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Entscheidung 5 Ob 37/04h×

Entscheidung 5 Ob 37/04h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob37/04h

Entscheidungsdatum

23.03.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragstellerin Brigitte P*****, vertreten durch Dr. Gerhard Ebner, Dr. Joachim Tschütscher, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die Antragsgegnerin Gemeinnützige *****genossenschaft ***** reg. GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Harald Burmann, Dr. Peter Wallnöfer und Dr. Roman Bacher, Rechtsanwälte in Innsbruck, unter Beteiligung aller Mieter der Häuser *****, wegen Überprüfung der Betriebskosten (Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 7, WGG), infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 24. Oktober 2003, GZ 4 R 268/03w-18, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Hall vom 19. März 2003, GZ 4 Msch 10037/02x-10, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, je eine Gleichschrift des Revisionsrekurses der Antragsgegnerin in den Häusern ***** anzuschlagen und dabei iSd Paragraph 22, Absatz 4, WGG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, Litera d, MRG auf die Möglichkeit einer Beantwortung dieses Rechtsmittels binnen 4 Wochen hinzuweisen.

Nach Ablauf der Frist für die Revisionsrekursbeantwortung sind die Akten unter Anschluss allfällig erstatteter Äußerungen wieder direkt dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach Paragraph 22, Absatz 4, Ziffer 2, WGG sind von Verfahren, die von einem oder mehreren Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Baulichkeit gegen die Bauvereinigung eingeleitet werden, auch die anderen Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten der Baulichkeit zu verständigen, sofern deren Interessen durch die Stattgebung des Antrags unmittelbar berührt werden könnten. Das gilt insbesondere für die in Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 10, WGG angeführten Angelegenheiten einer Überprüfung der Betriebskosten vergleiche Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2, MRG). Dem Sinn dieser Gesetzesvorschrift entspricht es, die Mieter- und sonstigen Nutzungsberechtigten auch an einem Rechtsmittelverfahren zu beteiligen, in dem ein zugunsten des Antragstellers bzw mehrerer Antragsteller ergangener Sachbeschluss bekämpft wird. Zur Wahrung des Parteiengehörs war daher dem Erstgericht (das im Übrigen in erster Instanz völlig gesetzeskonform vorgegangen war) aufzutragen, den Mietern der Häuser ***** die Möglichkeit einer Beantwortung des vorliegenden Revisionsrekurses einzuräumen.

Textnummer

E74336

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0050OB00037.04H.0323.000

Im RIS seit

22.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2012

Dokumentnummer

JJT_20040323_OGH0002_0050OB00037_04H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0032310 Rechtssatz 12.10.1983Zivilrecht
Nicht jeder Vergleich ist eine Novation, die einen völlig neuen Rechtsgrund schüfe, sondern oft liegt auch nur ein bloßer Zusatzvertrag vor (vgl dazu Reischauer, JBl 1982,393, besonders 401).
RS0032458 Rechtssatz 14.05.1987Zivilrecht
Der bürgerlich - rechtliche Vergleich stellt einen neuen Rechtsgrund dar.
RS0032462 Rechtssatz 09.01.1975Zivilrecht
Ein Neuerungsvertrag liegt jedenfalls dann vor, wenn kein Zweifel daran bestehen kann, dass die Parteien die außervertragliche Schadenersatzpflicht durch den Vergleich auf eine neue rechtliche Grundlage stellen und ein Zurückgreifen auf das ursprüngliche Re …
RS0032600 Rechtssatz 17.11.1954Zivilrecht
Ein Vergleich ist nicht auf jeden Fall ein Neuerungsvertrag, sondern nur dann, wenn der Rechtsgrund oder der Hauptgegenstand des Anspruches geändert wird (unter ausdrücklicher Ablehnung der Lehre Wolff's, Klang, 2.Auflage VI S 276).
RS0070174 Rechtssatz 11.12.1986Zivilrecht
Die Frist des § 21 Abs 4 MRG ist eine Fallfrist. (Die genannte Bestimmung übernahm den seinerzeitigen § 12 Abs 2 MG in das MRG.)
RS0071083 Rechtssatz 28.02.1994Zivilrecht
Gemäß § 22 Abs 4 Z 2 WGG genießen in einem Verfahren, das ein Mieter oder sonstiger Nutzungsberechtigter gegen die Bauvereinigung einleitet, andere Mieter oder Nutzungsberechtigte der Baulichkeit nur dann Parteistellung, wenn ihre Interessen durch Stattgebu …
RS0083730 Rechtssatz 23.09.1994Zivilrecht
In Verfahren nach § 22 Abs 1 Z 10 WGG kommt allen Mietern und Nutzungsberechtigten gemäß § 22 Abs 4 Z 2 WGG Parteistellung zu; diese sind daher - bei sonstiger Nichtigkeitssanktion - am Verfahren zu beteiligen.
RS0108086 Rechtssatz 24.06.1997Zivilrecht
Ein Vergleich kann novierende Wirkung entfalten (Ablehnung von Harrer/Heidinger in Schwimann, ABGB² Rz 9 zu § 1376 und Rz 19 f zu § 1380).