliegens in diesem Rechtsstreit künftig keine eigenmächtigen Änderungen vornehmen werde. Bei der Prüfung der eine materiell-rechtliche Voraussetzung des Unterlassungsanspruches bildenden Wiederholungsgefahr darf nicht engherzig vorgegangen werden. Die Bestreitung des Anspruchs gibt in der Regel Grund zur Annahme, daß (auch) künftig Rechtsverletzungen drohen (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 23 zu § 1294; Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1069; Koziol-Welser, Grundriß 7 I, 194; ÖBl 1980, 7; ÖBl 1979, 80). Vertritt der auf Unterlassung in Anspruch genommene Beklagte die Auffassung, er sei zu dem ihm zu untersagenden Vorgehen berechtigt, besteht regelmäßig nicht die Gewähr für das Unterbleiben künftiger Eingriffe (ÖBl 1982, 102; ÖBl 1985, 14 u.v.a.).Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß Paragraph 13, Absatz 2, WEG nur regelt, unter welchen Voraussetzungen der Wohnungseigentümer berechtigt ist, auf seine Kosten Änderungen an der im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit vorzunehmen, und sich daher als Individualrecht nur auf die Wohnungseigentümer beziehen kann (Meinhart, WEG 1975, 131). Eine ungleiche Behandlung kann im Prozeß über die Klage eines oder mehrerer Mit-(und allenfalls Wohnungs-)eigentümer auf Unterlassung und/oder Beseitigung rechtswidriger Änderungen, die ohne die Zustimmung der übrigen Teilhaber und ohne einen diese ersetzenden rechtsbegründenden Beschluß des Außerstreitrichters im Verfahren nach dem Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 WEG durch einen Miteigentümer erfolgt oder beabsichtigt sind, schon deshalb nicht angenommen werden, weil auch die Prüfung der Voraussetzungen nach Paragraph 13, Absatz 2, WEG dem Außerstreitrichter vorbehalten und dem Prozeßrichter daher entzogen ist. Ohne Entscheidung des Außerstreitrichters kann die Beseitigung eigenmächtig vorgenommener wichtiger Veränderungen im Prozeß durchgesetzt werden, weil diese Entscheidung des Außerstreitrichters rechtsgestaltend wirkt und auch nicht vom Streitrichter vorweggenommen werden kann (SZ 54/129 = EvBl 1982/61 = MietSlg 33.574/19; SZ 49/52 = MietSlg 28.487/6; MietSlg 35.657). Es macht daher bei der Beurteilung des erhobenen Wiederherstellungs- und Unterlassungsanspruches keinen Unterschied, ob der Beklagte als schlichter Miteigentümer mit seinen schon nach dem 16.Hauptstück des ABGB bestehenden Individualrechten eigenmächtig in das Miteigentum der Kläger eingegriffen hatte. Er müßte ebenso im Rechtsstreit unterliegen, wenn er Wohnungseigentümer wäre und die Änderungen ohne eine die Zustimmung der Kläger ersetzende Genehmigung des Außerstreitrichters veranlaßt hätte (Würth in Rummel, ABGB, Rz 1 und Rz 7 zu Paragraph 13, WEG). Das Interesse eines Miteigentümers an der Abwehr eines eigenmächtigen Eingriffes in das Miteigentum ist stets zuzubilligen und schließt die Annahme, der einzige Grund der Rechtsausübung bilde die Absicht, den Beklagten zu schädigen (Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB), aus (MietSlg 31.055 ua.). Es bedurfte daher nicht der Untersuchung, inwieweit die einzelnen Kläger durch die Baumaßnahmen des Beklagten berührt wurden. Da sie nach der Wiener Bauordnung zur Beseitigung der ohne eine die Zustimmung aller Miteigentümer der Liegenschaft voraussetzende Baubewilligung durchgeführten baulichen Abänderungen verhalten wurden (Paragraph 129, Absatz 10, der Bauordnung für Wien), hat das Berufungsgericht zutreffend auch das Vorliegen eines Interesses an der Erfüllung der Beseitigungspflicht des Beklagten angenommen. Der Beklagte, der im Rechtsstreit dem Wiederherstellungs- und dem Unterlassungsbegehren bis zuletzt mit dem Beharren auf der Zulässigkeit seines Vorgehens entgegengetreten ist, kann nicht den Wegfall der Wiederholungs- oder Begehungsgefahr daraus ableiten, daß er wegen der bedeutenden Nachteile im Falle des Unterliegens in diesem Rechtsstreit künftig keine eigenmächtigen Änderungen vornehmen werde. Bei der Prüfung der eine materiell-rechtliche Voraussetzung des Unterlassungsanspruches bildenden Wiederholungsgefahr darf nicht engherzig vorgegangen werden. Die Bestreitung des Anspruchs gibt in der Regel Grund zur Annahme, daß (auch) künftig Rechtsverletzungen drohen (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 23 zu Paragraph 1294,; Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 1069; Koziol-Welser, Grundriß 7 römisch eins, 194; ÖBl 1980, 7; ÖBl 1979, 80). Vertritt der auf Unterlassung in Anspruch genommene Beklagte die Auffassung, er sei zu dem ihm zu untersagenden Vorgehen berechtigt, besteht regelmäßig nicht die Gewähr für das Unterbleiben künftiger Eingriffe (ÖBl 1982, 102; ÖBl 1985, 14 u.v.a.).
Es liegt daher auch keine unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht vor.
Nach den §§ 41 und 50 ZPO hat der Beklagte den Klägern auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.Nach den Paragraphen 41 und 50 ZPO hat der Beklagte den Klägern auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.