Begründung:
Die Antragstellerin ist seit 1976 Mieterin der Räumlichkeiten top Nr. I, VIII, VIIIA und IX im Haus *****, das dem Antragsgegner gehört. Die gemieteten Räumlichkeiten weisen eine Fläche von insgesamt 227,49 m2 auf. Darin enthalten sind Kellerräumlichkeiten im Ausmaß von 96,79 m2.Die Antragstellerin ist seit 1976 Mieterin der Räumlichkeiten top Nr. römisch eins, römisch acht, VIIIA und römisch neun im Haus *****, das dem Antragsgegner gehört. Die gemieteten Räumlichkeiten weisen eine Fläche von insgesamt 227,49 m2 auf. Darin enthalten sind Kellerräumlichkeiten im Ausmaß von 96,79 m2.
Die Kellerräumlichkeiten waren im Zeitpunkt der Anmietung für Geschäftszwecke objektiv unbrauchbar. Erst danach sanierte die Antragstellerin die Kellerräumlichkeiten auf eigene Kosten und machte sie für ihre Geschäftszwecke brauchbar. Heute befinden sich im Keller ein Kaminstüberl, in dem auch Gäste bewirtet werden, Toiletteanlagen und das Lager. Der Gastraum weist stärkere Feuchtigkeitsschäden auf, sodass sein Zustand als mäßig bis schlecht zu bezeichnen ist. Zum Zeitpunkt der Anmietung des Geschäftslokals im Jahr 1976 konnte man die von der Antragstellerin gemieteten Kellerkojen nur über den allgemeinen Keller erreichen. Die Antragstellerin hat nach Anmietung eine Stiege errichtet, die von dem im Erdgeschoss gelegenen Lokal zu den Kellerräumlichkeiten führt.
Mit der Behauptung, der Antragsgegner habe das bisher mit einer Nutzfläche von 207,98 m2 veranschlagte Mietobjekt nunmehr mit 226,66 m2 bemessen, hat die Antragstellerin am 24. 10. 2001 bei der Schlichtungsstelle für den 8. Wiener Gemeindebezirk die Ausmessung des Mietobjekts und die Feststellung der Nutzfläche iSd § 17 MRG beantragt. Zur Begründung führte sie noch an, dass die Kellerräume bei Anmietung für Lager- und Geschäftszwecke objektiv nicht geeignet gewesen seien und ihre Investitionen gemäß § 17 Abs 2 MRG (idF der WRN 1999) bei der Nutzwertfeststellung außer Betracht zu bleiben hätten. Das Verfahren ist in weiterer Folge gemäß § 40 Abs 1 MRG an das Erstgericht gelangt, wo die Antragstellerin ihr Begehren samt Begründung wiederholte.Mit der Behauptung, der Antragsgegner habe das bisher mit einer Nutzfläche von 207,98 m2 veranschlagte Mietobjekt nunmehr mit 226,66 m2 bemessen, hat die Antragstellerin am 24. 10. 2001 bei der Schlichtungsstelle für den 8. Wiener Gemeindebezirk die Ausmessung des Mietobjekts und die Feststellung der Nutzfläche iSd Paragraph 17, MRG beantragt. Zur Begründung führte sie noch an, dass die Kellerräume bei Anmietung für Lager- und Geschäftszwecke objektiv nicht geeignet gewesen seien und ihre Investitionen gemäß Paragraph 17, Absatz 2, MRG in der Fassung der WRN 1999) bei der Nutzwertfeststellung außer Betracht zu bleiben hätten. Das Verfahren ist in weiterer Folge gemäß Paragraph 40, Absatz eins, MRG an das Erstgericht gelangt, wo die Antragstellerin ihr Begehren samt Begründung wiederholte.
