Der Revisionsrekurs des Antragsgegners ist im Ergebnis berechtigt.
Der Revisionsrekurswerber bekämpft die Beiziehung der Nachfolgemieterin Albine H*** als zweite Antragstellerin sowie die Nichtberücksichtigung nutzflächenrelevanter Nischen bei Ermittlung der Nutzflächen im Sinne des § 17 MRG. Darüber hinaus wird der Oberste Gerichtshof im Zuge der Verpflichtung zur allseitigen rechtlichen Überprüfung des angefochtenen Beschlusses auch die Aktivlegitimation des Erstantragstellers sowie die vom Rekursgericht ausdrücklich aufgeworfene Rechtsfrage zu beurteilen haben, ob die Feststellung des Anteiles eines Mietgegenstandes an den Gesamtkosten nur bei gleichzeitiger Feststellung des Anteiles der anderen Mietgegenstände erfolgen darf sowie welche Rechtsfolgen bejahendenfalls mit der Feststellung bloß des Anteiles eines Mietgegenstandes an den Gesamtkosten verbunden sind.Der Revisionsrekurswerber bekämpft die Beiziehung der Nachfolgemieterin Albine H*** als zweite Antragstellerin sowie die Nichtberücksichtigung nutzflächenrelevanter Nischen bei Ermittlung der Nutzflächen im Sinne des Paragraph 17, MRG. Darüber hinaus wird der Oberste Gerichtshof im Zuge der Verpflichtung zur allseitigen rechtlichen Überprüfung des angefochtenen Beschlusses auch die Aktivlegitimation des Erstantragstellers sowie die vom Rekursgericht ausdrücklich aufgeworfene Rechtsfrage zu beurteilen haben, ob die Feststellung des Anteiles eines Mietgegenstandes an den Gesamtkosten nur bei gleichzeitiger Feststellung des Anteiles der anderen Mietgegenstände erfolgen darf sowie welche Rechtsfolgen bejahendenfalls mit der Feststellung bloß des Anteiles eines Mietgegenstandes an den Gesamtkosten verbunden sind.
1.) Zur Aktivlegitimation und Parteistellung der Antragsteller:
Die Antragslegitimation, also die Berechtigung, einen Sachantrag nach § 37 MRG zu stellen, ist eine Frage des materiellen Rechtes (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 37 MRG Rz 49). Für Feststellungen im gesamten Mietzinsbereich sind daher jedenfalls Mieter und Vermieter antragslegitimiert (Würth-Zingher, aaO mwN). Da die begehrte Feststellung des Anteiles eines Mietgegenstandes an den Gesamtkosten keine rechtsgestaltende Entscheidung mit bloßer Wirkung für die Zukunft ist, hat sie auch für den Erstantragsteller trotz Übertragung seiner Mietrechte auf die Zweitantragstellerin Ende 1985 - möglicherweise schon vor Einlangen des Antrages bei der Schlichtungsstelle (die diesbezüglichen Feststellungen sind unscharf) - noch Bedeutung, weil sie - wie der Erstantragsteller ausdrücklich geltend macht - auch für die endgültige Aufteilung der Betriebskosten des Jahres 1984 von Belang ist. Ein allfälliger Rückforderungsanspruch ist wegen der Anhängigkeit dieses Verfahrens seit 26. November 1985 bei der Landeshauptstadt Linz und in der Folge bei Gericht keinesfalls verjährt (§ 27 Abs 3 MRG). Der Wortlaut des Protokolls vom 30. Jänner 1989, wonach Albine H*** zur Verhandlung erschienen sei und ebenfalls vom Antragstellervertreter vertreten werde, läßt zumindest den Schluß zu, daß sie als Nachfolgerin im Mietrecht des Erstantragstellers dem Verfahren als Partei beitreten wollte. Die Richtigkeit dieses Schlusses wurde durch die in der Revisionsrekursbeantwortung vorgenommene ausdrückliche Anführung der Albine H*** als Partei bestätigt.Die Antragslegitimation, also die Berechtigung, einen Sachantrag nach Paragraph 37, MRG zu stellen, ist eine Frage des materiellen Rechtes (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Paragraph 37, MRG Rz 49). Für Feststellungen im gesamten Mietzinsbereich sind daher jedenfalls Mieter und Vermieter antragslegitimiert (Würth-Zingher, aaO mwN). Da die begehrte Feststellung des Anteiles eines Mietgegenstandes an den Gesamtkosten keine rechtsgestaltende Entscheidung mit bloßer Wirkung für die Zukunft ist, hat sie auch für den Erstantragsteller trotz Übertragung seiner Mietrechte auf die Zweitantragstellerin Ende 1985 - möglicherweise schon vor Einlangen des Antrages bei der Schlichtungsstelle (die diesbezüglichen Feststellungen sind unscharf) - noch Bedeutung, weil sie - wie der Erstantragsteller ausdrücklich geltend macht - auch für die endgültige Aufteilung der Betriebskosten des Jahres 1984 von Belang ist. Ein allfälliger Rückforderungsanspruch ist wegen der Anhängigkeit dieses Verfahrens seit 26. November 1985 bei der Landeshauptstadt Linz und in der Folge bei Gericht keinesfalls verjährt (Paragraph 27, Absatz 3, MRG). Der Wortlaut des Protokolls vom 30. Jänner 1989, wonach Albine H*** zur Verhandlung erschienen sei und ebenfalls vom Antragstellervertreter vertreten werde, läßt zumindest den Schluß zu, daß sie als Nachfolgerin im Mietrecht des Erstantragstellers dem Verfahren als Partei beitreten wollte. Die Richtigkeit dieses Schlusses wurde durch die in der Revisionsrekursbeantwortung vorgenommene ausdrückliche Anführung der Albine H*** als Partei bestätigt.
