Begründung:
Die Antragsgegnerin (eine gemeinnützige Bauvereinigung) ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 233 GB *****. Am 21. 12. 2005 war dieser EZ 233 die vormalige EZ 696 mit den Häusern G*****, G*****gasse 27, 29 und 31 der EZ 233 im Grundbuch zugeschrieben und die EZ 696 gelöscht worden. Auf der Liegenschaft EZ 233 GB ***** befinden sich seither die von der Antragsgegnerin im Auftrag der Stadt G***** vor 1. 1. 1980 errichteten Gebäude G*****, V*****gasse 11, 13, 15 und 17 (auf EZ 233) und G*****, G*****gasse 27, 29 und 31 (aus EZ 696). Die Antragsgegnerin hatte „das gesamte Bauvorhaben" auf Basis „eines Projekts" und einer Förderungszusicherung errichtet, wobei auf den Liegenschaften EZ 233 und EZ 696 Simultanhypotheken einverleibt wurden. Die Anlage hat eine gemeinsame Tiefgarage unterhalb eines gemeinsamen Innenhofs (mit Grünanlage, Kinderspielplatz und Gästeparkplätzen), der sich über die beiden (vormaligen) Liegenschaften erstreckt.
Die Antragsteller sind Mieter der Wohnung G*****, G*****gasse 31/4/11. Sie haben diese Wohnung am 1. 12. 1979 bezogen; auch die übrigen Wohnungen dieser Anlage wurden vor 1. 1. 1980 bezogen.
Die Antragsteller begehren betreffend die von ihnen gemietete Wohnung die Überprüfung des angemessenen Nutzungsentgelts (§ 22 Abs 1 Z 6 WGG), des Anteils an den Bewirtschaftungskosten (§ 22 Abs 1 Z 10 WGG) und der „Richtigkeit" des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags sowie Rückzahlung (§ 22 Abs 1 Z 11 WGG). Die Antragsgegnerin rechne die insgesamt 7 Häuser gemeinsam ab und verstoße damit gegen „Bestimmungen des WGG und des MRG". Nach Ansicht der Antragsteller müsste jedes der sieben Häuser selbstständig abgerechnet werden.Die Antragsteller begehren betreffend die von ihnen gemietete Wohnung die Überprüfung des angemessenen Nutzungsentgelts (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, WGG), des Anteils an den Bewirtschaftungskosten (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 10, WGG) und der „Richtigkeit" des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags sowie Rückzahlung (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 11, WGG). Die Antragsgegnerin rechne die insgesamt 7 Häuser gemeinsam ab und verstoße damit gegen „Bestimmungen des WGG und des MRG". Nach Ansicht der Antragsteller müsste jedes der sieben Häuser selbstständig abgerechnet werden.
Die Antragsgegnerin beantragte Abweisung der Begehren mit der wesentlichen Begründung, die auf den vormaligen Liegenschaften EZ 233 und EZ 696 errichteten Gebäude bildeten eine wirtschaftliche und rechtliche Einheit („grundstücksüberschreitende" Bebauung), weshalb die gesamte Anlage als eine einheitlich abzurechnende Baulichkeit anzusehen sei.
Die Antragsgegnerin stellte weiters die aus dem Spruch ersichtlichen Anträge auf Feststellung.
Das Erstgericht gab mit Zwischensachbeschluss beiden Feststellungsanträgen statt, wobei es deren Präjudizialität für die Hauptansprüche sowie eine über die Entscheidung in der Hauptsache hinausgehende Rechtskraftwirkung und in der Sache das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit der Anlage bejahte.