Der Antragsgegner hat die Abweisung des Sachantrags beantragt. Er ist dem Vorbringen der Antragstellerin im Wesentlichen mit dem Argument entgegengetreten, die Lagerräumlichkeiten im Keller seien der Antragstellerin bereits als Nutzflächen mitvermietet worden, sodass allfällige Verbesserungsarbeiten außer Betracht zu bleiben hätten. Das Erstgericht stellte auf Basis des eingangs wiedergegebenen Sachverhalts (im Einklang mit der außer Kraft getretenen Entscheidung der Schlichtungsstelle) die betriebskostenrelevante Nutzfläche des Mietobjekts der Antragstellerin (in einer auch die übrigen Mietobjekte berücksichtigenden Auflistung) mit 227,49 m2 und dementsprechend deren BK-Anteil mit 9,46 % fest. Es wurden also die Kellerräumlichkeiten in die Nutzfläche des Lokals der Antragstellerin einbezogen. In seinen Rechtsausführungen verwies das Erstgericht zunächst auf die Rechtsprechung vor Inkrafttreten der WRN 1999, wonach Veränderungen der Nutzfläche durch Baumaßnahmen nutzflächenrelevant waren, und zwar unabhängig davon, wer die Kosten der Veränderung getragen hatte. Das habe für den Einzug einer Zwischendecke geschaffene Räume ebenso gegolten wie für Kellerräumlichkeiten, deren objektive Eignung zu Geschäftszwecken erst nach Begründung des Mietverhältnisses vom Mieter hergestellt wurde. Die auch auf den gegenständlichen Fall anwendbare Bestimmung des § 17 Abs 2 MRG idF der WRN 1999 ordne jedoch an, dass Veränderungen der Nutzfläche aufgrund baulicher Maßnahmen des Mieters im Inneren des Mietobjektes bis zur Beendigung des Mietverhältnisses für die Berechnung der Nutzfläche und damit für den Verteilungsschlüssel unberücksichtigt bleiben. Berücksichtige man, dass der Verteilungsschlüssel stabil sein solle und die Novellierung die Praktikabilität der Verwaltung im Auge habe, so könne nicht angenommen werden, dass § 17 Abs 2 MRG auch auf ein bei Abschluss des Mietvertrages unbrauchbares, erst später brauchbar gemachtes Mietobjekt Anwendung finde. Dennoch werde der gegenständliche Fall von der Gesetzesänderung nicht erfasst. Durch den Einbau einer Stiege liege nämlich eine faktische Erweiterung der gemieteten Räumlichkeiten vergleichbar einem Zubau vor. Damit fehle die Tatbestandsvoraussetzung einer Veränderung im Inneren des Mietgegenstandes.Der Antragsgegner hat die Abweisung des Sachantrags beantragt. Er ist dem Vorbringen der Antragstellerin im Wesentlichen mit dem Argument entgegengetreten, die Lagerräumlichkeiten im Keller seien der Antragstellerin bereits als Nutzflächen mitvermietet worden, sodass allfällige Verbesserungsarbeiten außer Betracht zu bleiben hätten. Das Erstgericht stellte auf Basis des eingangs wiedergegebenen Sachverhalts (im Einklang mit der außer Kraft getretenen Entscheidung der Schlichtungsstelle) die betriebskostenrelevante Nutzfläche des Mietobjekts der Antragstellerin (in einer auch die übrigen Mietobjekte berücksichtigenden Auflistung) mit 227,49 m2 und dementsprechend deren BK-Anteil mit 9,46 % fest. Es wurden also die Kellerräumlichkeiten in die Nutzfläche des Lokals der Antragstellerin einbezogen. In seinen Rechtsausführungen verwies das Erstgericht zunächst auf die Rechtsprechung vor Inkrafttreten der WRN 1999, wonach Veränderungen der Nutzfläche durch Baumaßnahmen nutzflächenrelevant waren, und zwar unabhängig davon, wer die Kosten der Veränderung getragen hatte. Das habe für den Einzug einer Zwischendecke geschaffene Räume ebenso gegolten wie für Kellerräumlichkeiten, deren objektive Eignung zu Geschäftszwecken erst nach Begründung des Mietverhältnisses vom Mieter hergestellt wurde. Die auch auf den gegenständlichen Fall anwendbare Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, MRG in der Fassung der WRN 1999 ordne jedoch an, dass Veränderungen der Nutzfläche aufgrund baulicher Maßnahmen des Mieters im Inneren des Mietobjektes bis zur Beendigung des Mietverhältnisses für die Berechnung der Nutzfläche und damit für den Verteilungsschlüssel unberücksichtigt bleiben. Berücksichtige man, dass der Verteilungsschlüssel stabil sein solle und die Novellierung die Praktikabilität der Verwaltung im Auge habe, so könne nicht angenommen werden, dass Paragraph 17, Absatz 2, MRG auch auf ein bei Abschluss des Mietvertrages unbrauchbares, erst später brauchbar gemachtes Mietobjekt Anwendung finde. Dennoch werde der gegenständliche Fall von der Gesetzesänderung nicht erfasst. Durch den Einbau einer Stiege liege nämlich eine faktische Erweiterung der gemieteten Räumlichkeiten vergleichbar einem Zubau vor. Damit fehle die Tatbestandsvoraussetzung einer Veränderung im Inneren des Mietgegenstandes.