Beiden Antragstellern kommt sohin im Einklang mit ihrer materiellrechtlichen Stellung auch die Stellung einer Partei im formellen Sinn zu.
2.) Zur Auslegung des § 37 Abs 1 Z 9 MRG:2.) Zur Auslegung des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 9, MRG:
Nach dieser Gesetzesstelle ist über die Verteilung der Gesamtkosten und den Anteil eines Mietgegenstandes an den Gesamtkosten (§ 17 MRG) im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. In diesem Zusammenhang stellt sich das Problem, ob bei Feststellung des Verteilungsschlüssels, also nicht bloß dessen Beurteilung als Vorfrage in einem anderen Verfahren (zB der Entscheidung, ob zu einem bestimmten Zinstermin das gesetzliche Zinsausmaß überschritten wurde), wegen der notwendigen Einheit des Verteilungsschlüssels für alle Mietgegenstände eine gesonderte Prüfung des nur auf einen Mietgegenstand entfallenden Prozentanteiles ausgeschlossen ist (so Würth-Zingher, aaO, Rz 21 zu § 37 MRG) und ob bejahendenfalls dagegen nur einen nicht von Amts wegen wahrnehmbaren Verfahrensmangel darstellt (so das Rekursgericht).Nach dieser Gesetzesstelle ist über die Verteilung der Gesamtkosten und den Anteil eines Mietgegenstandes an den Gesamtkosten (Paragraph 17, MRG) im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. In diesem Zusammenhang stellt sich das Problem, ob bei Feststellung des Verteilungsschlüssels, also nicht bloß dessen Beurteilung als Vorfrage in einem anderen Verfahren (zB der Entscheidung, ob zu einem bestimmten Zinstermin das gesetzliche Zinsausmaß überschritten wurde), wegen der notwendigen Einheit des Verteilungsschlüssels für alle Mietgegenstände eine gesonderte Prüfung des nur auf einen Mietgegenstand entfallenden Prozentanteiles ausgeschlossen ist (so Würth-Zingher, aaO, Rz 21 zu Paragraph 37, MRG) und ob bejahendenfalls dagegen nur einen nicht von Amts wegen wahrnehmbaren Verfahrensmangel darstellt (so das Rekursgericht).
Der Wortlaut des § 37 Abs 1 Z 9 MRG ließe für sich betrachtet, beide Auslegungen zu, doch ist folgendes zu dieser vom Obersten Gerichtshof bisher nicht (auch nicht in der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 5 Ob 155/86) ausdrücklich behandelten Frage zu erwägen:Der Wortlaut des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 9, MRG ließe für sich betrachtet, beide Auslegungen zu, doch ist folgendes zu dieser vom Obersten Gerichtshof bisher nicht (auch nicht in der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung 5 Ob 155/86) ausdrücklich behandelten Frage zu erwägen:
Die zwingende Bestimmung des § 17 MRG sieht vor, daß sich - mangels anderer schriftlicher Vereinbarung zwischen dem Vermieter und allen Mietern des Hauses - der Anteil eines Mietgegenstandes an den Gesamtkosten nach dem Verhältnis der Nutzfläche des Mietgegenstandes zur näher definierten Gesamtnutzfläche des Hauses bestimmt. Diese Textierung bringt klar zum Ausdruck, daß es für ein Haus nur einen Aufteilungsschlüssel geben soll, bei dem die einzelnen, auf die verschiedenen Mietgegenstände entfallenden Anteile zusammen 100 % der Gesamtkosten ergeben. Dies entspricht auch der rechtspolitischen Zielsetzung des MRG, wonach dem Vermieter als variabler Mietzinsanteil nach § 15 Abs 1 Z 2 MRG zwar alle Bewirtschaftungskosten, aber nicht mehr als diese ersetzt werden sollen.Die zwingende Bestimmung des Paragraph 17, MRG sieht vor, daß sich - mangels anderer schriftlicher Vereinbarung zwischen dem Vermieter und allen Mietern des Hauses - der Anteil eines Mietgegenstandes an den Gesamtkosten nach dem Verhältnis der Nutzfläche des Mietgegenstandes zur näher definierten Gesamtnutzfläche des Hauses bestimmt. Diese Textierung bringt klar zum Ausdruck, daß es für ein Haus nur einen Aufteilungsschlüssel geben soll, bei dem die einzelnen, auf die verschiedenen Mietgegenstände entfallenden Anteile zusammen 100 % der Gesamtkosten ergeben. Dies entspricht auch der rechtspolitischen Zielsetzung des MRG, wonach dem Vermieter als variabler Mietzinsanteil nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 2, MRG zwar alle Bewirtschaftungskosten, aber nicht mehr als diese ersetzt werden sollen.