Das Rekursgericht gab mit dem angefochtenen Sachbeschluss dem Rekurs der Antragsteller nicht Folge. Auf den Mietvertrag der Antragsteller fänden gemäß § 39 Abs 8 Z 1 WGG 1979 dessen § 14 Abs 1 Z 1, 2 und 8 sowie § 16 Abs 1 über die Verhältnismäßigkeit nach Nutzflächen keine Anwendung, weil dieser Vertrag eine Baulichkeit betreffe, die vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen des WGG 1979 (vom 1. 1. 1980) erstmalig bezogen worden sei. Da die Übergangsbestimmung des § 39 Abs 8 WGG 1979 durch das MRG unberührt geblieben sei (RIS-Justiz RS0083864; wobl 1988, 72), seien § 7 Abs 2 des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (WGG 1940) und § 11 Abs 3 erster bis dritter Satz der Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes (WGGDV 1940) weiter anzuwenden, sodass anstelle der „Verhältnismäßigkeit nach Nutzflächen" (§ 39 Abs 8 Z 1 WGG 1979) die „Verhältnismäßigkeit nach Wohnflächen" maßgeblich sei (RIS-Justiz RS0083869; wobl 1988, 72). Durch die Übergangsvorschriften in § 39 WGG 1979 sollte vermieden werden, dass gemeinnützige Bauvereinigungen ihre nach dem WGG 1940 und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen kalkulierten Baulichkeiten ab Inkrafttreten des WGG 1979 auch dann nach den neuen Bestimmungen abrechnen müssten, wenn die alten und neuen Preisbildungsvorschriften nicht harmonieren (MietSlg 44.693/29). Da unter einer „Baulichkeit" im Sinn des WGG 1979 die Gesamtheit aller Bauvorhaben auf einem oder mehreren Grundbuchskörpern zu verstehen sei (RIS-Justiz RS0110802 [T2]) und es nicht auf grundbuchsrechtliche Überlegungen oder auf den allgemeinen Sprachgebrauch („Haus", „Gebäude"), sondern auf ein einheitlich hergestelltes und finanziertes Bauvorhaben ankomme (Würth/Zingher/Kovanyi21, vor § 13 WGG Rz 3), könne es keinem Zweifel unterliegen, dass die in Rede stehende, als ein Bauprojekt mit einer Förderungszusicherung, mit einer gemeinsamen Tiefgarage, einem gemeinsamen Innenhof mit Grünanlage, Kinderspielplatz und Gästeparkplätzen errichtete Wohnhausanlage als wirtschaftliche Einheit im Sinn des WGG anzusehen sei, würden doch gemäß § 39 Abs 11 WGG 1979 unter bestimmten Voraussetzungen sogar zu unterschiedlichen Zeitpunkten errichtete Baulichkeiten als eine wirtschaftliche Einheit betrachtet. Das Erstgericht habe den Antrag auf Zwischenfeststellung auch zu Recht als zulässig erachtet, zumal die Verteilungsregel für das Nutzungsentgelt und die Bewirtschaftungskosten (nach Nutzfläche oder nach „Wohnfläche") für die Entscheidung in der Hauptsache präjudiziell sei und in ihrer Wirkung auch über den konkreten Rechtsstreit hinausgehe. Gleiches gelte für die Beurteilung, ob mehrere Gebäude eine wirtschaftliche Einheit bildeten.Das Rekursgericht gab mit dem angefochtenen Sachbeschluss dem Rekurs der Antragsteller nicht Folge. Auf den Mietvertrag der Antragsteller fänden gemäß Paragraph 39, Absatz 8, Ziffer eins, WGG 1979 dessen Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 8 sowie Paragraph 16, Absatz eins, über die Verhältnismäßigkeit nach Nutzflächen keine Anwendung, weil dieser Vertrag eine Baulichkeit betreffe, die vor dem Inkrafttreten der Bestimmungen des WGG 1979 (vom 1. 1. 