Rechtssatz RS0083730
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083730
Entscheidungsdatum
29.08.2023
Rechtssatz
In Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 10 WGG kommt allen Mietern und Nutzungsberechtigten gemäß § 22 Abs 4 Z 2 WGG Parteistellung zu; diese sind daher - bei sonstiger Nichtigkeitssanktion - am Verfahren zu beteiligen.In Verfahren nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 10, WGG kommt allen Mietern und Nutzungsberechtigten gemäß Paragraph 22, Absatz 4, Ziffer 2, WGG Parteistellung zu; diese sind daher - bei sonstiger Nichtigkeitssanktion - am Verfahren zu beteiligen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 42/94
Entscheidungstext OGH 23.09.1994 5 Ob 42/94
- 5 Ob 37/04h
Entscheidungstext OGH 23.03.2004 5 Ob 37/04h
Vgl; Beisatz: Die Mieter und sonstigen Nutzungsberechtigten sind auch am Rechtsmittelverfahren zu beteiligen. (T1)
- 5 Ob 58/08b
Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 58/08b
Vgl; Beisatz: Eine bindende Festlegung von Verteilungsgrundsätzen kann sich schon ihrer Natur nach nicht bloß auf einzelne Beteiligte beschränken, sondern muss alle davon betroffenen Objekte erfassen und kann daher auch nicht ohne die Einbeziehung der dadurch in ihren Interessen unmittelbar berührten Mieter und Nutzungsberechtigten erfolgen, kann doch die Abrechnung und Verteilung von Aufwendungen nicht gegenüber einzelnen Betroffenen nach unterschiedlichen Grundsätzen vorgenommen werden. (T2)
- 5 Ob 120/22s
Entscheidungstext OGH 22.08.2022 5 Ob 120/22s
Vgl
- 5 Ob 228/22y
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.08.2023 5 Ob 228/22y
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0083730
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2023
Dokumentnummer
JJR_19940923_OGH0002_0050OB00042_9400000_001