Vorauszuschicken ist, daß der Antragsgegner nie bestritten hat, die Frist für die Geltendmachung (Überwälzung) der verfahrensgegenständlichen Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds versäumt zu haben, falls diese - der Regelung des § 43 Abs 1 FLAG 1967 entsprechend - spätestens im Jahr 1991 und nicht erst durch die bescheidmäßige Nachforderung im November 1992 fällig geworden sind. Offensichtlich ist also der gemäß § 43 Abs 1 FLAG 1967 idF vor dem BGBl 1993/818 am 10.1.1992 fällig gewordene Dienstgeberbeitrag für Dezember 1991 nicht in der zum Jahresende 1991 ermittelten Abgabenschuld von S 9.049,-- enthalten; außerdem ist zu unterstellen, daß der Antragsgegner die fraglichen Dienstgeberbeiträge erst nach Ablauf des Jahres 1992 als Betriebskostenforderungen geltend gemacht bzw abgerechnet hat. Dies ist auch plausibel, wenn man bedenkt, daß die Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds für die Jahre 1989 bis 1991 am 23.12.1992 entrichtet und die erst 1993 zu legende Betriebskostenabrechnung für das Jahr 1992 aufgenommen wurden.Vorauszuschicken ist, daß der Antragsgegner nie bestritten hat, die Frist für die Geltendmachung (Überwälzung) der verfahrensgegenständlichen Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds versäumt zu haben, falls diese - der Regelung des Paragraph 43, Absatz eins, FLAG 1967 entsprechend - spätestens im Jahr 1991 und nicht erst durch die bescheidmäßige Nachforderung im November 1992 fällig geworden sind. Offensichtlich ist also der gemäß Paragraph 43, Absatz eins, FLAG 1967 in der Fassung vor dem BGBl 1993/818 am 10.1.1992 fällig gewordene Dienstgeberbeitrag für Dezember 1991 nicht in der zum Jahresende 1991 ermittelten Abgabenschuld von S 9.049,-- enthalten; außerdem ist zu unterstellen, daß der Antragsgegner die fraglichen Dienstgeberbeiträge erst nach Ablauf des Jahres 1992 als Betriebskostenforderungen geltend gemacht bzw abgerechnet hat. Dies ist auch plausibel, wenn man bedenkt, daß die Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds für die Jahre 1989 bis 1991 am 23.12.1992 entrichtet und die erst 1993 zu legende Betriebskostenabrechnung für das Jahr 1992 aufgenommen wurden.
In der Sache selbst hat die rechtliche Beurteilung von der Bestimmung des § 21 Abs 4 letzter Satz MRG auszugehen, wonach Betriebskosten und Abgaben, deren Fälligkeit vor mehr als einem Jahr eingetreten ist, nicht mehr geltend gemacht werden können. In den Fällen einer Jahrespauschalverrechnung beginnt diese einjährige Frist gemäß § 21 Abs 3 Satz 4 MRG mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem die Betriebskosten und öffentlichen Abgaben gegenüber dem Vermieter fällig geworden sind. Dazu entält § 21 Abs 3 Satz 2 MRG noch die Anordnung, daß der Vermieter die im Lauf des Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben spätestens zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen hat. Die genannten Bewirtschaftungskosten sind also, wenn der Vermieter - wie hier - von der Möglichkeit der Jahrespauschalverrechnung Gebrauch gemacht hat, innerhalb der Frist von einem Jahr ab Ende des Verrechnungsjahres - dh innerhalb einer halbjährigen "Nachfrist" ab "Fälligkeitstermin" für die Abrechnung - durch Legung, allenfalls Ergänzung der Abrechnung ordnungsgemäß geltend zu machen (Würth in Rummel2, Rz 10c zu § 21 MRG). Diese Frist ist eine Präklusionsfrist (WoBl 1992, 112/80 ua); wird sie versäumt, erlischt das Recht der Einforderung bzw Überwälzung (vgl Würth aaO).In der Sache selbst hat die rechtliche Beurteilung von der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 4, letzter Satz MRG auszugehen, wonach Betriebskosten und Abgaben, deren Fälligkeit vor mehr als einem Jahr eingetreten ist, nicht mehr geltend gemacht werden können. In den Fällen einer Jahrespauschalverrechnung beginnt diese einjährige Frist gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Satz 4 MRG mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem die Betriebskosten und öffentlichen Abgaben gegenüber dem Vermieter fällig geworden sind. Dazu entält Paragraph 21, Absatz 3, Satz 2 MRG noch die Anordnung, daß der Vermieter die im Lauf des Kalenderjahres fällig gewordenen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben spätestens zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres abzurechnen hat. Die genannten Bewirtschaftungskosten sind also, wenn der Vermieter - wie hier - von der Möglichkeit der Jahrespauschalverrechnung Gebrauch gemacht hat, innerhalb der Frist von einem Jahr ab Ende des Verrechnungsjahres - dh innerhalb einer halbjährigen "Nachfrist" ab "Fälligkeitstermin" für die Abrechnung - durch Legung, allenfalls Ergänzung der Abrechnung ordnungsgemäß geltend zu machen (Würth in Rummel2, Rz 10c zu Paragraph 21, MRG). Diese Frist ist eine Präklusionsfrist (WoBl 1992, 112/80 ua); wird sie versäumt, erlischt das Recht der Einforderung bzw Überwälzung vergleiche Würth aaO).
