Die zweite Revision war zurückzuweisen, weil gegen eine Entscheidung von einer Partei nur ein Rechtsmittel zulässig ist. Gegen eine berichtigte Entscheidung ist nur dann ein zusätzliches Rechtsmittel zulässig, wenn durch sie eine für den Rechtsmittelwerber neue Situation entstanden ist. Keinesfalls berechtigt ihn die Berichtigung zu einer an sich unzulässigen Ergänzung seines bereits erhobenen Rechtsmittels.
Soweit sich die Revision des Beklagten (ON 27) gegen Punkt I des berufungsgerichtlichen Urteiles (betreffend die zu C 789/84 eingebrachte Klage) richtet, ist sie gemäß § 502 Abs.2 Z 2 ZPO nicht zulässig, weil der diesbezügliche Beschwerdegegenstand 15.000 S nicht übersteigt. Daran ändert auch die Verbindung mit einer anderen Rechtssache nichts.Soweit sich die Revision des Beklagten (ON 27) gegen Punkt römisch eins des berufungsgerichtlichen Urteiles (betreffend die zu C 789/84 eingebrachte Klage) richtet, ist sie gemäß Paragraph 502, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nicht zulässig, weil der diesbezügliche Beschwerdegegenstand 15.000 S nicht übersteigt. Daran ändert auch die Verbindung mit einer anderen Rechtssache nichts.
Im übrigen ist die vom Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Aktenwidrigkeit erhobene Revision nicht berechtigt.
Mit den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit unternimmt der Beklagte lediglich den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen. Auf diese Ausführungen ist daher nicht weiter einzugehen.
Daß es sich, entgegen den Ausführungen der Revision, bei der Frist des § 21 Abs.4 MRG nicht um eine bloße Verjährung, sondern um eine Fallfrist handelt (MietSlg. 33.279 u.a.), hat das Berufungsgericht richtig erkannt. Die genannte Bestimmung übernahm den seinerzeitigen § 12 Abs.3 MG in das MRG (Würth-Zingher MRG Anm. 21 zu § 21 MRG). Danach hat, falls der Vermieter von der Jahrespauschalverrechnung nach Abs. 3 nicht Gebrauch macht, der Mieter den auf seinen Mietgegenstand entfallenden Anteil an den Betriebskosten und den laufenden öffentlichen Abgaben an den Vermieter am Ersten eines jeden Kalendermonates zu entrichten, wenn ihm dessen Höhe vorher unter Vorlage der Rechnungsbelege nachgewiesen wird. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Beklagte selbst im vorliegenden Verfahren über den berücksichtigten Betrag von 76.747,41 S hinaus keine Strom- und Heizkosten ordnungsgemäß vorgeschrieben. Wie sich aus den vom Berufungsgericht übernommenen erstrichterlichen Feststellungen ergibt, ist das weitergehende Begehren des Beklagten durch die von ihm in diesem Verfahren vorgelegten Rechnungen nicht gedeckt, weil diese nicht erkennen lassen, inwieweit sie sich auf das Begehren des Beklagten beziehen. Würde also nicht einmal das Vorgehen des Beklagten in diesem Verfahren einen Zuspruch von Betriebskosten rechtfertigen, so kann dies umsoweniger der Fall sein, wenn man berücksichtigt, daß die Betriebs- und Stromkosten dem Mieter nie rechtzeitig und ordnungsgemäß vorgeschrieben worden sind. Mangels einer entsprechenden, nachvollziehbaren Aufschlüsselung könnte daher die Einhaltung der Jahresfrist überhaupt nicht überprüft werden. Demnach gehen die gesamten rechtstheoretischen Ausführungen der Revision zur Frage restlicher Betriebs- und Stromkosten an den vorinstanzlichen Feststellungen, denenzufolge selbst im vorliegenden Verfahren eine entsprechende Vorschreibung nicht erfolgt ist, vorbei. Ohne eine solche Vorschreibung wäre ein Zuspruch derartiger Kosten selbst dann nicht möglich, wenn es sich wirklich nur um eine bloße Hinausschiebung der Fälligkeit einer Naturalobligation handeln würde. Von einem stillschweigenden Verzicht des Mieters, der mangels Nachweises der Betriebskosten vorläufig Akontozahlungen leistet, auf den Nachweis der Betriebskosten kann keine Rede sein. Ein stillschweigender Verzicht ist nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, daß er ernstlich und gewollt ist (EvBl. 1960/178 u.a.). In dieser Hinsicht deutet die Leistung pauschaler Akontozahlungen nicht eindeutig auf einen Verzicht hin. