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Rechtssatz RS0108926×

Rechtssatz RS0108926

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0108926

Entscheidungsdatum

07.09.2021

Rechtssatz

Fällig ist eine Betriebskostenschuld beziehungsweise Abgabenschuld spätestens dann, wenn sie der Vermieter erfüllen muss. Dieser Zeitpunkt richtet sich primär nach der Vereinbarung mit dem Gläubiger (vergleiche 5 Ob 162/97b), kann sich aber auch aus besonderen gesetzlichen Fälligkeitsvorschriften ergeben. Ist auch auf diese Weise der Fälligkeitszeitpunkt nicht bestimmt, so beurteilt er sich nach Natur und Zweck der Leistung; letztlich kommt Paragraph 904, ABGB zur Anwendung, wonach der Gläubiger die Leistung sogleich (ohne unnötigen Aufschub) fordern, dass heißt fällig stellen kann. Ist also der Leistungstermin nicht anderweitig bestimmt, tritt die Fälligkeit mit der Mahnung ein. Im Regelfall wird für die Fälligkeit von Betriebskosten die Rechnungslegung an den Vermieter maßgeblich sein.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 419/97x
    Entscheidungstext OGH 11.11.1997 5 Ob 419/97x
  • 5 Ob 6/08f
    Entscheidungstext OGH 15.04.2008 5 Ob 6/08f
    Vgl auch; Beisatz: Die in einem Urteil über das Hausbesorgerentgelt gegen den Vermieter ausgesprochene Verpflichtung, den Kapitalbetrag samt Zinsen binnen einer Leistungsfrist von 14 Tagen zu bezahlen, ist unter dem Aspekt einer rein prozessualen Leistungsfrist (§ 409 ZPO) zu sehen, die keinen Einfluss auf die materiellrechtlich nach § 904 ABGB zu beurteilende Fälligkeit der eingeklagten Forderung und damit der gesetzlichen Zinsen hatte. (T1)
  • 5 Ob 60/18m
    Entscheidungstext OGH 15.05.2018 5 Ob 60/18m
    Vgl auch; nur: Fällig ist eine Betriebskostenschuld beziehungsweise Abgabenschuld spätestens dann, wenn sie der Vermieter erfüllen muss. (T2)
  • 5 Ob 103/19m
    Entscheidungstext OGH 27.11.2019 5 Ob 103/19m
    Veröff: SZ 2019/108
  • 1 Ob 147/21f
    Entscheidungstext OGH 07.09.2021 1 Ob 147/21f
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108926

Im RIS seit

11.12.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2021

Dokumentnummer

JJR_19971111_OGH0002_0050OB00419_97X0000_002