Rechtssatz RS0070174
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070174
Entscheidungsdatum
03.08.2004
Rechtssatz
Die Frist des § 21 Abs 4 MRG ist eine Fallfrist. (Die genannte Bestimmung übernahm den seinerzeitigen § 12 Abs 2 MG in das MRG.)Die Frist des Paragraph 21, Absatz 4, MRG ist eine Fallfrist. (Die genannte Bestimmung übernahm den seinerzeitigen Paragraph 12, Absatz 2, MG in das MRG.)
Entscheidungstexte
- 7 Ob 714/86
Entscheidungstext OGH 11.12.1986 7 Ob 714/86
Veröff: MietSlg 38394
- 4 Ob 2326/96d
Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2326/96d
nur: Die Frist des § 21 Abs 4 MRG ist eine Fallfrist. (T1) Beisatz: Werden mangels Pauschalverrechnung Bewirtschaftungskosten nicht innerhalb der einjährigen Präklusivfrist unter Vorlage der Rechnungen fällig gestellt, so können sie später nicht mehr geltend gemacht werden; die Frist läuft ab Fälligkeit gegenüber dem Vermieter. (T2)
- 5 Ob 419/97x
Entscheidungstext OGH 11.11.1997 5 Ob 419/97x
Beis wie T2 nur: Die Frist läuft ab Fälligkeit gegenüber dem Vermieter. (T3); Beisatz: Wird die Präklusivfrist versäumt, erlischt das Recht der Einforderung bzw Überwälzung. (T4)
- 5 Ob 37/04h
Entscheidungstext OGH 03.08.2004 5 Ob 37/04h
Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Wird die Fälligkeit durch einen (gerichtlichen) Vergleich verändert, dann läuft die Frist des §21 Abs4 MRG ab dem neuen Fälligkeitszeitpunkt. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0070174
Dokumentnummer
JJR_19861211_OGH0002_0070OB00714_8600000_001