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Frage, ob ein wirksamer Verzicht auf die Einhaltung zwingender gesetzlicher Bestimmungen überhaupt möglich ist.Daß es sich, entgegen den Ausführungen der Revision, bei der Frist des Paragraph 21, Absatz 4, MRG nicht um eine bloße Verjährung, sondern um eine Fallfrist handelt (MietSlg. 33.279 u.a.), hat das Berufungsgericht richtig erkannt. Die genannte Bestimmung übernahm den seinerzeitigen Paragraph 12, Absatz 3, MG in das MRG (Würth-Zingher MRG Anmerkung 21 zu Paragraph 21, MRG). Danach hat, falls der Vermieter von der Jahrespauschalverrechnung nach Absatz 3, nicht Gebrauch macht, der Mieter den auf seinen Mietgegenstand entfallenden Anteil an den Betriebskosten und den laufenden öffentlichen Abgaben an den Vermieter am Ersten eines jeden Kalendermonates zu entrichten, wenn ihm dessen Höhe vorher unter Vorlage der Rechnungsbelege nachgewiesen wird. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Beklagte selbst im vorliegenden Verfahren über den berücksichtigten Betrag von 76.747,41 S hinaus keine Strom- und Heizkosten ordnungsgemäß vorgeschrieben. Wie sich aus den vom Berufungsgericht übernommenen erstrichterlichen Feststellungen ergibt, ist das weitergehende Begehren des Beklagten durch die von ihm in diesem Verfahren vorgelegten Rechnungen nicht gedeckt, weil diese nicht erkennen lassen, inwieweit sie sich auf das Begehren des Beklagten beziehen. Würde also nicht einmal das Vorgehen des Beklagten in diesem Verfahren einen Zuspruch von Betriebskosten rechtfertigen, so kann dies umsoweniger der Fall sein, wenn man berücksichtigt, daß die Betriebs- und Stromkosten dem Mieter nie rechtzeitig und ordnungsgemäß vorgeschrieben worden sind. Mangels einer entsprechenden, nachvollziehbaren Aufschlüsselung könnte daher die Einhaltung der Jahresfrist überhaupt nicht überprüft werden. Demnach gehen die gesamten rechtstheoretischen Ausführungen der Revision zur Frage restlicher Betriebs- und Stromkosten an den vorinstanzlichen Feststellungen, denenzufolge selbst im vorliegenden Verfahren eine entsprechende Vorschreibung nicht erfolgt ist, vorbei. Ohne eine solche Vorschreibung wäre ein Zuspruch derartiger Kosten selbst dann nicht möglich, wenn es sich wirklich nur um eine bloße Hinausschiebung der Fälligkeit einer Naturalobligation handeln würde. Von einem stillschweigenden Verzicht des Mieters, der mangels Nachweises der Betriebskosten vorläufig Akontozahlungen leistet, auf den Nachweis der Betriebskosten kann keine Rede sein. Ein stillschweigender Verzicht ist nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, daß er ernstlich und gewollt ist (EvBl. 1960/178 u.a.). In dieser Hinsicht deutet die Leistung pauschaler Akontozahlungen nicht eindeutig auf einen Verzicht hin. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die Frage, ob ein wirksamer Verzicht auf die Einhaltung zwingender gesetzlicher Bestimmungen überhaupt möglich ist.
Das Begehren des Beklagten, der nicht den Zuspruch aus dem MRG ableitbarer Verwaltungskosten, sondern eine ganz anders berechnete Bearbeitungsgebühr verlangt hat, ergibt sich aus seinen eigenen Ausführungen in der Revision. Wird aber der Zuspruch eines bestimmten Betrages aus einem vom Kläger genannten Rechtstitel verlangt, so kann das Gericht nicht prüfen, ob aus einem anderen Rechtstitel ein anderer Betrag, der mit dem begehrten in keinem zwingenden Zusammenhang steht, gebührt.