Das Gericht zweiter Instanz stellte in Stattgebung eines Rekurses der Antragstellerin die Nutzfläche ihres Mietobjekts (unter Herausrechnung der Kellerräumlichkeiten) mit 130,70 m2 und dementsprechend den BK-Anteil mit 5,66 % fest. Es war der Meinung, dass die Baumaßnahmen der Antragstellerin gemäß § 17 Abs 2 letzter Satz MRG idF der WRN 1999 bei der Feststellung der Nutzfläche außer Betracht zu bleiben hätten. Wenn in den einschlägigen Gesetzesmaterialien ausgeführt wird, die Richtigkeit der Abrechnung solle nicht durch Änderungen marginaler Art, wie etwa das Verfliesen eines Badezimmers, in Frage gestellt werden, so bedeute dies nicht, dass nur marginale Nutzflächenänderungen unberücksichtigt bleiben müssten. Es fielen vielmehr auch weitreichende Änderungen in den Anwendungsbereich der neuen Regelung. Schon bisher seien selbst weitgehende Änderungen, wie etwa Zwischendecken, berücksichtigt worden (MietSlg 38.373, 40.375, 41.282). Auf welche Weise die Änderung der Nutzfläche bewirkt wird, sei im Gesetz nur dahin definiert, dass die Änderung durch eine bauliche Maßnahme bewirkt sein muss. Werde durch eine bauliche Maßnahme die Brauchbarkeit eines Objekts hergestellt und veränderte sich dadurch - wie hier - die Nutzfläche, so erfülle auch diese Änderung das gesetzliche Erfordernis, weil sie sich als Folge der baulichen Maßnahmen darstelle.Das Gericht zweiter Instanz stellte in Stattgebung eines Rekurses der Antragstellerin die Nutzfläche ihres Mietobjekts (unter Herausrechnung der Kellerräumlichkeiten) mit 130,70 m2 und dementsprechend den BK-Anteil mit 5,66 % fest. Es war der Meinung, dass die Baumaßnahmen der Antragstellerin gemäß Paragraph 17, Absatz 2, letzter Satz MRG in der Fassung der WRN 1999 bei der Feststellung der Nutzfläche außer Betracht zu bleiben hätten. Wenn in den einschlägigen Gesetzesmaterialien ausgeführt wird, die Richtigkeit der Abrechnung solle nicht durch Änderungen marginaler Art, wie etwa das Verfliesen eines Badezimmers, in Frage gestellt werden, so bedeute dies nicht, dass nur marginale Nutzflächenänderungen unberücksichtigt bleiben müssten. Es fielen vielmehr auch weitreichende Änderungen in den Anwendungsbereich der neuen Regelung. Schon bisher seien selbst weitgehende Änderungen, wie etwa Zwischendecken, berücksichtigt worden (MietSlg 38.373, 40.375, 41.282). Auf welche Weise die Änderung der Nutzfläche bewirkt wird, sei im Gesetz nur dahin definiert, dass die Änderung durch eine bauliche Maßnahme bewirkt sein muss. Werde durch eine bauliche Maßnahme die Brauchbarkeit eines Objekts hergestellt und veränderte sich dadurch - wie hier - die Nutzfläche, so erfülle auch diese Änderung das gesetzliche Erfordernis, weil sie sich als Folge der baulichen Maßnahmen darstelle.