1980) erstmalig bezogen worden sei. Da die Übergangsbestimmung des Paragraph 39, Absatz 8, WGG 1979 durch das MRG unberührt geblieben sei (RIS-Justiz RS0083864; wobl 1988, 72), seien Paragraph 7, Absatz 2, des Gesetzes über die Gemeinnützigkeit im Wohnungswesen (WGG 1940) und Paragraph 11, Absatz 3, erster bis dritter Satz der Verordnung zur Durchführung dieses Gesetzes (WGGDV 1940) weiter anzuwenden, sodass anstelle der „Verhältnismäßigkeit nach Nutzflächen" (Paragraph 39, Absatz 8, Ziffer eins, WGG 1979) die „Verhältnismäßigkeit nach Wohnflächen" maßgeblich sei (RIS-Justiz RS0083869; wobl 1988, 72). Durch die Übergangsvorschriften in Paragraph 39, WGG 1979 sollte vermieden werden, dass gemeinnützige Bauvereinigungen ihre nach dem WGG 1940 und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen kalkulierten Baulichkeiten ab Inkrafttreten des WGG 1979 auch dann nach den neuen Bestimmungen abrechnen müssten, wenn die alten und neuen Preisbildungsvorschriften nicht harmonieren (MietSlg 44.693/29). Da unter einer „Baulichkeit" im Sinn des WGG 1979 die Gesamtheit aller Bauvorhaben auf einem oder mehreren Grundbuchskörpern zu verstehen sei (RIS-Justiz RS0110802 [T2]) und es nicht auf grundbuchsrechtliche Überlegungen oder auf den allgemeinen Sprachgebrauch („Haus", „Gebäude"), sondern auf ein einheitlich hergestelltes und finanziertes Bauvorhaben ankomme (Würth/Zingher/Kovanyi21, vor Paragraph 13, WGG Rz 3), könne es keinem Zweifel unterliegen, dass die in Rede stehende, als ein Bauprojekt mit einer Förderungszusicherung, mit einer gemeinsamen Tiefgarage, einem gemeinsamen Innenhof mit Grünanlage, Kinderspielplatz und Gästeparkplätzen errichtete Wohnhausanlage als wirtschaftliche Einheit im Sinn des WGG anzusehen sei, würden doch gemäß Paragraph 39, Absatz 11, WGG 1979 unter bestimmten Voraussetzungen sogar zu unterschiedlichen Zeitpunkten errichtete Baulichkeiten als eine wirtschaftliche Einheit betrachtet. Das Erstgericht habe den Antrag auf Zwischenfeststellung auch zu Recht als zulässig erachtet, zumal die Verteilungsregel für das Nutzungsentgelt und die Bewirtschaftungskosten (nach Nutzfläche oder nach „Wohnfläche") für die Entscheidung in der Hauptsache präjudiziell sei und in ihrer Wirkung auch über den konkreten Rechtsstreit hinausgehe. Gleiches gelte für die Beurteilung, ob mehrere Gebäude eine wirtschaftliche Einheit bildeten.
Die Entscheidung des Rekursgerichts enthält den Ausspruch, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige 10.000 EUR und der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG zu lösen gewesen seien.Die Entscheidung des Rekursgerichts enthält den Ausspruch, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige 10.000 EUR und der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zu lösen gewesen seien.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Abweisung der Zwischenfeststellungsanträge. Hilfsweise stellen die Antragsteller einen Aufhebungsantrag und regen an, dem Verfassungsgerichtshof „die Verfassungsmäßigkeit der Ausnahmebestimmungen des § 39 Abs 8 und 11 WGG 1979 zur Prüfung vorzulegen".Gegen die Entscheidung des Rekursgerichts richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn der Abweisung der Zwischenfeststellungsanträge. Hilfsweise stellen die Antragsteller einen Aufhebungsantrag und regen an, dem Verfassungsgerichtshof „die Verfassungsmäßigkeit der Ausnahmebestimmungen des Paragraph 39, Absatz 8 und 11 WGG 1979 zur Prüfung vorzulegen".
Die Antragsgegnerin erstattete eine ihr freigestellte Revisionsrekursbeantwortung mit dem Antrag, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben.