Rechtssatz RS0119315
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119315
Entscheidungsdatum
22.04.2020
Norm
MRG idF WRN 1999 §17 Abs2
Rechtssatz
Dislozierte Kellerräumlichkeiten sind zwar mitvermietet, gehören aber nicht zum "Inneren" des Mietobjektes im Sinn des § 17 Abs 2 letzter Satz MRG idF WRN 1999. Wenn siedurch den Bau einer eigenen Stiege erschlossen werden mussten, um sie für die Bewirtung von Gästen eines Cafes nutzen zu können, drängt sich der Vergleich mit einem "Zubau" auf, den der Gesetzgeber der WRN 1999 ausdrücklich nicht der genannten Regelung unterwerfen wollte.Dislozierte Kellerräumlichkeiten sind zwar mitvermietet, gehören aber nicht zum "Inneren" des Mietobjektes im Sinn des Paragraph 17, Absatz 2, letzter Satz MRG in der Fassung WRN 1999. Wenn siedurch den Bau einer eigenen Stiege erschlossen werden mussten, um sie für die Bewirtung von Gästen eines Cafes nutzen zu können, drängt sich der Vergleich mit einem "Zubau" auf, den der Gesetzgeber der WRN 1999 ausdrücklich nicht der genannten Regelung unterwerfen wollte.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 132/04d
Entscheidungstext OGH 14.09.2004 5 Ob 132/04d
Veröff: SZ 2004/137
- 5 Ob 164/19g
Entscheidungstext OGH 22.04.2020 5 Ob 164/19g
vgl auch
Anm: Veröff: SZ 2020/31
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119315
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2023
Dokumentnummer
JJR_20040914_OGH0002_0050OB00132_04D0000_001