Richtig hat das Berufungsgericht auch erkannt, daß jegliche rückwirkende Geltendmachung der vereinbarten Wertsicherung ausgeschlossen ist (Würth in Rummel Anm. 25 zu § 16 MRG). Für die Vergangenheit besteht also nicht einmal eine Naturalobligation. Vielmehr ist das Entstehen eines erhöhten Mietzinses von der vorherigen Geltendmachung der Wertsicherung abhängig. Wenn daher aufgrund einer Wertsicherungsklausel erhöhte Zahlungen für die Vergangenheit geleistet werden, so handelt es sich nicht um die Befriedigung einer Naturalobligation, sondern um die Zahlung einer Nichtschuld, die zurückgefordert werden kann.Richtig hat das Berufungsgericht auch erkannt, daß jegliche rückwirkende Geltendmachung der vereinbarten Wertsicherung ausgeschlossen ist (Würth in Rummel Anmerkung 25 zu Paragraph 16, MRG). Für die Vergangenheit besteht also nicht einmal eine Naturalobligation. Vielmehr ist das Entstehen eines erhöhten Mietzinses von der vorherigen Geltendmachung der Wertsicherung abhängig. Wenn daher aufgrund einer Wertsicherungsklausel erhöhte Zahlungen für die Vergangenheit geleistet werden, so handelt es sich nicht um die Befriedigung einer Naturalobligation, sondern um die Zahlung einer Nichtschuld, die zurückgefordert werden kann.
Weshalb nach den Bestimmungen des MRG Heizungsumstellungskosten vom Vermieter nicht verlangt werden können, hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt. Auch die Revision kann dem nichts entgegenhalten. Sie versucht lediglich eine Konstruktion, derzufolge das Begehren solcher Umstellungskosten für den Mieter günstiger gewesen wäre, als ein allenfalls durch das Gesetz gedecktes Begehren. Derartiges war jedoch nicht zu prüfen, weil gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoßende Forderungen auf jeden Fall abgewiesen werden müssen. Es ist hiebei nicht zu prüfen, ob der Kläger allenfalls andere Forderungen stellen hätte können oder nicht. Hat er solche andere Forderungen nicht gestellt, so kann das Gericht nicht bei einem an sich berechtigten Rückforderungsanspruch des Mieters die unberechtigte Forderung des Vermieters in einen berechtigten Anspruch umdeuten.
Was die Heizkosten anlangt, so wurde bereits oben dargelegt, daß es diesbezüglich an vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen fehlt. Der Versuch der Revision, unter Hinweis auf die Berufung solche Tatsachenfeststellungen zu ersetzen, muß scheitern. Was die Frage des Mietzinses für März 1985 anlangt, ist darauf zu verweisen, daß nach den getroffenen Feststellungen das Bestandobjekt Ende Februar 1985 zur Gänze geräumt worden ist. Der vom Beklagten erwähnte Schlüssel zu einer Verbindungstür betraf nicht einen Schlüssel, der den Zugang zum Mietobjekt ermöglichte. Vielmehr handelt es sich hiebei um den Schlüssel für ein vom Kläger zusammen mit einem anderen Mieter gemeinsam errichteten Schloß, das nur die Abgrenzung der beiderseitigen Bestandobjekte zum Gegenstand hat. Aus den getroffenen Feststellungen muß sinngemäß entnommen werden, daß der andere Mieter das Recht hat, diese Abgrenzung gegenüber einem Nachbarn verschlossen zu halten. Inwieweit er verpflichtet wäre, dem Beklagten, als Liegenschaftseigentümer, die Öffnung der Verbindungstüre zu ermöglichen, muß hier nicht geprüft werden, weil nicht einmal behauptet worden ist, daß er dem Beklagten derartiges verweigert.
Es ergibt sich sohin, daß die Revision, soweit sie sich auf die Widerklage bezieht, nicht gerechtfertigt ist.
Die Kostenentscheidung der Vorinstanzen kann nicht Gegenstand einer Revision sein, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen der Revision nicht einzugehen war.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO. Hiebei war zu berücksichtigen, daß der Beklagte infolge Unterliegens im Revisionsverfahren kostenersatzpflichtig geworden wäre, der Kläger jedoch keine Revisionsbeantwortung erstattet hat.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO. Hiebei war zu berücksichtigen, daß der Beklagte infolge Unterliegens im Revisionsverfahren kostenersatzpflichtig geworden wäre, der Kläger jedoch keine Revisionsbeantwortung erstattet hat.