Einziges weiteres Erfordernis sei, dass die Baumaßnahme ausschließlich im Inneren des Mietgegenstandes gesetzt wurde, dass also die Grenzen des Objektes nicht verändert wurden. Ein Zubau an einem im Erdgeschoss gelegenen Mietgegenstand, etwa durch Verbauung der Gartenfläche, sei demnach von der Anordnung des § 17 Abs 2 MRG idF der WRN 1999 nicht erfasst. Die Balkonverglasung sei in der zitierten Bestimmung ausdrücklich genannt worden, weil sich ansonsten die Streitfrage stellen könnte, ob sie noch als Maßnahme im Inneren des Objektes zu verstehen ist. Die Antragstellerin habe im Jahr 1976 das Geschäftslokal mitsamt den Kellerräumen als einheitliches Objekt angemietet. Die Maßnahmen zur Herstellung der Brauchbarkeit habe sie in den Kellerräumlichkeiten, also im Inneren ihres Bestandobjektes gesetzt; auch der Umfang desselben sei insgesamt nicht verändert worden. Die baulichen Maßnahmen, welche die Brauchbarkeit der Kellerräumlichkeiten herstellten und damit zur Veränderung der Nutzfläche führten, seien demnach im Inneren der Kellerräumlichkeiten, also des Bestandobjektes, gesetzt worden. Die Herstellung einer Verbindungsstiege von dem im Erdgeschoss gelegenen Geschäftslokal zu den Kellerräumlichkeiten mache diese entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts nicht zu einem Zubau, weil darunter die Schaffung eines vorher nicht existenten Raumes zu verstehen wäre. In diesem Zusammenhang sei auch auf Ostermayer zu verweisen, der selbst Anbauten im Erdgeschoss unmittelbar unter einem Balkon als eine Veränderung im Sinne des § 17 Abs 2 letzter Satz MRG verstehe, wenn der Umfang der Balkonverglasung nicht verlassen wird (vgl Ostermayer, Mietrechtsgesetz, 239). Auch der Umstand, dass durch die Brauchbarmachung der Kellerräumlichkeiten höhere Betriebskosten entstehen, spreche keinesfalls gegen die Anwendbarkeit des § 17 Abs 2 MRG. Dies hätte sonst auch für unstrittig in den Anwendungsbereich fallende Zwischendecken zu gelten. Auch hier stehe dem Mieter eine größere Nutzfläche zur Verfügung, durch welche allenfalls vermehrt Betriebskosten anfallen.Einziges weiteres Erfordernis sei, dass die Baumaßnahme ausschließlich im Inneren des Mietgegenstandes gesetzt wurde, dass also die Grenzen des Objektes nicht verändert wurden. Ein Zubau an einem im Erdgeschoss gelegenen Mietgegenstand, etwa durch Verbauung der Gartenfläche, sei demnach von der Anordnung des Paragraph 17, Absatz 2, MRG in der Fassung der WRN 1999 nicht erfasst. Die Balkonverglasung sei in der zitierten Bestimmung ausdrücklich genannt worden, weil sich ansonsten die Streitfrage stellen könnte, ob sie noch als Maßnahme im Inneren des Objektes zu verstehen ist. Die Antragstellerin habe im Jahr 1976 das Geschäftslokal mitsamt den Kellerräumen als einheitliches Objekt angemietet. Die Maßnahmen zur Herstellung der Brauchbarkeit habe sie in den Kellerräumlichkeiten, also im Inneren ihres Bestandobjektes gesetzt; auch der Umfang desselben sei insgesamt nicht verändert worden. Die baulichen Maßnahmen, welche die Brauchbarkeit der Kellerräumlichkeiten herstellten und damit zur Veränderung der Nutzfläche führten, seien demnach im Inneren der Kellerräumlichkeiten, also des Bestandobjektes, gesetzt worden. Die Herstellung einer Verbindungsstiege von dem im Erdgeschoss gelegenen Geschäftslokal zu den Kellerräumlichkeiten mache diese entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts nicht zu einem Zubau, weil darunter die Schaffung eines vorher nicht existenten Raumes zu verstehen wäre. In diesem Zusammenhang sei auch auf Ostermayer zu verweisen, der selbst Anbauten im Erdgeschoss unmittelbar unter einem Balkon als eine Veränderung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, letzter Satz MRG verstehe, wenn der Umfang der Balkonverglasung nicht verlassen wird vergleiche Ostermayer, Mietrechtsgesetz, 239). Auch der Umstand, dass durch die Brauchbarmachung der Kellerräumlichkeiten höhere Betriebskosten entstehen, spreche keinesfalls gegen die Anwendbarkeit des Paragraph 17, Absatz 2, MRG. Dies hätte sonst auch für unstrittig in den Anwendungsbereich fallende Zwischendecken zu gelten. Auch hier stehe dem Mieter eine größere Nutzfläche zur Verfügung, durch welche allenfalls vermehrt Betriebskosten anfallen.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es fehle nämlich eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der hier gegenständlichen Frage, ob in der Herstellung der Brauchbarkeit eine bauliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs 2 MRG zu sehen ist.Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es fehle nämlich eine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der hier gegenständlichen Frage, ob in der Herstellung der Brauchbarkeit eine bauliche Maßnahme im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, MRG zu sehen ist.
Gegen den Sachbeschluss des Rekursgerichtes hat der Antragsgegner Revisionsrekurs mit dem primären Antrag erhoben, ihn so abzuändern, dass die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird. Hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Antragstellerin und (nachträglich) auch allen übrigen Mietern des Hauses wurde die Möglichkeit Gegenäußerung eingeräumt. Lediglich die Antragstellerin erstattete eine Revisionsrekursbeantwortung, in der sie die Bestätigung der rekursgerichtlichen Entscheidung beantragte.