Rechtssatz RS0067152
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067152
Geschäftszahl
7Ob11/72; 1Ob21/74; 7Ob714/86 (7Ob715/86)
Entscheidungsdatum
11.12.1986
Rechtssatz
Zufolge § 12 Abs 3 MG besteht die Verpflichtung des Mieters, zu den Betriebskosten zählende Aufwendungen an den Vermieter zu entrichten, zum Ersten eines jeden Kalendermonates, wenn dem Mieter deren Höhe vorher unter Vorlage der Rechnungsbelege nachgewiesen wird (als diesbezüglicher Nachweis genügt auch die Beobachtung des in § 4 Abs 3 MG näher beschriebenen Vorganges). An diesem Fälligkeitszeitpunkt vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Mieter die Echtheit und Richtigkeit des ihm vorgelegten Beleges nicht bestritten hat.Zufolge Paragraph 12, Absatz 3, MG besteht die Verpflichtung des Mieters, zu den Betriebskosten zählende Aufwendungen an den Vermieter zu entrichten, zum Ersten eines jeden Kalendermonates, wenn dem Mieter deren Höhe vorher unter Vorlage der Rechnungsbelege nachgewiesen wird (als diesbezüglicher Nachweis genügt auch die Beobachtung des in Paragraph 4, Absatz 3, MG näher beschriebenen Vorganges). An diesem Fälligkeitszeitpunkt vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Mieter die Echtheit und Richtigkeit des ihm vorgelegten Beleges nicht bestritten hat.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 11/72
Entscheidungstext OGH 19.01.1972 7 Ob 11/72
Veröff: MietSlg 24250
- 1 Ob 21/74
Entscheidungstext OGH 29.03.1974 1 Ob 21/74
Veröff: MietSlg 26205
- 7 Ob 714/86
Entscheidungstext OGH 11.12.1986 7 Ob 714/86
Auch; nur: Verpflichtung des Mieters, zu den Betriebskosten zählende Aufwendungen an den Vermieter zu entrichten, zum Ersten eines jeden Kalendermonates, wenn dem Mieter deren Höhe vorher unter Vorlage der Rechnungsbelege nachgewiesen wird. (T1) Beisatz: Auch für § 21 Abs 4 MRG. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0067152
Dokumentnummer
JJR_19720119_OGH0002_0070OB00011_7200000_001