Geht man von den dargelegten Prämissen aus, daß der Prozentanteil des einzelnen Mietgegenstandes für sich berechnet den Normen des § 17 MRG zu entsprechen hat und überdies alle Prozentanteile zusammen nach dem Willen des Gesetzgebers 100 ergeben müssen, so folgt daraus, daß der auf einen Mietgegenstand entfallende Prozentanteil für sich allein nicht rechtskräftig festgestellt werden kann; ein auf den einzelnen Mietgegenstand entfallender Prozentanteil hat immer nur als Teil des Ganzen und damit in untrennbarem Zusammenhang mit den auf die anderen Mietgegenstände - seien sie tatsächlich vermietet oder nicht - entfallenden Prozentanteilen Bestand. Die ohnedies immer erforderliche Feststellung der Nutzflächen aller Mietgegenstände (schon um die Gesamtfläche ermitteln zu können) muß daher auch ihren spruchmäßigen Niederschlag in der in Rechtskraft erwachsenden Feststellung der Prozentanteile aller Mietgegenstände finden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Mieter anderer Mietgegenstände sich am Verfahren auch formell als Partei beteiligten. Die Nichtbeachtung der dargelegten Grundsätze stellt daher nicht nur einen Verfahrensmangel, sondern die Verletzung von Vorschriften des materiellen Rechtes dar. Demgemäß waren die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben.Geht man von den dargelegten Prämissen aus, daß der Prozentanteil des einzelnen Mietgegenstandes für sich berechnet den Normen des Paragraph 17, MRG zu entsprechen hat und überdies alle Prozentanteile zusammen nach dem Willen des Gesetzgebers 100 ergeben müssen, so folgt daraus, daß der auf einen Mietgegenstand entfallende Prozentanteil für sich allein nicht rechtskräftig festgestellt werden kann; ein auf den einzelnen Mietgegenstand entfallender Prozentanteil hat immer nur als Teil des Ganzen und damit in untrennbarem Zusammenhang mit den auf die anderen Mietgegenstände - seien sie tatsächlich vermietet oder nicht - entfallenden Prozentanteilen Bestand. Die ohnedies immer erforderliche Feststellung der Nutzflächen aller Mietgegenstände (schon um die Gesamtfläche ermitteln zu können) muß daher auch ihren spruchmäßigen Niederschlag in der in Rechtskraft erwachsenden Feststellung der Prozentanteile aller Mietgegenstände finden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Mieter anderer Mietgegenstände sich am Verfahren auch formell als Partei beteiligten. Die Nichtbeachtung der dargelegten Grundsätze stellt daher nicht nur einen Verfahrensmangel, sondern die Verletzung von Vorschriften des materiellen Rechtes dar. Demgemäß waren die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben.
3.) Zur Nutzflächenberechnung:
Gemäß § 17 Abs 2 MRG gehören die im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen) nicht zur Nutzfläche. Ausnehmung bedeutet aber nichts anderes als Nische in der Wand. Nischen in diesem Sinn gehören daher nicht zur Nutzfläche. Anders wäre es nur dann, wenn eine Nische - nicht in diesem rechtlichen Sinn verstanden - dadurch entsteht, daß die Wand selbst vom Boden bis zur Decke nur in geringerer Stärke fortgeführt wird (vgl Würth - Zingher, aaO, Rz 7 zu § 17 MRG).Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, MRG gehören die im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen) nicht zur Nutzfläche. Ausnehmung bedeutet aber nichts anderes als Nische in der Wand. Nischen in diesem Sinn gehören daher nicht zur Nutzfläche. Anders wäre es nur dann, wenn eine Nische - nicht in diesem rechtlichen Sinn verstanden - dadurch entsteht, daß die Wand selbst vom Boden bis zur Decke nur in geringerer Stärke fortgeführt wird vergleiche Würth - Zingher, aaO, Rz 7 zu Paragraph 17, MRG).
Das Erstgericht wird daher im fortzusetzenden Verfahren die Nutzflächen der einzelnen Mietgegenstände und darauf aufbauend die Gesamtnutzfläche des Hauses unter Berücksichtigung des dargestellten Nischenbegriffes festzustellen und sodann im Sinne des unter Pkt 2.) Gesagten zu entscheiden haben. Insbesondere wird zu prüfen sein, welche in dem der früheren Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverständigengutachten allenfalls mitberücksichtigten Nischenflächen nach der oben angeführten Definition tatsächlich in die Nutzfläche einzubeziehen sind.