Rechtssatz RS0069855
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0069855
Entscheidungsdatum
29.08.2023
Rechtssatz
Der auf einen Mietgegenstand entfallende Prozentanteil ist für sich allein nicht feststellungsfähig. Die ohnedies erforderliche Feststellung der Nutzflächen aller Mietgegenstände muss daher auch ihren spruchgemäßen Niederschlag in der in Rechtskraft erwachsenden Feststellung der Prozentanteile aller Mietgegenstände finden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Mieter anderer Mietgegenstände sich am Verfahren auch formell als Partei beteiligten.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 87/89
Entscheidungstext OGH 03.10.1989 5 Ob 87/89
Veröff: WoBl 1990,13 (Würth)
- 5 Ob 23/01w
Entscheidungstext OGH 12.06.2001 5 Ob 23/01w
Vgl auch; Beisatz: Dem Verfahren müssen daher gemäß § 37 Abs 3 Z 2 MRG auch nicht antragstellende Mieter zugezogen werden. (T1)
- 5 Ob 23/01w
Entscheidungstext OGH 12.03.2002 5 Ob 23/01w
Beisatz: Die Nichtbeachtung dieser Grundsätze stellt nicht nur einen Verfahrensmangel, sondern die Verletzung von Vorschriften des materiellen Rechts dar, die zur Aufhebung des Beschlusses führen müssen. (T2); Beisatz: Der Verteilungsschlüssel muss für alle Wohnobjekte im Sinne des § 17 MRG festgestellt werden, und zwar unabhängig davon, wie diese Objekte benützt werden, ob sie vermietet sind oder nicht, ob sie im Wohnungseigentum stehen oder einem schlichten Miteigentümer zugeordnet sind. (T3)
- 5 Ob 132/04d
Entscheidungstext OGH 15.06.2004 5 Ob 132/04d
Vgl auch; Beis wie T1
- 5 Ob 12/08p
Entscheidungstext OGH 19.02.2008 5 Ob 12/08p
Vgl auch; Beisatz: Die Feststellung des Betriebskostenschlüssels kann richtigerweise nur für alle Wohnungen (Nutzungsobjekte) des Hauses erfolgen. (T4); Beisatz: Hier: Verfahren nach § 32 WFG 1968 in Verbindung mit § 68 WWFSG 1989. (T5)
- 5 Ob 58/08b
Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 58/08b
Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Eine bindende Festlegung von Verteilungsgrundsätzen kann sich schon ihrer Natur nach nicht bloß auf einzelne Beteiligte beschränken, sondern muss alle davon betroffenen Objekte erfassen und kann daher auch nicht ohne die Einbeziehung der dadurch in ihren Interessen unmittelbar berührten Mieter und Nutzungsberechtigten erfolgen, kann doch die Abrechnung und Verteilung von Aufwendungen nicht gegenüber einzelnen Betroffenen nach unterschiedlichen Grundsätzen vorgenommen werden. (T6); Beisatz: Hier: Die von der Antragsgegnerin erhobenen Feststellungsanträge sind deshalb verfehlt und abzuweisen, weil sie sich ausdrücklich nur auf das „Rechtsverhältnis zwischen den Streitteilen" beziehen, was für die Festlegung von Verteilungsgrundsätzen für eine ganze Wohnanlage ausgeschlossen ist. (T7); Beisatz: Hier: Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 6, 10 und 11 WGG. (T8)
- 5 Ob 103/09x
Entscheidungstext OGH 15.12.2009 5 Ob 103/09x
Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: Wegen des einer einheitlichen Streitpartei entsprechenden Verhältnisses der Beteiligten hatte die Antragsrückziehung nur der vormaligen Erstantragstellerin auf das Verfahren der weiteren Antragsteller keinen Einfluss. (T9)
- 5 Ob 237/09b
Entscheidungstext OGH 20.04.2010 5 Ob 237/09b
Auch; Beis wie T1; Bem: Hier: Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 9, 12 MRG auf Feststellung des Verteilungsschlüssels, der Höhe einzelner Betriebskostenposten und der Qualifikation als solche. (T10)
- 5 Ob 255/12d
Entscheidungstext OGH 18.04.2013 5 Ob 255/12d
Beisatz: Das gilt sinngemäß auch für ein Verfahren nach § 37 Abs 2a MRG. (T11)
- 5 Ob 164/19g
Entscheidungstext OGH 22.10.2019 5 Ob 164/19g
Beis wie T1
- 5 Ob 228/22y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.08.2023 5 Ob 228/22y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0069855
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2023
Dokumentnummer
JJR_19891003_OGH0002_0050OB00087_8900000_001