Daß es dabei auf die Fälligkeit der Bewirtschaf- tungskosten gegenüber dem Vermieter ankommt, was schon früher zu vergleichbaren Fristbestimmung des 12 Abs 2 (später Abs 3) MG vertreten wurde: SZ 33/106 ua, ergibt sich nunmehr eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut. Fällig ist in diesem Sinn eine Betriebskosten- bzw Abgabenschuld spätestens dann, wenn sie der Vermieter erfüllen muß. Dieser Zeitpunkt richtet sich primär nach der Vereinbarung mit dem Gläubiger (vgl 5 Ob 162/97b), kann sich aber auch aus besonderen gesetzlichen Fälligkeitsvorschriften ergeben. Ist auch auf diese Weise der Fälligkeitszeitpunkt nicht bestimmt, so beurteilt er sich nach Natur und Zweck der Leistung; letztlich kommt § 904 ABGB zur Anwendung, wonach der Gläubiger die Leistung sogleich (ohne unnötigen Aufschub) fordern, dh fällig stellen kann. Ist also der Leistungstermin nicht anderweitig bestimmt, tritt die Fälligkeit mit der Mahnung ein (vgl Koziol/Welser I10, 225). Im Regelfall wird für die Fälligkeit von Betriebskosten die Rechnungslegung an den Vermieter maßgeblich sein (vgl Würth aaO).Daß es dabei auf die Fälligkeit der Bewirtschaf- tungskosten gegenüber dem Vermieter ankommt, was schon früher zu vergleichbaren Fristbestimmung des 12 Absatz 2, (später Absatz 3,) MG vertreten wurde: SZ 33/106 ua, ergibt sich nunmehr eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut. Fällig ist in diesem Sinn eine Betriebskosten- bzw Abgabenschuld spätestens dann, wenn sie der Vermieter erfüllen muß. Dieser Zeitpunkt richtet sich primär nach der Vereinbarung mit dem Gläubiger vergleiche 5 Ob 162/97b), kann sich aber auch aus besonderen gesetzlichen Fälligkeitsvorschriften ergeben. Ist auch auf diese Weise der Fälligkeitszeitpunkt nicht bestimmt, so beurteilt er sich nach Natur und Zweck der Leistung; letztlich kommt Paragraph 904, ABGB zur Anwendung, wonach der Gläubiger die Leistung sogleich (ohne unnötigen Aufschub) fordern, dh fällig stellen kann. Ist also der Leistungstermin nicht anderweitig bestimmt, tritt die Fälligkeit mit der Mahnung ein vergleiche Koziol/Welser I10, 225). Im Regelfall wird für die Fälligkeit von Betriebskosten die Rechnungslegung an den Vermieter maßgeblich sein vergleiche Würth aaO).
