Rechtssatz RS0116795
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0116795
Entscheidungsdatum
30.10.2025
Rechtssatz
Kellerräume sind als Zubehör einer Wohnung nutzflächenirrelevant, wenn sie nicht zu Wohnzwecken (etwa als Kellerstüberl, Hobbywerkstatt oder Sauna) ausgestattet sind, wohl aber nutzflächenrelevant, wenn sie selbständig zu Betriebszwecken, Geschäftszwecken oder Wohnzwecken nutzbar sind oder als Zubehör mit einem betrieblichen, gewerblichen oder sonstigen geschäftlichen Nutzgegenstand räumlich oder rechtlich verbunden sind. Die bereits erfolgte Widmung als Zubehör zu einem Geschäftslokal kann nicht vom Vermieter ohne wichtigen Grund einseitig aufgehoben werden, wenn dadurch die objektive Unvermietbarkeit der Kellerräume allein (ohne Geschäftslokal) eintritt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 23/01w
Entscheidungstext OGH 12.03.2002 5 Ob 23/01w
- 3 Ob 299/04y
Entscheidungstext OGH 24.11.2005 3 Ob 299/04y
nur: Kellerräume sind nutzflächenrelevant, wenn sie selbständig zu Betriebszwecken, Geschäftszwecken oder Wohnzwecken nutzbar sind oder als Zubehör mit einem betrieblichen, gewerblichen oder sonstigen geschäftlichen Nutzgegenstand räumlich oder rechtlich verbunden sind. (T1)
- 5 Ob 134/08d
Entscheidungstext OGH 24.06.2008 5 Ob 134/08d
Vgl; Beisatz: Kellerräume sind nur dann nicht nutzflächenrelevant, wenn sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, wobei nach der Rechtsprechung auch eine Eignung für geschäftliche Lagerzwecke genügt. (T2)
- 5 Ob 255/12d
Entscheidungstext OGH 18.04.2013 5 Ob 255/12d
Vgl; Beis wie T2
- 5 Ob 29/25p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.10.2025 5 Ob 29/25p
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116795
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2025
Dokumentnummer
JJR_20020312_OGH0002_0050OB00023_01W0000_001