Hier geht es um Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds, die im Hinblick auf die Beschäftigung eines Hausbesorgers zu entrichten sind, also um eine Abgabenschuld des Vermieters, deren Überwälzbarkeit auf die Mieter (§ 21 bs 1 Z 8 MRG iVm § 23 Abs 1 Z 3 MRG) anders als nach der früheren Rechtslage (SZ 33/106 ua zu § 12 Abs 2 bzw Abs 3 MG) durch § 21 Abs 3 MRG ebenfalls an die Einhaltung der einjährigen Präklusivfrist gebunden wurde (vgl Palten, Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben, im HB zum MRG, 411). Diese Beiträge waren nach der maßgeblichen Fassung des § 43 Abs 1 FLAG 1967 für jeden Monat bis spätestens 10. des nachfolgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten, woraus sich eindeutig deren Fälligkeit - auch und gerade in Bezug auf § 21 Abs 3 MRG - ergibt. Daß der Antragsgegner seiner Pflicht zur Selbstbemessung und rechtzeitigen Abführung dieser Abgaben nicht nachkam und letztlich das Finanzamt anläßlich einer Lohnsteuerprüfung einen Zahlungsbescheid erließ, änderte an der bereits eingetretenen Fälligkeit nichts. Das belegt der Spruch des Bescheides, in dem auf die bereits eingetretene Fälligkeit hingewiesen (und ein Säumniszuschlag festgesetzt) wurde, und dieser wiederum basiert auf der eindeutigen Bestimmung des 210 Abs 1 BAO, wonach Abgaben nur dann mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig werden, wenn in den Abgabenvorschriften keine besonderen Regelungen getroffen wurden. Eine solche spezielle Fälligkeitsvorschrift ist auch in § 43 Abs 1 FLAG 1967 zu erblicken (Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Rz 1 zu § 210). Kommt es bei Selbstbemessungsabgaben zu Nachforderungen, so wird durch die Abgabenfestsetzung eine von den gesetzlichen Fälligkeitsvorschriften abweichende Fälligkeit nicht begründet (Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 2221). In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof bereits zur Rechtslage nach dem MG und dem Kinderbeihilfengesetz judiziert, daß die Fälligkeit der vom Dienstgeber (Hauseigentümer) an das zuständige Finanzamt abzuführende Beiträge zum Kinderbeihilfenfonds mit jenem Tag eintrat, an dem diese Beiträge spätestens gemäß § 12 des KinderbeihilfenG zugleich mit der Lohnsteuer zu entrichten waren, und daß auch die Vorschreibung einer Nachtragszahlung seitens des Finanzamtes an der bereits eingetretenen Fälligkeit (§ 12 Abs 2 MG) nichts zu ändern vermochte (EvBl 1962/7 = ImmZ 1962, 91). Gleiches hat bei Anwendung des § 43 Abs 1 FLAG 1967 für die Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für die Familienbeihilfe zu gelten.Hier geht es um Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds, die im Hinblick auf die Beschäftigung eines Hausbesorgers zu entrichten sind, also um eine Abgabenschuld des Vermieters, deren Überwälzbarkeit auf die Mieter (Paragraph 21, bs 1 Ziffer 8, MRG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, MRG) anders als nach der früheren Rechtslage (SZ 33/106 ua zu Paragraph 12, Absatz 2, bzw Absatz 3, MG) durch Paragraph 21, Absatz 3, MRG ebenfalls an die Einhaltung der einjährigen Präklusivfrist gebunden wurde vergleiche Palten, Betriebskosten und laufende öffentliche Abgaben, im HB zum MRG, 411). Diese Beiträge waren nach der maßgeblichen Fassung des Paragraph 43, Absatz eins, FLAG 1967 für jeden Monat bis spätestens 10. des nachfolgenden Monats an das Finanzamt zu entrichten, woraus sich eindeutig deren Fälligkeit - auch und gerade in Bezug auf Paragraph 21, Absatz 3, MRG - ergibt. Daß der Antragsgegner seiner Pflicht zur Selbstbemessung und rechtzeitigen Abführung dieser Abgaben nicht nachkam und letztlich das Finanzamt anläßlich einer Lohnsteuerprüfung einen Zahlungsbescheid erließ, änderte an der bereits eingetretenen Fälligkeit nichts. Das belegt der Spruch des Bescheides, in dem auf die bereits eingetretene Fälligkeit hingewiesen (und ein Säumniszuschlag festgesetzt) wurde, und dieser wiederum basiert auf der eindeutigen Bestimmung des 210 Absatz eins, BAO, wonach Abgaben nur dann mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig werden, wenn in den Abgabenvorschriften keine besonderen Regelungen getroffen wurden. Eine solche spezielle Fälligkeitsvorschrift ist auch in Paragraph 43, Absatz eins, FLAG 1967 zu erblicken (Ritz, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Rz 1 zu Paragraph 210,). Kommt es bei Selbstbemessungsabgaben zu Nachforderungen, so wird durch die Abgabenfestsetzung eine von den gesetzlichen Fälligkeitsvorschriften abweichende Fälligkeit nicht begründet (Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 2221). In diesem Sinn hat der Oberste Gerichtshof bereits zur Rechtslage nach dem MG und dem Kinderbeihilfengesetz judiziert, daß die Fälligkeit der vom Dienstgeber (Hauseigentümer) an das zuständige Finanzamt abzuführende Beiträge zum Kinderbeihilfenfonds mit jenem Tag eintrat, an dem diese Beiträge spätestens gemäß Paragraph 12, des KinderbeihilfenG zugleich mit der Lohnsteuer zu entrichten waren, und daß auch die Vorschreibung einer Nachtragszahlung seitens des Finanzamtes an der bereits eingetretenen Fälligkeit (Paragraph 12, Absatz 2, MG) nichts zu ändern vermochte (EvBl 1962/7 = ImmZ 1962, 91). Gleiches hat bei Anwendung des Paragraph 43, Absatz eins, FLAG 1967 für die Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für die Familienbeihilfe zu gelten.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 19 MRG.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG.